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des Landes Oberösterreich
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VwSen-110713/2/Kl/Rd/Pe

Linz, 11.07.2006

 

 

 

VwSen-110713/2/Kl/Rd/Pe Linz, am 11. Juli 2006

DVR.0690392

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Klempt über die auf das Strafausmaß beschränkte Berufung des F W, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 8.6.2006, VerkGe96-17-4-2006-BroFr, wegen einer Übertretung nach dem Güterbeförderungsgesetz zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

 

II. Der Berufungswerber hat als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren den Betrag von 290,60 Euro, ds 20% der verhängten Geldstrafe, zu leisten.

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 19 und 51 VStG.

zu II.: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 8.6.2006, VerkGe96-17-4-2006-BroFr, wurde über den Bw eine Geldstrafe von 1.453 Euro, Ersatzfreiheitsstrafe von 67 Stunden, wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 23 Abs.1 Z8 GütbefG iVm Art.3 Abs.1 der Verordnung (EWG) Nr. 881/92 idFd Verordnung (EG) Nr. 484/2002 iVm § 23 Abs.1 Einleitungssatz und Abs.4 GütbefG verhängt, weil er als handelsrechtlicher Geschäftsführer der W F & S T GmbH in, und somit als das gemäß § 9 Abs.1 VStG zur Vertretung nach außen berufene Organ und sohin strafrechtlich Verantwortlicher zu vertreten hat, dass am 2.3.2006 um 16.50 Uhr in der Gemeinde Pram, Autobahn-Freiland, bei Strkm 44,600, mit dem Sattelzugfahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen und dem Sattelanhänger mit dem amtlichen Kennzeichen, deren Summe der höchsten zulässigen Gesamtgewichte insgesamt 3.500 kg überstiegen hat, der Lenker, Herr V C, rumänischer Staatsangehöriger, eine gewerbsmäßige Beförderung von Gütern (Benzinfässer) von Hindas (Schweden) nach Linz (Österreich) durchgeführt hat, ohne dass er dafür gesorgt hat, dass die gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 881/92 erforderliche Fahrerbescheinigung mitgeführt wurde.

 

Das Sattelzugfahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen, Marke und Type MAN TGA01, Fahrgestellnummer, Motornummer, ist auf die Firma H A N GmbH in, zugelassen und an die Firma W F & S T GmbH vermietet. Der Sattelanhänger mit dem amtlichen Kennzeichen, Marke und Type Schwarzmüller SPA 3, Fahrgestellnummer, ist auf die Firma W F & S T GmbH zugelassen.

 

Der Bw hat bei der oben angeführten im grenzüberschreitenden gewerblichen Güterverkehr nicht dafür gesorgt, dass die erforderliche Fahrerbescheinigung mitgeführt wurde.

 

2. Dagegen wurde fristgerecht Berufung eingebracht, in welcher die Strafhöhe des angefochtenen Straferkenntnis bekämpft werde. Der Bw sei stets bemüht, für jeden Fahrer aus den Drittstaaten die Papiere ordnungsgemäß zu besorgen. Er habe auch dafür Sorge getragen, dass sofort nach der Kontrolle die Fahrerlizenz nachgefaxt wurde, um zu bestätigen, dass diese nach den gewünschten Zwecken vollinhaltlich entsprochen habe und eben vorhanden sei, versehentlich aber vom Fahrer in einem anderen Lkw vergessen wurde.

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung als belangte Behörde hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt vorgelegt.

Von der Anberaumung und Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufung konnte abgesehen werden, da sich die Berufung nur gegen die Höhe der Strafe richtet (§ 51e Abs.3 Z2 VStG).

 

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

 

4.1. Da der Bw in seinem Berufungsschriftsatz ausdrücklich um Herabsetzung der verhängten Geldstrafen ersucht hat, ist der Schuldspruch in Rechtskraft erwachsen und ist es dem Oö. Verwaltungssenat verwehrt, hierauf einzugehen.

 

4.2. Gemäß § 23 Abs.1 Z8 GütbefG begeht abgesehen von gemäß dem V. Hauptstück der GewO 1994 zu ahndenden Verwaltungsübertretungen eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu 7.267 Euro zu ahnden ist, wer als Unternehmer nicht dafür sorgt, dass die gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 881/92 erforderlichen Gemeinschaftslizenzen oder Fahrerbescheinigungen mitgeführt werden.

 

Gemäß § 23 Abs.4 letzter Satz GütbefG hat bei Verwaltungsübertretungen gemäß Abs.1 Z3 und Z8 bis Z11 sowie bei Verwaltungsübertretungen gemäß § 366 Abs.1 Z1 GewO 1994 die Geldstrafe mindestens 1.453 Euro zu betragen.

 

Gemäß § 19 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat (Abs.1).

Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des StGB sinngemäß anzuwenden.

Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Strafbemessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermessensentscheidung, die von der Behörde nach den vom Gesetzgeber im § 19 VStG festgelegten Kriterien vorzunehmen ist. Eine Rechtswidrigkeit bei der Strafbemessung liegt dann nicht vor, wenn die Behörde von dem ihr eingeräumten Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht hat. Demgemäß obliegt es der Behörde, die Befolgung des § 60 AVG (§ 24 VStG) in der Begründung des Bescheides die für die Ermessensausübung maßgebenden Umstände und Erwägungen insoweit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes in Richtung auf seine Übereinstimmung mit dem Ziel des Gesetzes erforderlich ist.

 

4.3. Die belangte Behörde hat im angefochtenen Straferkenntnis über den Bw die Mindeststrafe in der Höhe von 1.453 Euro verhängt. Als Grundlage für die Bemessung der Geldstrafe ist die belangte Behörde von einer Schätzung der persönlichen Verhältnisse des Bw, und zwar von einem monatlichen Nettoeinkommen von 2.000 Euro, keinem Vermögen und keinen Sorgepflichten ausgegangen. Dieser Schätzung wurde im Berufungsschriftsatz nicht entgegen getreten, sodass der Oö. Verwaltungssenat von deren Richtigkeit auszugehen hatte und seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat.

 

Wie aus dem Akt zu entnehmen ist, kommt dem Bw der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit nicht mehr zu gute. Vielmehr scheinen - entgegen der Ansicht der belangten Behörde - zahlreiche einschlägige Vormerkungen auf, welche als erschwerend zu werten gewesen wären. Auch stellt das Vorbringen des Bw, wonach er sogleich nach der Beanstandung des Lenkers den Kontrollbeamten eine Kopie der Fahrerbescheinigung mittels Telefax zukommen hat lassen, keinen außerordentliche Milderungsgrund dar, der die Anwendung des § 20 VStG rechtfertigen würde.

 

Auch musste vom Absehen von der Strafe gemäß § 21 VStG Abstand genommen werden, weil die hiefür erforderlichen kumulativen Voraussetzungen wie Geringfügigkeit des Verschuldens und unbedeutende Folgen der Übertretung nicht als gegeben erachtet werden können. Dies wäre nur dann der Fall, wenn das tatbildmäßige Verhalten des Bw hinter dem in der Strafdrohung typisierten Schuld- und Unrechtsgehalt der Tat erheblich zurückgeblieben wäre.

 

Als wesentliche Verpflichtung bei der Durchführung einer gewerbsmäßigen Güterbeförderung muss der Umstand gesehen werden, dass vom handelsrechtlichen Geschäftsführer dafür Sorge getragen wird, dass er den Arbeitnehmern die für grenzüberschreitende Güterbeförderungen notwendigen Unterlagen, wie im gegenständlichen Fall die Fahrerbescheinigung nicht nur zur Verfügung stellt, sondern auch darauf hinwirkt, dass diese mitgeführt werden, um einen ordentlichen Ablauf des Gütertransportes zu gewährleisten. Es kann daher die vom Bw zu verantwortende Verwaltungsübertretung nicht als Bagatelldelikt angesehen werden, zumal ein beträchtliches öffentliches Interesse daran besteht, dass Güterbeförderungen vorschriftsgemäß von allen hiezu berechtigten Unternehmern ausgeübt werden.

 

Insbesondere die Vorschriften betreffend Fahrerbescheinigungen sind diesbezüglich von besonderer Bedeutung (zB Kontrolle der Rechtmäßigkeit der Beschäftigung, Gefährdung der Verkehrssicherheit durch regelwidrig - weil in ungesicherten Beschäftigungsverhältnissen und zu niedrigen Löhnen - beschäftigte Fahrer etc).

 

Somit konnte nicht von möglichen unbedeutenden Folgen der Tat ausgegangen werden. Auch ist von keinem geringfügigen Verschulden seitens des Bw auszugehen gewesen, zumal er augenscheinlich für kein geeignetes Kontrollsystem in seinem Betrieb Sorge trägt. Dass der Bw eine großzügige Handhabung hinsichtlich der Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen des Güterbeförderungsgesetzes an den Tag legt, wird durch die zahlreichen einschlägigen Vormerkungen belegt. Es war daher von keinem geringfügigen Verschulden auszugehen.

 

Die von der belangten Behörde verhängte Geldstrafe war daher zu bestätigen.

 

5. Da die Berufung keinen Erfolg hatte, war dem Bw ein Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren in Höhe von 290,60 Euro aufzuerlegen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. Klempt

 

 

Beachte:

Beschwerde gegen vorstehende Entscheidung wurde abgewiesen.

VwGH vom 12.10.2006, Zl.: 2006/03/0126-3

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