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des Landes Oberösterreich
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VwSen-120000/2/Weg/Ri

Linz, 18.08.1993

VwSen - 120000/2/Weg/Ri Linz, am 18. August 1993 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Kurt Wegschaider über die nur hinsichtlich der Strafhöhe eingebrachte Berufung des R V vom 27. April 1993 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 15. April 1993, VerkR01-650/1992, zu Recht:

I.: Die Berufung gegen die Höhe der Geldstrafe wird a b g e w i e s e n und die von der Bezirkshauptmannschaft Gmunden verhängte Geldstrafe in der Höhe von 5.000 S bestätigt. Die Ersatzfreiheitsstrafe wird von 10 Tagen auf 36 Stunden reduziert.

II.: Der Kostenbeitrag zum Strafverfahren erster Instanz bleibt durch diese Entscheidung unberührt. Ein Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren war nicht vorzuschreiben.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl.Nr. 51, idF BGBl.Nr. 866/1992 (AVG), iVm § 24, § 16 Abs.2, § 19, § 51 Abs.1, § 51e Abs.2, § 64 und § 65 Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl.Nr. 52, idF BGBl.Nr. 867/1992 (VStG); § 86 Abs.1 Schiffahrtsgesetz 1990, BGBl.Nr. 87/1989.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Gmunden hat mit dem in der Präambel zitierten Straferkenntnis über den Berufungswerber wegen der Verwaltungsübertretung nach § 81 Abs.1 iVm § 86 Abs.1 und 2 Z4 Schiffahrtsgesetz 1990 iVm § 9 Abs.1 VStG eine Geldstrafe von 5.000 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Tagen verhängt, weil dieser als im Sinne des § 9 Abs.1 VStG zur Vertretung der "P T S I Ges.m.b.H." nach außen Berufener, den im Konzessionsbescheid der O.ö. Landesregierung vom 30. April 1992, Zl. VerkR-430.001/8-1992/Au, festgelegten Konzessionsumfang, nämlich die Beförderung von Fahrgästen im Gelegenheitsverkehr mit zwei aufblasbaren Ruderfahrzeugen (Rafts) auf dem Traunfluß zwischen B und B - M, überschritten hat, indem die "P T S I Ges.m.b.H." am 16. Mai 1992 zwischen 10.00 Uhr und 11.30 Uhr eine gewerbliche Raftingtour auf dem Traunfluß mit insgesamt fünf aufblasbaren Ruderfahrzeugen (Rafts) durchführte. Außerdem wurde ein Kostenbeitrag zum Strafverfahren in der Höhe von 500 S in Vorschreibung gebracht.

2. Dagegen richtet sich die nur gegen die Strafhöhe eingebrachte Berufung des Rudolf Vonach, der sich wegen der monatlichen Belastungen, die sich im wesentlichen aus Darlehensrückzahlungen ergeben, in der Höhe von 14.717 S außerstande sieht, die hohe Geldstrafe zu bezahlen. Er sei Alleinverdiener, verheiratet und für ein Kind sorgepflichtig. Das monatliche Einkommen führt der Berufungswerber in diesem Zusammenhang nicht aus.

3. Gemäß § 51e Abs.2 VStG ist eine mündliche Verhandlung nicht anzuberaumen, wenn sich eine Berufung nur gegen die Höhe der Strafe richtet, es sei denn, es wird dies in der Berufung ausdrücklich verlangt. Ein derartiges Verlangen wurde nicht gestellt, sodaß der entscheidungsrelevante Sachverhalt dem von der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vorgelegten Verwaltungsstrafakt entnommen wurde. Demnach steht nachstehender Sachverhalt zur Beurteilung an: Die "P T S I Ges.m.b.H." deren nach außen zur Vertretung Berufener der Berufungswerber ist, ist Inhaberin einer Schiffahrtskonzession zur Beförderung von Fahrgästen im Gelegenheitsverkehr mit zwei Rafts auf der Traun zwischen B und B - M, wobei diese Konzession durch hier nicht wiederzugebende Bedingungen, Befristungen und Auflagen eingeschränkt ist. Schon kurz nach Erteilung dieser Konzession, nämlich am 16. Mai 1992 veranstaltete das genannte Schiffahrtsunternehmen eine Raftingtour mit insgesamt fünf Booten und 39 Teilnehmern. Bei dieser Raftingtour kam es zu einem Unfall, bei welchem die damals 21-jährige deutsche Staatsbürgerin D R ertrank.

Die Angaben des Berufungswerbers hinsichtlich seiner monatlichen Gesamtbelastungen in der Höhe von 14.717 S stehen in einem argen Mißverhältnis zum vom Gendarmerieposten S ermittelten Nettoeinkommen in der Höhe von 15.000 S, verbliebe nämlich dann lediglich ein Betrag von 300 S für den persönlichen Aufwand für sich und ein Kind. Ob nun entweder dieses Einkommen nicht den Tatsachen entspricht oder ob die Rückzahlungen des Wohnbaudarlehens von jemandem anderen (möglicherweise der öffentlichen Hand) getragen werden, wurde nicht näher überprüft und spielt bei der Strafbemessung aus nachstehenden Gründen nur eine untergeordnete Rolle.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

Neben dem im Materiengesetz normierten Strafrahmen ist gemäß § 19 VStG Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Überdies sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, ...... Als Strafrahmen gibt § 86 des Schiffahrtsgesetzes 1990 einen solchen bis zu 50.000 S vor. Eine Ersatzfreiheitsstrafe ist in dieser Strafbestimmung nicht angedroht, sodaß die Regelung des § 16 Abs.2 VStG heranzuziehen ist, wonach eine Ersatzfreiheitsstrafe zwei Wochen nicht übersteigen darf.

Die Tat, nämlich fünf anstatt zwei Raftingfahrzeuge einzusetzen, wirkte sich im gegenständlichen Fall verhängnisvoll aus. Wären nämlich nur zwei Rafts eingesetzt worden, so wäre es voraussichtlich nicht zu dem in der Anzeige beschriebenen Wettrennen der Teilnehmer und voraussichtlich nicht zu diesem Unfall gekommen. Desweiteren wäre möglicherweise bei nur zwei eingesetzten Rafts die letztlich tödlich verunglückte Teilnehmerin nicht mitgefahren und deshalb heute noch am Leben. Allein dieser Umstand rechtfertigt das Ausschöpfen des Strafrahmens zu einem Zehntel. Hinsichtlich des Ausmaßes des Verschuldens wird noch bemerkt, daß dem Berufungswerber anzulasten ist, die Schiffahrtskonzessionsbestimmungen vorsätzlich mißachtet zu haben, wobei noch hinzutritt, daß der Berufungswerber erst wenige Tage im Besitze der Schiffahrtskonzession war. Mildernde Umstände lagen ebensowenig vor, wie erschwerende. Was die Einkommensverhältnisse des Berufungswerbers betrifft, wird auf die oben angeführte Diskrepanz zwischen Einnahmen und Ausgaben verwiesen. Selbst wenn dem Berufungswerber nur 300 S verblieben, ändert dies nichts an der Rechtmäßigkeit der von der Erstbehörde vorgenommenen Bemessung der Geldstrafe. Der Berufungswerber hat die Möglichkeit, bei der Erstbehörde um Zahlungsaufschub oder um Teilzahlung anzusuchen.

Hinsichtlich der Ersatzfreiheitsstrafe muß jedoch angemerkt werden, daß diese von der Erstbehörde zu hoch bemessen wurde. Eine Abweichung von der Relation Geldstrafe - Ersatzfreiheitsstrafe in dieser Form müßte besonders begründet werden, was dem angefochtenen Straferkenntnis nicht zu entnehmen ist und wofür auch die Aktenlage wenig Anhaltspunkte bietet.

5. Die Kostenvorschreibung ist gesetzlich begründet. Durch die Reduzierung der Ersatzfreiheitsstrafe waren dem Berufungswerber die Kosten des Berufungsverfahrens nicht vorzuschreiben.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Wegschaider

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