Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-120023/17/Weg/Ri

Linz, 28.03.1995

VwSen-120023/17/Weg/Ri Linz, am 28. März 1995 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Wegschaider über die Berufung des B L , vertreten durch Rechtsanwalt Dr. R A , vom 25. April 1994 gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 1. März 1994, Zl. 101-9/3, wegen der am 17. September 1993 gesetzten schiffahrtsrechtlichen Verwaltungsübertretungen nach der am 8. September 1994 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

I. Betreffend das Faktum 1 wird der nur gegen die Strafhöhe eingebrachten Berufung mit der Maßgabe Folge gegeben, daß die Geldstrafe auf 100 S und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 6 Stunden reduziert wird.

II. Die Berufung zum Faktum 2 wird hinsichtlich der Schuld abgewiesen und diesbezüglich das angefochtene Straferkenntnis bestätigt. Es wird jedoch für dieses Verhalten iSd § 21 Abs.1 VStG von der Verhängung einer Strafe abgesehen und eine Ermahnung ausgesprochen.

III. Der Kostenbeitrag zum Strafverfahren erster Instanz ermäßigt sich von 200 S auf den gesetzlichen Mindestbeitrag von 20 S. Ein Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren war nicht vorzuschreiben.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm § 19, § 21 Abs.1, § 24, § 51 Abs.1, § 64 und § 65 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Der Bürgermeister der Landeshauptstadt Linz hat mit dem in der Präambel zitierten Straferkenntnis über den Berufungswerber wegen der Verwaltungsübertretungen nach 1.) § 124 Abs.2 iVm § 137 Abs.2 Z2 Schiffahrtsgesetz 1990 und 2.) § 104 Abs.4 iVm § 118 Abs.2 Z7 Schiffahrtsgesetz 1990 Geldstrafen von 1.) 1.000 S und 2.) 1.000 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafen von jeweils 1 Tag verhängt, weil dieser 1.) am 17. September 1993 um 12.10 Uhr mit seinem Fahrgastschiff F , amtliches Kennzeichen , auf der Donau in der Schleuse O bei Strom-km gefahren ist, ohne seinen Befähigungsausweis zur selbständigen Führung von Fahrzeugen mitzuführen, obwohl gemäß § 124 Abs.2 Schiffahrtsgesetz 1990 der Befähigungsausweis bei der Führung von Fahrzeugen im Original mitzuführen ist und 2.) zum obigen Zeitpunkt und Ort sein Fahrgastschiff F gefahren ist, ohne die Zulassungsurkunde mitzuführen, obwohl gemäß § 104 Abs.4 Schiffahrtsgesetz 1990 die Zulassungsurkunde stets im Original an Bord mitzuführen ist.

Außerdem wurde ein Kostenbeitrag zum Strafverfahren in der Höhe von 200 S in Vorschreibung gebracht.

2. Die im Wege des § 29a VStG zuständig gewordene Strafbehörde, nämlich der Bürgermeister der Landeshauptstadt Linz, begründet ihr Straferkenntnis im wesentlichen mit einer Anzeige eines Organes der Strom- und Schleusenaufsicht O , Herrn Oktr. F , wonach der Beschuldigte anläßlich einer Kontrolle weder den Befähigungsauweis noch die Zulassungsurkunde habe vorweisen können.

3. Gegen das zitierte Straferkenntnis bringt der Berufungswerber in seiner rechtzeitigen und auch sonst zulässigen Berufung im einzelnen vor, lediglich den Punkt 2 hinsichtlich der Schuld und auch der Strafe zu bekämpfen, hinsichtlich des Punktes 1 jedoch nur die Strafhöhe anzufechten.

Es wird dazu vorgebracht, daß es richtig sei, keine der beiden Urkunden mitgeführt und vorgewiesen zu haben. Die Zulassungsurkunde habe er deshalb nicht mitführen können, weil diese zufolge Gesetzesänderung beim Amt der o.ö.

Landesregierung gelegen sei und er über Ermächtigung des Oberamtsrates R S (wie alle anderen Schiffsführer auch) mit der alten Zulassungsurkunde habe weiterfahren dürfen.

Der Befähigungsausweis sei ihm gestohlen worden und er habe den Verlust bei der Polizei ohnehin zur Anzeige gebracht.

4. Es steht hinsichtlich des Faktums 2 fest, daß der Beschuldigte keine gültige Zulassungsurkunde mitführte.

Wegen des Umbaues des Schiffes war die Ausstellung einer neuen Zulassungsurkunde notwendig geworden. Diese Ausstellung verzögerte sich jedoch durch verschiedene der Sphäre der Behörde zuzuordnende Umstände.

Es kann der Verantwortung des Beschuldigten nicht entgegengetreten werden, daß ihm von einem Organ der Schiffahrtszulassung mitgeteilt wurde, er könne vorläufig mit der alten Zulassungsurkunde fahren. Diese Erlaubnis ist zwar durch das Gesetz nicht gedeckt, ist aber als ein Umstand anzusehen, der schuldmindernd wirkt. Im übrigen hätte der Berufungswerber keine Möglichkeit gehabt, die Fahrgastschiffahrt, an der auch öffentliches Interesse besteht, durchzuführen, was aus wirtschaftlicher Sicht an eine Notstandslage heranreicht, aber noch keine solche darstellt.

Hinsichtlich des Nichtmitführens des Befähigungsausweises liegt ein Geständnis vor und es ist aus der Aktenlage kein Umstand zu ersehen, daß aus dieser Verwaltungsübertretung ein Schaden entstanden ist.

5. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

Zum Faktum 2:

Die Verwaltungsübertretung nach § 104 Abs.4 im Zusammenhang mit § 118 Abs.2 Z7 Schiffahrtsgesetz 1990 liegt objektiv vor, doch wird im Verhalten des Berufungswerbers ein geringfügiges Verschulden gesehen und sind daraus keine nachteiligen Folgen erwachsen. Aus diesem Grund war diesbezüglich iSd § 21 Abs.1 VStG von einer Bestrafung abzusehen, jedoch, um den Berufungswerber vor weiteren strafbaren Handlungen gleicher Art abzuhalten, eine Ermahnung auszusprechen.

Zur Strafhöhe hinsichtlich des Faktums 1:

Neben dem im Materiengesetz normierten Strafrahmen ist gemäß § 19 VStG Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Überdies sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Mildungerungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen.

Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Der Strafrahmen reicht nach dem Schiffahrtsgesetz 1990 im Zusammenhalt mit § 13 VStG von 100 S bis 50.000 S.

Für das Nichtmitführen des Befähigungsausweises wird mildernd das Geständnis sowie der Umstand gewertet, daß daraus kein Schaden entstanden ist, sodaß in Anbetracht der amtsbekannten schlechten finanziellen Situation des Berufungswerbers die Berufungsbehörde in der Verhängung der gesetzlichen Mindeststrafe eine ausreichende Präventivwirkung erblickt, weshalb dem Berufungsantrag auf Minderung der Strafe zum Faktum 1 im spruchgemäßen Ausmaß Folge gegeben werden konnte.

5. Die Kostenentscheidung ist gesetzlich begründet.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Wegschaider

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