Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-120024/17/Weg/Ri

Linz, 23.03.1995

VwSen-120024/17/Weg/Ri Linz, am 23. März 1995 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Wegschaider über die Berufung des B L , vertreten durch Rechtsanwalt Dr. R A , vom 25. April 1994 gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 1. März 1994, Zl. 101-9/3, wegen der am 10. September 1993 gesetzten schiffahrtsrechtlichen Verwaltungsübertretungen nach der am 8. September 1994 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

I. Hinsichtlich des Faktums 1a wird der Berufung Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und diesbezüglich das Verfahren eingestellt.

II. Betreffend das Faktum 1b wird die Berufung hinsichtlich der Schuld abgewiesen und diesbezüglich das angefochtene Straferkenntnis bestätigt, die Geldstrafe jedoch von 2.000 S auf 300 S und die Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen auf 1 Tag reduziert.

III. Das Faktum 2 betreffend wird der Berufung Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und diesbezüglich das Verfahren eingestellt.

IV. Betreffend das Faktum 3 wird der nur gegen die Strafhöhe eingebrachten Berufung mit der Maßgabe Folge gegeben, daß die Geldstrafe auf 100 S und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 6 Stunden reduziert wird.

V. Die Berufung zum Faktum 4 wird hinsichtlich der Schuld abgewiesen und diesbezüglich das angefochtene Straferkenntnis bestätigt. Es wird jedoch für dieses Verhalten im Sinne des § 21 Abs.1 VStG von der Verhängung einer Strafe abgesehen und eine Ermahnung ausgesprochen.

VI. Der Kostenbeitrag zum Strafverfahren erster Instanz ermäßigt sich von 1.000,-- S auf 50 S. Ein Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren war nicht vorzuschreiben.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm § 19, § 21 Abs.1, § 24, § 44a Z1, § 45 Abs.1 Z1, § 51 Abs.1, § 51i, § 64 und § 65 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Der Bürgermeister der Landeshauptstadt Linz hat mit dem in der Präambel zitierten Straferkenntnis über den Berufungswerber wegen der Verwaltungsübertretungen 1a) gemäß § 6 Abs.1 Z1 iVm § 40 Abs.2 Z9 Schiffahrtsgesetz 1990, 1b) gemäß § 11.10 Z1 Wasserstraßen-Verkehrsordnung 1993 iVm § 40 Abs.1 Schiffahrtsgesetz 1990, 2) gemäß § 40 Abs.2 Z24 Schiffahrtsgesetz 1990, 3.) gemäß § 124 Abs.2 iVm § 137 Abs.2 Z2 Schiffahrtsgesetz 1990 und 4.) gemäß § 104 Abs.4 iVm § 118 Abs.2 Z7 Schiffahrtsgesetz 1990 Geldstrafen von 1a) 5.000 S, 1b) 2.000 S, 2.) 1.000 S, 3.) 1.000 S und 4.) 1.000 S sowie für den Fall der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafen von 1a) 5 Tagen, 1b) 2 Tagen, 2.) 1 Tag, 3.) 1 Tag und 4.) 1 Tag verhängt, weil dieser 1.) am 10. September 1993 um 19.10 Uhr mit dem Fahrgastschiff F , amtliches Kennzeichen , auf der Donau bei Strom-km an das linke Ufer gefahren sei und ca.

30 Fahrgäste aussteigen habe lassen, obwohl gemäß § 6 Abs.1 Z1 Schiffahrtsgesetz 1990 Schiffsführer alle Vorsichtsmaßnahmen zu treffen haben, um Gefährdungen von Menschen zu vermeiden und obwohl gemäß § 11.10 Z1 Wasserstraßen-Verkehrsordnung 1993 Fahrgastschiffe zum Einund Aussteigen von Fahrgästen nur an Landungsplätzen anlegen dürfen, die von der Behörde hiefür bewilligt sind; 2.) habe der Beschuldigte zum obigen Zeitpunkt und Ort den Anweisungen des Herrn O.Ktr. F , das Aussteigen der Fahrgäste sofort zu unterbinden, nicht Folge geleistet, obwohl eine Verwaltungsübertretung gemäß § 40 Abs. 2 Z.24 Schiffahrtsgesetz 1990 begeht, wer gegen Anordnungen von Organen der Schiffahrtspolizei verstößt; 3.) habe der Beschuldigte zum obigen Zeitpunkt und Ort sein Fahrgastschiff F gefahren ohne seinen Befähigungsausweis zur selbständigen Führung von Fahrzeugen mitzuführen, obwohl gemäß § 124 Abs.2 Schiffahrtsgesetz 1990 der Befähigungsausweis bei der Führung von Fahrzeugen im Original mitzuführen ist; 4.) habe der Beschuldigte zum obigen Zeitpunkt und Ort sein Fahrgastschiff F gefahren, ohne die Zulassungsurkunde mitzuführen, obwohl gemäß § 104 Abs.4 Schiffahrtsgesetz 1990 die Zulassungsurkunde stets im Original an Bord mitzuführen ist.

Außerdem wurde hinsichtlich der ingesamt verhängten Geldstrafe von 10.000 S ein Kostenbeitrag zum Strafverfahren in der Höhe von 1.000 S in Vorschreibung gebracht.

2. Die im Wege des § 29a VStG zuständig gewordene Strafbehörde, nämlich der Bürgermeister der Landeshauptstadt Linz, begründet ihr Straferkenntnis im wesentlichen mit einer Anzeige eines Organes der Strom- und Schleusenaufsicht O , Herrn O.Ktr. F , wonach der Beschuldigte am 10. September 1993 um 19.10 Uhr mit seinem Fahrgastschiff F bei Strom-km an das linke Ufer fuhr und 30 Fahrgäste, darunter auch Kleinkinder, über eine steile Böschung aussteigen ließ. Dies trotz ausdrücklichem Verbot der obersten Schiffahrtsbehörde und entgegen der Anweisung der Schiffahrtspolizei. Die Aufforderung längsseits an das Dienstboot "O " der Schiffahrtspolizei zu fahren, um die schiffsbezogenen und persönlichen Daten aufzunehmen und eine Kontrolle durchführen zu können, verweigerte der Beschuldigte und fuhr zu Tal. Über Funk habe der Beschuldigte gemeldet, seine Papiere könnten nicht kontrolliert werden, da sie ihm gestohlen worden seien. Bei der Überprüfung dieser Aussage durch die Kripo Linz habe sich herausgestellt, daß der Beschuldigte am 19. März 1993 unter der Zl. II-13/585/93 eine Anzeige gemacht hat, wobei aber nur sein Schiffsführerpatent gestohlen worden sei und laut Auskunft der O.ö. Landesregierung bis zum 14. September 1993 er keinen Antrag auf Ausstellung eines Duplikates gestellt habe.

Noch im ordentlichen Verfahren vor der Erstbehörde bringt der Beschuldigte vor, daß es richtig sei, am 10. September 1993 Fahrgäste in O aussteigen lassen zu haben. In diesem Bereich sei allerdings keine steile Böschung sondern eine Schotterbank, auf der er den flachen Bug seines Schiffes im rechten Winkel zum Ufer aufsetzen habe können.

Weiters hätten sich dort bewachsene, ausgeschwemmte Sandablagerungen befunden, sodaß die Fahrgäste fast ebenerdig und gefahrlos aussteigen hätten können. Dies sei auf ausdrücklichen Wunsch seiner Passagiere geschehen, die allesamt Ruderer gewesen und mit den Örtlichkeiten am Ufer vertraut gewesen seien. Der Grund, warum sie dort unbedingt aussteigen haben wollen, sei darin gelegen, daß dieser Personenkreis in der Nähe des Regattazielturmes eine Geburtstagsfeier gehabt hätte und somit die F das einzige Verkehrsmittel gewesen sei, welches diesen Wunsch habe erfüllen können. Das Dienstboot O sei dabei im Abstand von ca. 60 m hinter der F gestanden. Herr F habe zugeschaut und erst als alle Leute ausgestiegen gewesen seien, sei er von F über Funk aufgefordert worden, am Dienstboot längsseits zu gehen, um die Nationale aufzunehmen. Er habe daraufhin Herrn F über Funk mitgeteilt, daß er zur Zeit keine Papiere besäße, weil a) ihm sein Schiffsführerpatent gestohlen worden sei und b) seit dem Umbau seines Fahrgastschiffes im Dezember 1992 er von der Behörde noch keine neuen Papiere erhalten habe.

Anschließend sei er über Heck zum Dienstboot gefahren, um Herrn F dasselbe nocheinmal ohne Funk, also von Angesicht zu Angesicht mitzuteilen. Er habe ihm dabei auch gesagt, daß er seine persönlichen Daten ohnehin aus früheren Amtshandlungen kennen müsse. Er sei dann wieder zu Tal gefahren, ebenso das Dienstboot "O ", da dieses zum Sicherungsdienst im Zuge der Linzer Klangwolke eingesetzt gewesen sei.

Dieser Darstellung des Beschuldigten wurde noch im erstinstanzlichen Verfahren durch eine Stellungnahme der Strom- und Schleusenaufsicht O widersprochen und zwar sei es nach dieser Stellungnahme unrichtig, daß die Schiffahrtspolizei beim Aussteigen der Fahrgäste tatenlos zugeschaut habe. Der Beschuldigte sei sowohl über Funk und über Lautsprecher aufgefordert worden, das Aussteigen der Fahrgäste zu unterbinden. Eine zeugenschaftliche Befragung des Meldungslegers F hat im erstinstanzlichen Verfahren allerdings nicht stattgefunden.

3. Gegen das zitierte Straferkenntnis bringt der Berufungswerber in seiner Berufungsschrift im einzelnen vor, das Straferkenntnis in den Punkten 1.), 2.) und 4.) sowohl hinsichtlich der Schuld als auch der Strafe zu bekämpfen, hinsichtlich des Punktes 2.) nur hinsichtlich der Strafhöhe.

Zu Punkt 1.) wird ausgeführt, daß keinerlei Gefährdung gegeben gewesen sei, zumal die Passagiere ausdrücklich diese Vorgangsweise gewählt hätten und völlig gefahrlos über den Bug an die Uferlände direkt übertreten hätten können. Es habe sich um eine geschlossene Gruppe von Ruderern und Sportlern gehandelt, die sich diese Vorgangsweise ausbedungen hätten. Dieser Ausstieg sei weit weniger gefährlich als etwa über einen Landesteg.

Zu Punkt 2.) ist in der Berufung ausgeführt, daß ihm Herr F keinerlei Anweisung erteilt habe, sondern in 60 m Entfernung zugeschaut habe.

Zu Punkt 4.) bringt der Berufungswerber vor, daß er die Zulassungsurkunde deshalb nicht mitführen habe können, weil diese zufolge Gesetzesänderung beim Amt der o.ö.

Landesregierung gelegen sei und er über Ermächtigung des Oberamtsrates R S (wie alle anderen Schiffsführer auch) mit der alten Zulassungsurkunde habe weiterfahren dürfen.

Die über ihn verhängten Strafen seien im übrigen bei weitem überhöht.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis aufgenommen durch zeugenschaftliche Vernehmung des Meldungslegers Fachinspektor G F sowie der Angestellten des Beschuldigten, Frau M S , und durch Vernehmung des Beschuldigten anläßlich der am 8. September 1994 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung, bei der auch ein Lokalaugenschein durchgeführt wurde:

Die Situation bei Strom-km , linkes Donauufer, stellte sich anders dar, als dies am 10. September 1993 entsprechend der Anzeige gewesen sein soll. Es befindet sich dort keineswegs eine steile Böschung. Dazu ist auszuführen, daß die Situation zum Zeitpunkt des Lokalaugenscheines möglicherweise wegen der differenten Wasserstände eine andere war. Es handelte sich zum Zeitpunkt des Lokalaugenscheines um eine leicht ansteigende Böschung. Es bestand auch hinsichtlich der genauen Ausstiegsstelle Uneinigkeit. Die Kilometrierung ist am linken Donauufer noch nicht den letzten Gegebenheiten angepaßt gewesen, sondern wurde die Kilometrierung vom rechten Ufer auf das linke transferiert, was naturgemäß zu Ungenauigkeiten führen muß.

Nach Aussage der als Zeugin vernommenen M S war jene Stelle, an der die Personen über ihren Wunsch ausgestiegen sind, eine leicht ansteigende Böschung, sodaß ein problem- und gefahrloses Aussteigen möglich gewesen sei.

Fest steht jedenfalls, daß der Beschuldigte Fahrgäste an einer Stelle aussteigen ließ, die kein von der Behörde genehmigter Landungsplatz ist. Auf Grund der beim Lokalaugenschein vorgefundenen Situation kann von einer das Leben und die Gesundheit von Menschen gefährdenden Situation nicht gesprochen werden. Wenn nun die Situation zum Zeitpunkt der Verwaltungsübertretung eine andere gewesen war, so kann trotzdem nicht als erwiesen angenommen werden, daß Personen in einer sie gefährdenden Weise über eine steile Böschung hätten klettern müssen, weil eine derartige Böschung zumindest bei km , linkes Donauufer, nicht gesichtet werden konnte. Jedenfalls hätte es iSd § 44a VStG einer genaueren Tatumschreibung bedurft, um das Verhalten des Beschuldigten unter die Strafnorm des § 40 Abs.2 Ziff.9 iVm § 6 Abs.1 Z1 Schiffahrtsgesetz 1990 subsumieren zu können. Fest steht allerdings, daß der Berufungswerber gegen die Vorschrift des § 11.10 Z1 Wasserstraßen-Verkehrsordnung 1993 verstoßen hat, selbst wenn - was glaubhaft aber keinesfalls exkulpierend ist - die Ausstiegstelle über ausdrücklichen Wunsch der Fahrgäste genau an dieser Stelle sein sollte.

Fest steht weiters, daß seitens des Organes der Schiffahrtspolizei F eine Anweisung mittels Funk durchgegeben wurde, das Aussteigen der Fahrgäste sofort zu unterbinden. Diese Anweisung ist laut F mittels Funk über den Kanal 16 zu einem Zeitpunkt erfolgt, als ein Teil der Gäste bereits ausgestiegen war. Ob nun der Beschuldigte diesen Funkspruch verstehen konnte bzw. ob er ihn während des Aussteigemanövers oder erst nachher empfangen konnte, steht nicht eindeutig fest. Die Zeugin S führte jedenfalls glaubhaft aus, sie sei sich sicher, daß von ihrem Chef der Funkspruch erst nach Beendigung des Aussteigens der Fahrgäste empfangen wurde. Es wird diesbezüglich also im Zweifel angenommen, daß Farber zwar den Funkspruch rechtzeitig durchgegeben hat, daß dieser jedoch erst nach Beendigung des Aussteigens empfangen bzw. verstanden wurde, sodaß nicht mit einer für ein Strafverfahren notwendigen Sicherheit erwiesen ist, daß der Beschuldigte gegen die diesbezügliche Anordnung eines Organes der Schiffahrtspolizei schuldhaft verstoßen hat.

Hinsichtlich des Faktums 4 steht fest, daß der Beschuldigte keine gültige Zulassungsurkunde mitführte. Wegen des Umbaues des Schiffes war die Ausstellung einer neuen Zulassungsurkunde notwendig geworden. Diese Ausstellung verzögerte sich jedoch durch verschiedene der Sphäre der Behörde zuzuordnende Umstände.

Es kann der Verantwortung des Beschuldigten nicht entgegengetreten werden, daß ihm von einem Organ der Schiffahrtszulassung mitgeteilt wurde, er könne vorläufig mit der alten Zulassungsurkunde fahren. Diese Erlaubnis ist zwar durch das Gesetz nicht gedeckt, ist aber als ein Umstand anzusehen, der schuldmindernd wirkt. Im übrigen hätte der Berufungswerber keine Möglichkeit gehabt, die Fahrgastschiffahrt, an der auch öffentliches Interesse besteht, durchzuführen, was auch aus wirtschaftlicher Sicht an eine Notstandslage heranreicht, aber noch keine solche darstellt.

5. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

Zum Faktum 1:

Im Verhalten des Berufungswerbers, das im übrigen iSd § 44a Z1 VStG unzureichend umschrieben ist, kann kein solches gesehen werden, welches als eine Verletzung der allgemeinen Sorgfaltspflicht gesehen werden kann. Wenn im Straferkenntnis gemeint ist, es reiche schon das Anlegen an einer nicht genehmigten Schiffahrtsanlage, um den Tatbestand der Verletzung der allgemeinen Sorgfaltspflicht zu erfüllen, so wird diese Ansicht nicht geteilt. Für ein derartiges Verhalten ist eine Spezialbestimmung normiert, nämlich die des § 11.10 Z1 Wasserstraßen-Verkehrsordnung, die der Berufungswerber zweifelsohne verletzt hat und somit eine Verwaltungsübertretung gemäß § 40 Abs.1 Schiffahrtsgesetz 1990 zu vertreten hat.

Zum Faktum 2:

Wie oben ausgeführt, konnte nicht mit einer für ein Strafverfahren notwendigen Sicherheit oder Wahrscheinlichkeit als erwiesen angenommen werden, daß der Beschuldigte die von einem Organ der Schiffahrtspolizei über Funk ausgesprochene Anordnung, daß Aussteigen der Fahrgäste sofort zu unterbinden, als solche verstanden hat. Es war daher diesbezüglich im Sinne des § 45 Abs.1 Z1 VStG der Berufung Folge zu geben und das Faktum 2 des Straferkenntnisses einzustellen.

Zum Faktum 4:

Auch die Verwaltungsübertretung nach § 104 Abs.4 im Zusammenhang mit § 118 Abs.2 Z7 Schiffahrtsgesetz 1990 liegt objektiv vor, doch wird im Verhalten des Berufungswerbers ein geringfügiges Verschulden gesehen und sind daraus keine nachteiligen Folgen erwachsen. Aus diesem Grund war diesbezüglich iSd § 21 Abs.1 VStG von einer Bestrafung abzusehen, jedoch, um den Berufungswerber vor weiteren strafbaren Handlungen gleicher Art abzuhalten, eine Ermahnung auszusprechen.

Zur Strafhöhe hinsichtlich der Fakten 1b und 3:

Neben dem im Materiengesetz normierten Strafrahmen ist gemäß § 19 VStG Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Überdies sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Mildungerungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen.

Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Der Strafrahmen reicht nach dem Schiffahrtsgesetz 1990 im Zusammenhalt mit § 13 VStG von 100 S bis 50.000 S.

Auch wenn das Faktum 1b) vorsätzlich gesetzt wurde, muß doch berücksichtigt werden, daß kein Schaden eingetreten ist und das Aussteigemanöver über ausdrücklichen Wunsch der Fahrgäste genau an dieser Stelle erfolgte. Letzterer Umstand läßt trotz der Vorsätzlichkeit der Handlungsweise eine geringfügigere Bewertung des Ausmaßes des Verschuldens zu.

Die Einkommensverhältnisse des Beschuldigten im Zusammenhalt mit dessen Vermögensverhältnissen und der Sorgepflichten machen ebenfalls eine Herabsetzung der Geldstrafe erforderlich. Die nunmehr ausgesprochene Geldstrafe von 300 S hat nach Meinung der Berufungsbehörde ausreichende Präventivwirkung. Die Ersatzfreiheitsstrafe konnte nicht im selben Umfang reduziert werden, weil sich die amtsbekannte schlechte finanzielle Situation des Berufungswerbers nur auf die Bemessung von Geldstrafen auswirkt.

Für das Nichtmitführen des Befähigungsausweises wird als mildernd das Geständnis sowie der Umstand gewertet, daß daraus ebenfalls kein Schaden entstanden ist, sodaß diesbezüglich mit der Verhängung der Mindeststrafe das Auslangen gefunden werden konnte.

6. Die Kostenentscheidung ist gesetzlich begründet.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Wegschaider

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