Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-120028/9/Weg/Ri

Linz, 19.09.1995

VwSen-120028/9/Weg/Ri Linz, am 19. September 1995 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Wegschaider über die Berufung des B L, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. R, vom 13. Jänner 1995 gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 7. Dezember 1994, Zl...., zu Recht erkannt:

Aus Anlaß der Berufung wird das angefochtene Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz behoben.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm § 24, § 27, § 51 Abs.1 und § 51e Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Der Bürgermeister der Landeshauptstadt Linz hat mit dem in der Präambel zitierten Straferkenntnis über den Berufungswerber wegen der Verwaltungsübertretungen nach a) § 6.04 Z1 und Z3 Wasserstraßen-Verkehrsordnung 1993 iVm § 40 Abs.1 Schiffahrtsgesetz 1990 und b) gemäß § 6 Abs.1 Z1 iVm § 40 Abs.2 Z9 Schiffahrtsgesetz 1990 Geldstrafen von a) 5.000 S (im NEF 5 Tage) und b) 6.000 S (im NEF 6 Tage) verhängt, weil dieser am 24. Mai 1994 um 21.15 Uhr mit dem Fahrgastschiff ... auf der Donau bei Stromkilometer 2.143,500, ca. 80 m vom rechten Ufer entfernt, mit Radar zu Berg fuhr, a) ohne dem talwärts fahrenden Schiffahrtspolizeiboot "...", entsprechend den Grundregeln für Begegnungen gemäß § 6.04 Wasserstraßen-Verkehrsordnung 1993 ein weißes Funkellicht (Ausweichlicht) oder über Funk einen Richtungswechsel anzuzeigen, b) direkt auf das genannte Boot ohne ersichtlichen Grund zufuhr, obwohl gemäß § 6 Abs.1 Z1 und Z3 Schiffahrtsgesetz 1990 Schiffsführer alle Vorsichtsmaßnahmen zu treffen haben, um Gefährdungen von Menschen bzw. Behinderungen der Schiffahrt zu vermeiden.

Außerdem wurde ein Kostenbeitrag zum Strafverfahren in der Höhe von 1.000 S in Vorschreibung gebracht.

2. Der von der Erstbehörde als erwiesen angenommene Sachverhalt wurde von der Schiffahrtspolizei (Strom- und Schleusenaufsicht ...) dem Magistrat der Landeshauptstadt Linz am 25. Mai 1994 angezeigt. Mit Schreiben vom 29.

September 1994 wurde vom Magistrat der Landeshauptstadt Linz diese Anzeige gemäß § 27 VStG an die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung weitergeleitet. Die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung wiederum hat mit Schreiben vom 5. Oktober 1994 die Anzeige und den Verwaltungsstrafakt dem Magistrat der Landeshauptstadt Linz gemäß § 29a VStG zum Zwecke der Durchführung des Strafverfahrens abgetreten. Auf Grund dieser Abtretung hat der Bürgermeister der Landeshauptstadt Linz letztlich das nunmehr angefochtene Straferkenntnis erlassen.

3. Die gegen dieses Straferkenntnis eingebrachte Berufung, welche offenbar verspätet war, wurde mit einem Wiedereinsetzungsantrag gekoppelt. Diesem Wiedereinsetzungsantrag hat der Magistrat der Landeshauptstadt Linz mit Bescheid vom 25. Jänner 1995 keine Folge gegeben. Über die gegen diesen Bescheid vom 25. Jänner 1995 eingebrachte Berufung hat der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich mit Erkenntnis vom 23. August 1995 entschieden und dabei ausgesprochen, daß der Berufung gegen den dem Wiedereinsetzungsantrag nicht stattgebenden Bescheid Folge gegeben wird und der Bescheid des Magistrates der Landeshauptstadt Linz vom 25. Jänner 1995, Zl. ..., womit der Wiedereinsetzungsantrag abgewiesen wurde, behoben wird.

Dies hat zur Folge, daß nunmehr über die Berufung vom 13.

Jänner 1995 gegen das Straferkenntnis vom 7. Dezember 1994 abzusprechen ist.

4. Zunächst war zu prüfen, ob der Bürgermeister der Landeshauptstadt Linz für die Erlassung des gegenständlichen Straferkenntnisses zuständig war.

Anläßlich eines Ortsaugenscheines am 19. September 1995 wurde unter Zugrundelegung der derzeit (aber auch schon früher) geltenden Unterlagen hinsichtlich der Bezirksverwaltungsgrenzen festgestellt, daß der angelastete Tatort bei Stromkilometer 2.143,500, ca. 80 m vom rechten Ufer entfernt, eindeutig im Gemeindegebiet von Wilhering und somit im Sprengel der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land liegt.

5. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

Gemäß § 27 VStG ist für die Durchführung eines Verwaltungsstrafverfahrens örtlich jene Behörde zuständig, in deren Sprengel die Verwaltungsübertretung begangen worden ist.

Das bedeutet, daß die im gesamten Verfahren nicht befaßte Bezirkshauptmannschaft Linz-Land örtlich zuständig gewesen wäre.

Die an den Magistrat der Landeshauptstadt Linz gerichtete Anzeige vom 25. Mai 1994 war an die Wohnsitzbehörde gerichtet, welche jedoch nur gemäß § 29a VStG zuständig gemacht werden könnte. Um jedoch den Übergang der Zuständigkeit iSd § 29a VStG an die Wohnsitzbehörde zu begründen, bedarf es einer Abtretung der iSd § 27 VStG zuständigen Tatortbehörde.

Eine derartige Abtretung ist jedoch nicht erfolgt, vielmehr hat die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung, die allerdings iSd § 27 VStG keine Zuständigkeit besitzt, das Verfahren an die Wohnsitzbehörde, nämlich an den Magistrat der Landeshauptstadt Linz, abgetreten. Diese Abtretung kann jedoch keine Zuständigkeit iSd § 29a VStG begründen, was bedeutet, daß der Bürgermeister der Landeshauptstadt Linz ein Straferkenntnis erlassen hat, ohne iSd Zuständigkeitsvorschriften des VStG zuständig geworden zu sein. Aus diesem Grund war das Straferkenntnis zu beheben.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Wegschaider

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