Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-120029/4/Ki/Shn

Linz, 03.07.1995

VwSen-120029/4/Ki/Shn Linz, am 3. Juli 1995 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des Uwe V, vom 20. März 1995 gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Landeshauptstadt Linz (Bezirksverwaltungsamt) vom 13. Februar 1995, GZ 101-9/3, zu Recht erkannt:

Die Berufung wird als verspätet eingebracht zurückgewiesen.

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 63 Abs.5 in Zusammenhalt mit §§ 24 und 51 VStG Entscheidungsgründe:

1. Der Magistrat der Landeshauptstadt Linz (Bezirksverwaltungsamt) hat mit Straferkenntnis vom 13. Februar 1995, GZ 101-9/3, über den Berufungswerber wegen Übertretungen des Schiffahrtsgesetzes 1990 bzw der Wasserstraßen-Verkehrsordnung Geldstrafen in Gesamthöhe von 6.000 S (Ersatzfreiheitsstrafen insgesamt sechs Tage) verhängt.

Außerdem wurde er gemäß § 64 VStG zur Leistung eines Beitrages zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von 10 % der Geldstrafen (insgesamt 600 S) verpflichtet.

2. Der Berufungswerber erhob gegen dieses Straferkenntnis Berufung. Die Erstbehörde hat die Berufung samt Verfahrensakt vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

3. Im Rahmen des Parteiengehörs wurde dem Berufungswerber mit Schreiben vom 10. April 1995 (letztmalig zugestellt am 6. Juni 1995) vorgehalten, daß eine offensichtlich verspätet eingebrachte Berufung vorliegt, die zurückzuweisen in Aussicht genommen ist. Das angefochtene Straferkenntnis sei laut Postrückschein am 20. Februar 1995 beim Postamt 4040 Linz hinterlegt worden. Damit habe die mit zwei Wochen bemessene Berufungsfrist zu laufen begonnen und hätte sohin am 6. März 1995 geendet. Trotz ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrung habe er die Berufung jedoch erst am 20. März 1995 per Telefax eingebracht. Gleichzeitig wurde er eingeladen, binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens eine Stellungnahme abzugeben. Der Berufungswerber hat auf diese Einladung bis dato nicht reagiert.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat folgendes erwogen:

Das angefochtene Straferkenntnis wurde laut Postrückschein am 20. Februar 1995 beim Postamt 4040 Linz hinterlegt und es wurde als Beginn der Abholfrist der 20. Februar 1995 festgelegt.

Gemäß § 17 Abs.3 Zustellgesetz gilt daher das angefochtene Straferkenntnis mit diesem Tage als zugestellt und es begann die gemäß § 63 Abs.5 AVG iVm § 24 VStG mit zwei Wochen bemessene Berufungsfrist mit diesem Datum zu laufen. Die Frist endete sohin am 6. März 1995. Trotz ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrung wurde die Berufung jedoch erst am 20. März 1995 per Telefax eingebracht.

Die Berufung war daher ohne Eingehen auf das Berufungsvorbringen als verspätet zurückzuweisen.

Zur Erläuterung des Berufungswerbers wird bemerkt, daß es sich bei einer Berufungsfrist um eine gesetzliche Frist handelt, deren Verlängerung oder Verkürzung einer Behörde nicht zusteht.

Weiters wird darauf hingewiesen, daß laut ständiger Rechtsprechung des VwGH der Grundsatz der Amtswegigkeit des Verfahrens die Partei nicht von der Verpflichtung befreit, zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes beizutragen.

Dies gilt auch für den Beschuldigten im Strafverfahren (vgl VwGH vom 28.9.1988, 88/02/0030). Nachdem der Berufungswerber trotz Vorhalt der verspäteten Einbringung der Berufung bzw Einladung zur Stellungnahme sich nicht geäußert hat, konnte der unabhängige Verwaltungssenat iSd zitierten Judikatur davon ausgehen, daß das angefochtene Straferkenntnis ordnungsgemäß zugestellt wurde.

Eine mündliche Verhandlung war gemäß § 51 Abs.1 VStG nicht anzuberaumen, weil die Berufung zurückzuweisen ist.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Beilage Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Mag. K i s c h

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