Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-120033/2/Weg/Ri

Linz, 28.05.1996

VwSen-120033/2/Weg/Ri Linz, am 28. Mai 1996 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Wegschaider über die Berufung des W K gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft ... vom 15. März 1996, VerkR..., zu Recht erkannt:

Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verfahren eingestellt.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm § 24, § 44a Z1 und Z2, § 45 Abs.1 Z3, § 51e Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft ... als im Wege des § 29a VStG zuständig gewordene Behörde hat mit dem in der Präambel zitierten Straferkenntnis über den Berufungswerber wegen der Verwaltungsübertretung nach § 36 Abs.2 Seen- und Fluß-Verkehrsordnung iVm § 40 Abs.1 Schiffahrtsgesetz 1990 eine Geldstrafe von 1.000 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 48 Stunden verhängt, weil dieser am 6. Mai 1995 zwischen 16.00 Uhr und 17.00 Uhr das Motorboot 0-... an der Großschiffahrtslände in ... bei Strom-km ... rechts des Ufers (richtig wohl: rechtes Ufer) ca. 10 m vor der Kaimauer im Bereich der Schiffahrtszeichen "Liegeverbot", "Ankerverbot" und "Festmacheverbot" sowie des Hinweises "für Fahrgastschiffe und Zollabfertigung" verankert hat.

Außerdem wurde ein Kostenbeitrag zum Strafverfahren in der Höhe von 100 S in Vorschreibung gebracht.

2. Das angefochtene Straferkenntnis stützt sich auf eine Anzeige der Schiffahrtspolizei ..., welche in der Verankerung des gegenständlichen Schiffes eine Verletzung des § 7.02 Abs.1 lit.c (das Gesetz bzw. die Verordnung ist nicht genannt) sieht. In dieser Anzeige wird dem Beschuldigten vorgeworfen, das Schiffahrtszeichen A5 nicht beachtet zu haben.

3. In der rechtzeitigen und auch sonst zulässigen Berufung bestreitet der Berufungswerber, daß es die im Straferkenntnis angeführten drei Schiffahrtszeichen gegeben habe und führt weiters an, er habe sein Boot deshalb an dieser Stelle verankert, weil der Motor überhitzt gewesen sei und es sich deshalb um eine Notankerung gehandelt habe.

4. Nachdem bereits aufgrund der Aktenlage ersichtlich war, daß das Straferkenntnis aufzuheben ist, waren keine weiteren Erhebungen und insbesondere auch keine öffentliche mündliche Verhandlung notwendig.

Die Aktenlage stellt sich wie folgt dar:

Die Anzeige selbst würde im Hinblick auf die Tatkonkretisierung gerade noch als ausreichend anzusehen sein, auch wenn dort der Verdacht der Verwaltungsübertretung nach § 7.02 Abs.1 lit.c angeführt ist, ohne das Gesetz bzw.

die Verordnung zu benennen. Immerhin ergibt sich aus dem Betreff dieser Anzeige der Hinweis auf eine Übertretung der WVO. Diese Abkürzung ist keine legistisch vorgesehene, aber doch soweit ausreichend, daß auf die WasserstraßenVerkehrsordnung geschlossen werden kann.

Die im Wege des § 29a VStG zuständig gewordene Bezirkshauptmannschaft ... hat offenbar diesen Hinweis auf die WVO nicht als einen solchen auf die Wasserstraßen-Verkehrsordnung erkannt, sondern das vom Berufungswerber gesetzte Verhalten unter die Seen-und Fluß-Verkehrsordnung subsumiert. Die Seen- und Fluß-Verkehrsordnung hat jedoch auf der Wasserstraße ...

keine Gültigkeit. Während des gesamten Verfahrens wurde dem Berufungswerber nicht zur Last gelegt, gegen die Bestimmung des § 7.02 Abs.1 lit.c Wasserstraßen-Verkehrsordnung verstoßen zu haben. Insbesondere wurde auch die Anzeige nicht zur Kenntnis gebracht, in welcher - wie ausgeführt immerhin eine ausreichende Tatkonkretisierung und eine gerade noch ausreichende Anführung der verletzten Gesetzesstelle enthalten wäre. In den Verfolgungshandlungen und letztlich im Straferkenntnis wird dem Berufungswerber desweiteren vorgeworfen, drei Schiffahrtszeichen nicht beachtet zu haben. Dies ist insofern aktenwidrig, als laut Anzeige lediglich das Schiffahrtszeichen A5 nicht beachtet worden sei. Es handelt sich dabei um das in der Anlage 7 zur Wasserstraßen-Verkehrsordnung bezifferte Stilliegeverbot, welches ein Ankerverbot und ein Verbot des Festmachens am Ufer inkludiert.

5. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

Gemäß § 45 Abs.1 Z3 VStG ist von der Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn Umstände vorliegen, die die Verfolgung ausschließen.

Solche Umstände liegen im konkreten Fall deshalb vor, weil die angeführten Fehlerhaftigkeiten des erstinstanzlichen Verfahrens außerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist nicht mehr sanierbar sind.

Die Fehlerhaftigkeiten liegen in der Verletzung des § 44a Z1 und Z2 VStG. § 44a Z1 VStG wurde dadurch verletzt, weil dem Berufungswerber zum Vorwurf gemacht wurde, drei Schiffahrtszeichen (statt einem) nicht beachtet zu haben, eine Verletzung des § 44a Z2 VStG ist durch die Anführung der auf der ... nicht gültigen Seen- und Fluß-Verkehrsordnung gegeben.

Bei dieser Sach- und Rechtslage erübrigt es sich, auf die übrigen Berufungsausführungen einzugehen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Wegschaider

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