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VwSen-120050/2/Weg/Ka

Linz, 30.03.1999

VwSen-120050/2/Weg/Ka Linz, am 30. März 1999

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Wegschaider über die Berufung des K L gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft E vom 15.12.1998, VerkR96-2022-1998-Mg/Bü, zu Recht erkannt:

Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verfahren eingestellt.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm. § 24, § 45 Abs.1 Z1, § 51 Abs.1, § 51e Abs.3 Z3 VStG.

Entscheidungsgründe:

Die Bezirkshauptmannschaft E hat mit dem in der Präambel zitierten Straferkenntnis über den Berufungswerber (Bw) wegen 1.) einer Verwaltungsübertretung nach § 100 iVm § 114 Abs.1 Z1 Schiffahrtsgesetz und 2.) § 38 iVm § 42 Abs.2 Z24 Schiffahrtsgesetz Geldstrafen von 1.) 2.000 S und 2.) 1.000  S sowie für denn Fall der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafen von 1.) 67 Stunden und 2.) 33 Stunden verhängt, weil dieser 1.) am 23.8.1998 um 15.00 Uhr ein zulassungspflichtiges Motorboot im Gemeindegebiet Pu im Hafen B bei Strom-Km rechtes Ufer der D, ohne Zulassung durch die Behörde auf öffentlichen Gewässern (§§ 1 und 99 Schiffahrtsgesetz) e i n g e s e t z t habe und 2.) vom 23.8.1998 15.00 Uhr bis zumindest 2.9.1998 10.00 Uhr im Gemeindegebiet P im Hafen B bei Strom-Km, rechtes Ufer der D, die Anordnung eines Organes der Schiffahrtspolizei, ein zulassungspflichtiges Motorboot ohne Zulassung durch die Behörde aus dem Wasser zu entfernen oder mit Probekennzeichen zu versehen, nicht befolgt habe. Außerdem wurde ein Kostenbeitrag zum Strafverfahren in der Höhe von 300 S in Vorschreibung gebracht.

Diese zum Vorwurf gemachten Verwaltungsübertretungen beruhen auf einer Anzeige bzw auf einer Zeugenaussage eines schiffahrtspolizeilichen Organs namens F von der Strom- und Schleusenaufsicht O. Nach der Darstellung in der Anzeige bzw in der Niederschrift über die Zeugenaussage habe Herr F feststellen müssen, daß der Beschuldigte im Hafen B ein zulassungspflichtiges Motorboot ohne Zulassung durch die Behörde eingesetzt hat und zwar erfolgte diese Feststellung am 23.8.1998. Bei einer Kontrolle ca. eine Woche später, nämlich am 2.9.1998, stellte das schon genannte schiffahrtspolizeiliche Organ fest, daß dieses Fahrzeug noch immer festverbunden mit der genehmigten Schiffahrtsanlage (über die der Beschuldigte verfügungsberechtigt ist), stillag. Anläßlich der Kontrolle am 23.8.1998 habe das Schiffahrtspolizeiorgan dem Beschuldigten den Auftrag erteilt "entweder das Fahrzeug zu entfernen oder es mit einem Probekennzeichen zu versehen".

Der Bw bringt in seiner rechtzeitigen und auch sonst zulässigen Berufung gegen dieses Straferkenntnis sinngemäß vor, er habe niemals ein zulassungspflichtiges Fahrzeug in einem öffentlichen Gewässer eingesetzt. Er habe lediglich das Wasserfahrzeug bei seiner privaten Steganlage zu Wasser gelassen und mit dieser fest verbunden. Es sei mit dem Fahrzeug niemals gefahren worden zumal der Motor überhaupt nicht einsatzbereit gewesen sei. Er sehe im "Zuwasserlassen" des Fahrzeuges zum Zwecke der Dichtheitsüberprüfung und der Ausstellung dieses Fahrzeuges (um es feilzubieten) keinen Verstoß gegen die Bestimmungen des Schiffahrtsgesetzes. Er vermeint, daß der Begriff "einsetzen" in der zitierten Strafbestimmung ein Befahren oder zumindest ein Inbetriebnehmen impliziert. Ein Probekennzeichen habe er deshalb nicht beantragt, weil er niemals vorgehabt habe, das Fahrzeug zu erproben oder zu überstellen. Anläßlich seiner Einvernahme bei der BH E habe er auf diesen Umstand bereits hingewiesen und dort zum Ausdruck gebracht, daß das Fahrzeug nur deshalb zu Wasser gelassen wurde, um es auf seiner Steganlage auf Dichtheit zu überprüfen.

Zum Faktum 1:

Es ist unstrittig, daß der Bw das ggstl. Fahrzeug zwar zu Wasser gelassen und dieses an der eigenen Steganlage verheftet hat, jedoch dieses Fahrzeug niemals in Betrieb genommen wurde. Das Zuwasserlassen hatte ausschließlich den Zweck, dieses Fahrzeug, das nicht im Eigentum des Bw stand, feilzubieten. Außerdem sollte durch dieses Zuwasserlassen überprüft werden, ob der Schiffskörper auch über die entsprechende Dichtheit verfügt. Dazu führt der wassertechnische Amtssachverständige R S aus, daß eine Dichtheitsprüfung eines längeren Zeitraumes bedarf und es keineswegs in wenigen Stunden gesichert ist, ob ein Boot dicht ist.

Die Strafbehörde vermeint, daß das Zuwasserlassen ohne Inbetriebnahme und ohne mit dem Fahrzeug gefahren zu sein, unter die Strafbestimmung des § 114 Abs.2 Z1 zu subsumieren sei. Sie vermeint also, daß die Tathandlung des Bw ein "Einsetzen" gewesen sei.

Die Tathandlung "Einsetzen" ist in den schiffahrtsrechtlichen Bestimmungen nicht definiert und bedarf somit einer Auslegung. Es ist ein unbestimmter Gesetzesbegriff, der auf die ggstl. Situation abgestellt weder in den einschlägigen Sprachlexika noch in den Schiffahrtslexika erläutert ist.

Das Wort "Einsetzen" ist nicht nur im § 114 Abs.2 Z1 Schiffahrtsgesetz sondern auch im § 114 Abs.2 Z2, Z3, Z5, Z6 und Z7 angeführt. Bei sinnhafter Interpretation (und zwar im Zusammenhang mit den Ausnahmebestimmungen des § 101 leg.cit.) liegt ein "Einsetzen" nur vor, wenn eine Fortbewegung mit diesem Fahrzeug stattfindet bzw (bei Motorfahrzeugen) wenigstens der Motor in Betrieb genommen wurde. Unter "Einsetzen" ist nach Meinung der Berufungsbehörde sohin nicht das bloße Zuwasserlassen sondern die "Verwendung" zu verstehen. Unter Verwenden wiederum kann nur die Inbetriebnahme bzw die Fortbewegung des Wasserfahrzeuges verstanden werden. Auch in den Ausnahmebestimmungen von der Zulassung ist nicht von Einsetzen sondern von Verwendung die Rede.

Bei anderer Sichtweise wäre es nicht erklärbar, daß beispielsweise im Winterhafen L (direkt neben der dort befindlichen schiffahrtspolizeilichen Dienststelle) schon seit Jahren nicht zugelassene und mit keinem gültigen Kennzeichen versehene Fahrzeuge völlig unbeanstandet stilliegen. Ähnliches trifft auf ehemalige DDSG-Fahrzeuge zu, welche in der sogenannten Teelacke nicht zugelassen und ohne gültiges Kennzeichen still vor sich hinrosten.

Es kann also unter dem Begriff "Einsetzen" nicht das physische Zuwasserlassen alleine verstanden werden.

Selbst wenn der Gesetzgeber unter "Einsetzen" das physische Zuwasserlassen verstanden haben sollte, was allerdings einer entsprechenden Erläuterung bedürfte, so wäre nach Meinung der Berufungsbehörde dem Bw ein entschuldbarer Rechtsirrtum zuzubilligen.

Das bedeutet, daß der Bw wegen des Faktums 1 des Straferkenntnisses nicht bestrafbar ist und somit im Sinne des § 45 Abs.1 Z1 VStG spruchgemäß zu entscheiden war.

Zum Faktum 2:

Dem Grunde nach treffen die obigen Ausführungen (mit Ausnahme des entschuldbaren Rechtsirrtums) auch auf das Faktum 2 zu.

Schon diese Sichtweise der Berufungsbehörde führt zum spruchgemäßen Ergebnis, sodaß nicht weiter zu prüfen ist, ob die Nichtbefolgung eines Auftrages eines Schiffahrtspolizeiorganes, keine Verwaltungsübertretung zu begehen, tatsächlich unter § 42 Abs.2 Z24 Schiffahrtsgesetz zu subsumieren ist oder ob hier nicht wegen des Grunddeliktes eine Bestrafung auszusprechen wäre. Auch die Problematik der Zulässigkeit des Alternativvorwurfes (zu entfernen oder mit Probekennzeichen zu versehen) war deswegen nicht näher zu beleuchten.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

Ergeht an:

 

 

 

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