Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-120053/6/Ki/Ka

Linz, 15.01.2001

VwSen-120053/6/Ki/Ka Linz, am 15. Jänner 2001

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch seine 9. Kammer (Vorsitzender Dr. Bleier, Beisitzer Dr. Leitgeb, Berichter Mag. Kisch) über die Berufung der M, vom 14.10.2000, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 11.9.2000, GZ. 101-9/3-330113008, wegen einer Übertretung des Schifffahrtsgesetzes, zu Recht erkannt:

Die Berufung wird als unzulässig zurückgewiesen.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24 und 51 VStG

Entscheidungsgründe:

1. Der Bürgermeister der Landeshauptstadt Linz hat mit Straferkenntnis vom 11.9.2000, GZ. 101-9/3-330113008, gegen Herrn W, ein Straferkenntnis erlassen und ihn beschuldigt, er habe eine sogenannte "sonstige Anlage" (Schwimmende Werkstätte) im öffentlichen Hafen Linz, im H, am rechten Donauufer, benützt, ohne im Besitz der hiefür erforderlichen schifffahrtsrechtlichen Bewilligung zu sein (§ 66 Abs.1 Schifffahrtsgesetz). Gemäß § 72 Abs.1 und 2 Z23 leg.cit. wurde über ihn eine Geldstrafe in Höhe von 30.000 S (EFS 2 Tage) verhängt.

2. Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich ein per Telefax durch die M eingebrachter "Einspruch in offener Frist" vom 14.10.2000. Auf diesem Schriftstück findet sich zwar ein Hinweis auf Herrn W, die darauf befindliche Unterschrift stammt jedoch, wie ein Vergleich aus dem Verfahrensakt ergibt, offensichtlich nicht von Herrn W.

3. Der Magistrat der Landeshauptstadt Linz hat das Rechtsmittel samt Verfahrensakt dem Oö. Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt und damit dessen Zuständigkeit ausgelöst. Dieser hatte, da eine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch die gemäß Geschäftsordnung zuständige 9. Kammer zu entscheiden.

Von der Durchführung einer Berufungsverhandlung wurde abgesehen, da die Berufung zurückzuweisen ist (§ 51e Abs.2 Z1 VStG).

4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt. Darüber hinaus wurde durch Einsichtnahme in das Firmenbuch (Stichtag 24.10.2000) festgestellt, dass Geschäftsführer der M ist zwar Gesellschafter, hat jedoch keine Funktion eines handelsrechtlichen Geschäftsführers.

Mit Schreiben vom 7.11.2000 hat der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich die M darauf hingewiesen, dass sich Beteiligte zwar auch durch juristische Personen vertreten lassen können, Bevollmächtigte sich jedoch durch eine schriftliche, auf Namen oder Firma lautende Vollmacht auszuweisen hätten. Eine solche Vollmacht liege nicht vor und es sei die gegenständliche Eingabe offensichtlich auch nicht von Herrn W selbst unterfertigt worden. Gemäß § 13 Abs.3 AVG erging an den Geschäftsführer der M die Einladung, binnen drei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens eine entsprechende Vollmacht vorzulegen. Bis dato wurde auf dieses Schreiben des unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich nicht reagiert.

5. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens hat der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich wie folgt erwogen:

Gemäß § 51 Abs.1 VStG steht im Verwaltungsverfahren den Parteien das Recht der Berufung an den unabhängigen Verwaltungssenat jenes Landes zu, in dem die Behörde, die den Bescheid erlassen hat, ihren Sitz hat.

Gemäß § 10 Abs.1 AVG können die Beteiligten und ihre gesetzlichen Vertreter sich, sofern nicht ihr persönliches Erscheinen ausdrücklich gefordert wird, durch eigenberechtigte natürliche Personen, juristische Personen, Personengesellschaften des Handelsrechts oder eingetragene Erwerbsgesellschaften vertreten lassen. Bevollmächtigte haben sich durch eine schriftliche auf Namen oder Firma lautende Vollmacht auszuweisen.

Adressat des verfahrensgegenständlichen Straferkenntnisses und damit Verfahrenspartei des Verwaltungsstrafverfahrens ist Herr W. Demnach wäre zur Erhebung einer Berufung gegen dieses Straferkenntnis ausschließlich Herr W als Verfahrenspartei legitimiert. Tatsächlich wurde die Berufung (Einspruch in offener Frist) jedoch von der M, eingebracht, ohne dass eine entsprechende Vollmacht durch Herrn W nachgewiesen worden wäre bzw wurde dieser Schriftsatz auch nicht von Herrn W unterfertigt.

Trotz Vorhalt dieses Umstandes hat die Einschreiterin bis dato weder eine entsprechende Vollmacht nachgereicht noch sonst in irgendeiner Weise reagiert. Es ist daher davon auszugehen, dass keine rechtsgültige Vollmacht für die Einschreiterin vorliegt, weshalb sie für die Einbringung des Rechtsmittels nicht legitimiert war.

Aus diesem Grunde war die Berufung der M vom 14.10.2000 als unzulässig zurückzuweisen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500,00 Schilling (entspricht 181,68 Euro) zu entrichten.

Dr. B l e i e r

Beachte:

Vorstehende Entscheidung wurde aufgehoben.

VwGH vom 03.09.2003, Zl.: 2001/03/0079-6

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