Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-120063/2/Ki/Pe

Linz, 19.11.2003

VwSen-120063/2/Ki/Pe Linz, am 19. November 2003

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des Herrn M R, A, A W, vertreten durch Rechtsanwälte DDr. M N, Dr. W W. N, Dr. T K, W, Pstraße, vom 31.10.2003, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 17.10.2003, VerkR96-7696-2002, wegen einer Übertretung des Schifffahrtsgesetzes zu Recht erkannt:

I. Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen, das angefochtene Straferkenntnis wird vollinhaltlich bestätigt.

II. Zusätzlich zu den Verfahrenskosten vor der Bezirkshauptmannschaft Gmunden hat der Berufungswerber 43,60 Euro als Kostenbeitrag für das Berufungsverfahren (20 % der verhängten Geldstrafe) zu entrichten.

Rechtsgrundlage:

zu I: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 19, 24 und 51 VStG.

zu II: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

Entscheidungsgründe:

I.1. Mit Straferkenntnis vom 17.10.2003, VerkR96-7696-2002, hat die Bezirkshauptmannschaft Gmunden den Berufungswerber für schuldig befunden, er habe als Schiffsführer des Motorbootes mit dem Kennzeichen O gegen die Motorboot-Sommersperre (gültig in der Zeit vom 1.1. bis 31.8. jeden Jahres) verstoßen, indem er am 21.7.2002 um 16.10 Uhr auf dem Traunsee, im Bereich des Schlosses Ort in der Seemitte das oa. Fahrzeug mit einem Verbrennungsmotor angetrieben hat. Eine Ausnahmebewilligung habe nicht vorgelegen. Er habe dadurch §§ 3 iVm 8 Abs.1 Z2 und Abs.2 Oö. Seen-Verkehrsordnung 1995, idgF, verletzt. Gemäß § 42 Abs.1 Schifffahrtsgesetz wurde eine Geldstrafe in Höhe von 218 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 20 Stunden) verhängt. Außerdem wurde er gemäß § 64 VStG zur Leistung eines Beitrages zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von 21,80 Euro (10 % der verhängten Geldstrafe) verpflichtet.

Die Bezirkshauptmannschaft Gmunden bezieht sich in der Begründung des Straferkenntnisses auf eine Anzeige durch den Gendarmerieposten Gmunden und führt im Wesentlichen aus, dass die Angaben der Meldungsleger anlässlich der Anzeigenerstattung sowie deren niederschriftlichen Einvernahmen schlüssig und in sich widerspruchsfrei wären, weshalb kein Grund dafür erblickt werden könne, am Wahrheitsgehalt dieser Angaben zu zweifeln. Beamten, die regelmäßig Motorbootpatrouillen durchführen, sei es sehr wohl zumutbar, erkennen zu können, ob die Wetterverhältnisse verlangen, dass ein Boot nur unter Einsatz des Verbrennungsmotors noch vor Einbruch eines Gewitters bzw. Sturms in Sicherheit gebracht werden könne. Der Beweisantrag bezüglich Einholung eines meteorologischen Gutachtens wurde als unzulässiger Erkundungsbeweis gewertet.

Bezüglich Strafbemessung argumentierte die Bezirkshauptmannschaft Gmunden, dass weder erschwerende noch mildernde Umstände vorgelegen seien. Die verhängte Geldstrafe erscheine dem Unrechtsgehalt der Tat sowie dem Grad des Verschuldens und auch den persönlichen Verhältnissen angepasst und ausreichend, um den Berufungswerber in Hinkunft von der Begehung gleichartiger Straftaten abzuhalten. Die sozialen Verhältnisse wurden mit einem monatlichen Nettoeinkommen von 1.300 Euro, keinem Vermögen und keine Sorgepflichten geschätzt. Darüber hinaus wurden auch generalpräventive Argumente vorgebracht.

I.2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber mit Schriftsatz vom 31.10.2003 Berufung eingebracht und beantragt, der Berufung Folge zu geben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen, in eventu bloß eine Ermahnung auszusprechen, in eventu die Strafe angemessen herabzusetzen.

Begründet wird die Berufung zum einen mit einem wesentlichen Verfahrensmangel dahingehend, dass eine mehrfach verlangte Einholung einer Wetterauskunft der Zentralanstalt für Meteorologie nicht eingeholt wurde, die Einholung eines solchen objektiven Beweismittels könne nicht unter bloßer Berufung auf die Aussage des Meldungslegers verweigert werden. Zum anderen habe die Behörde zu wenig beachtet, dass sich gerade auch aus den Angaben der Meldungsleger sehr wohl die gefährliche Wettersituation ergebe (Regenschauer, hohe Wellen, spätere Sturmwarnung). Dies hätte im Zweifel zu Gunsten des Berufungswerbers berücksichtigt werden müssen. Weiters wurde bemängelt, dass die bloß subjektive Annahme einer Notstandssituation nicht geprüft worden sei.

Bezüglich Strafbemessung wurde die verhängte Strafe als weit überhöht bezeichnet, wenn überhaupt reiche eine bloße Ermahnung iSd § 21 VStG aus.

I.3. Die Bezirkshauptmannschaft Gmunden hat die Berufung samt Verfahrensakt dem Oö. Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt. Dieser hatte, da weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch ein Einzelmitglied zu entscheiden.

I.4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt.

Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde abgesehen, weil im angefochtenen Bescheid keine 500 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde und keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat (§ 51e Abs.3 Z3 VStG).

Dem gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren liegt eine Anzeige des Gendarmeriepostens Gmunden vom 21.7.2002 zugrunde. Darin wird ausgeführt, dass der Meldungsleger ein Motorboot im Bereich des Seeschloss Ort in Seemitte (Traunsee) mit erheblicher Geschwindigkeit gesichtet hatte, als der Motorbootführer das Gendarmerieboot gesehen hatte, habe er die Geschwindigkeit verringert. Aufgrund der hohen Wellen habe keine Anhaltung durchgeführt werden können, der Meldungsleger habe sich aus einer Entfernung von etwa 5 m mit dem Berufungswerber unterhalten. Der Rechtsmittelwerber habe sich dahingehend gerechtfertigt, er hätte eine Ausnahmebewilligung nach § 183 Seen- und Flussverkehrsordnung.

Eine zunächst ergangene Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Gmunden (VerkR96-7696-2002 vom 26.7.2002) wurde beeinsprucht. Begründend führte der Rechtsmittelwerber aus, auf seinem Motorboot befinde sich ein Elektromotor, mit dem er zum Hotel Traunsee gefahren sei. Um ca. 15.45 Uhr sei jedoch starker Wind aufgekommen, indem auch kurz danach die Sturmwarnung eingeschaltet worden sei. Es wären am See sehr hohe Wellen gewesen, die auch sicherlich durch die Wetterwarte nachzuweisen seien. Es sei ihm daher nichts anderes übrig geblieben, als mit dem Verbrennungsmotor zu fahren, sein Standplatz befinde sich in der Ortnerbucht an einer Boje.

Bei einer zeugenschaftlichen Befragung durch die Bezirkshauptmannschaft Gmunden am 13.11.2002 führt GI G aus, er habe mit seinem Kollegen gemeinsam am Nachmittag des 21.7.2002 gegen 13.00 Uhr eine Motorbootpatrouille am Traunsee gefahren. Sie seien dabei bis ca. 15.45 Uhr am See gewesen. Als es zu dieser Zeit zu regnen begonnen hatte, seien sie in die Bootshütte beim Jachtclub Gmunden gefahren. Nach einem kurzen Regenschauer von etwa zehn Minuten seien sie wieder aus der Bootshütte gefahren und hätten sich auf Patrouille in Seemitte auf Höhe der Köchertwiese in Altmünster begeben. Kurz nach 16.00 Uhr hätten sie die Patrouillenfahrt abgebrochen und seien von ihrem Standort in Richtung Gendarmeriebootshütte gefahren. Dabei habe er mit Blick in Richtung Gmunden erkennen können, wie der Führer eines blauen Motorbootes in Richtung Ortnerbucht in Gmunden gefahren sei. Dieses Boot sei ihm in einer Entfernung von zu dieser Zeit ca. 200 m bis 300 m von ihrem Standpunkt entfernt deshalb aufgefallen, da der Schiffsführer offensichtlich mit Vollgas losgefahren sei. Er habe schon von weitem erkennen können, dass es sich dabei um das Boot des Berufungswerbers handle. Er habe daher als Führer des Gendarmeriebootes sofort die Geschwindigkeit erhöht, wobei sie jedoch einige Zeit diesem Boot nachgefahren seien. Als der Bootsführer die Gendarmeriebeamten bemerkte, habe dieser sofort seine Geschwindigkeit verringert und das Aufschließen abgewartet. Zu dieser Zeit habe am See zwar Wellengang, welcher jedoch nicht als Sturm zu bezeichnen sei geherrscht. Auf die Motorbootsperre hingewiesen, habe der Berufungswerber geantwortet, dass er eine Ausnahmegenehmigung nach § 183 der Seen- und Flussverkehrsordnung habe. Dass auf dem Motorboot ein Elektromotor zu dieser Zeit angebracht war, habe der Meldungsleger nicht feststellen können. Die Beamten seien dann in die Bootshütte gefahren, erst um 16.50 Uhr sei von der Bezirksleitzentrale in Gmunden die Sturmwarnung am Traunsee eingeschaltet worden, dies weil die Kollegen vom Gendarmerieposten Ebensee angerufen hätten, da im südlichen Bereich des Sees bereits Sturmlage herrsche. Als die Sturmwarnung in Betrieb genommen wurde, seien die Beamten erneut eine Motorbootpatrouille gefahren. Im nördlichen Seebereich sei jedoch zu keiner Zeit Sturm aufgetreten. Für den Berufungswerber habe zu dem Zeitpunkt, als er sich mit seinem Boot am See befand, jedenfalls keine Veranlassung bestanden, einen Verbrennungsmotor in Betrieb zu nehmen um sich in Sicherheit zu bringen.

Der zweite Gendarmeriebeamte, RI R, bestätigte bei seiner zeugenschaftlichen Einvernahme am 19.12.2002 die Angaben seines Kollegen.

Auch der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erachtet die Aussagen der Gendarmeriebeamten als schlüssig und widerspruchsfrei. Die Beamten waren bei ihrer zeugenschaftlichen Einvernahme zur Wahrheit verpflichtet, eine falsche Aussage hätte für sie sowohl straf- als auch dienstrechtliche Konsequenzen. Außerdem ist, wie die Bezirkshauptmannschaft Gmunden zu Recht ausgeführt hat, Beamten, die regelmäßig Motorbootpatrouillen durchführen, zumutbar, erkennen zu können, ob die Wetterverhältnisse verlangen, dass ein Boot nur unter Einsatz des Verbrennungsmotors noch vor Einbruch eines Gewitters bzw. Sturms in Sicherheit gebracht werden kann. Zum Tatzeitpunkt bzw. im unmittelbaren Zeitraum davor, herrschte unbestritten im tatgegenständlichen Bereich des Traunsees zwar stärkerer Wellengang, Sturm ist jedoch noch nicht aufgetreten. Dass die Wetterverhältnisse im südlichen Traunbereich letztlich zu einem späterem Zeitpunkt zu einer Sturmwarnung führten, ist für die vorgeworfene Tatzeit nicht relevant. Jedenfalls bestehen auch seitens der Berufungsbehörde keine Bedenken, den Angaben der Meldungsleger Glauben zu schenken. Die Wetterverhältnisse im Bereich des vorgeworfenen Tatortes werden nicht bestritten, sodass auch seitens des Unabhängigen Verwaltungssenates die Einholung des beantragten meteorologischen Gutachtens aus objektiver Sicht für entbehrlich erachtet wird.

Der Berufungswerber konnte sich in jede Richtung verteidigen, dieser Umstand darf zwar nicht schlechthin gegen ihn gewertet werden, im Hinblick auf den vorliegenden Sachverhalt ist es ihm jedoch nicht gelungen, den Tatvorwurf zu entkräften.

I.5. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat wie folgt erwogen:

Gemäß § 42 Abs.1 Schifffahrtsgesetz begeht, wer gegen die Vorschriften dieses Teiles oder der aufgrund dieses Teiles erlassenen Verordnungen verstößt, wenn die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nicht nach anderen Verwaltungsvorschriften mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 72 Euro bis zu 3.633 Euro zu bestrafen.

Gemäß § 3 der Verordnung des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 17.7.1995 über schifffahrtspolizeiliche Beschränkungen auf den österreichischen Seen mit Ausnahme des Wolfgangsees (Oö. Seen-Verkehrsordnung 1995) ist in der Zeit vom 1.7. bis 31.8. jeden Jahres jeglicher Betrieb von Fahrzeugen mit Maschinenantrieb durch einen Verbrennungsmotor verboten.

Gemäß § 8 leg.cit begeht eine Verwaltungsübertretung, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, wer ..... gegen die in § 3 normierte Motorboot-Sommersperre verstößt, indem er den Verbrennungsmotor seines Fahrzeuges in Betrieb setzt, ....

Dazu wird zunächst festgestellt, dass der Umstand, dass zur vorgeworfenen Tatzeit der Verbrennungsmotor des vom Berufungswerber geführten Motorbootes in Betrieb war, nicht bestritten ist. Der Berufungswerber vermeint jedoch, dass in Anbetracht der herrschenden Wettersituation eine Ausnahmesituation vorgelegen hätte, welche das Inbetriebnehmen des Verbrennungsmotors begründete.

Zu Recht hat die Bezirkshauptmannschaft Gmunden festgestellt, dass im vorliegenden Fall die in § 7 Oö. Seen-Verkehrsordnung 1995 angeführten Ausnahmen nicht zu treffen, die Ausnahmebestimmung des § 7 Abs.5 Z1 leg.cit sehe die Inbetriebnahme eines Hilfsmotors (Flautenschieber) nur bei Segelfahrzeugen und auch bei diesen nur bei Windstille oder bei Auftreten einer Gefahr vor. Dass es sich im vorliegenden Fall um kein Segelfahrzeug handelt, bedarf wohl keiner weiteren Erörterungen.

Die Argumentation des Berufungswerbers zielt auf eine Notstandssituation hin. Dazu wird festgestellt, dass die vorliegende Verwaltungsübertretung auch durch Fahrlässigkeit begangen werden kann. Das Verhalten des Berufungswerbers ist daher an einen objektiv sorgfältigen Schiffführer zu messen.

§ 6 VStG normiert, dass eine Tat nicht strafbar ist, wenn sie durch Notstand entschuldigt ist. Laut ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes wird Notstand als schwere und unmittelbare, dh nicht bloß mögliche, Gefahr, die zu einem unwiderstehlichen Zwang führte, qualifiziert. Der Beschuldigte muss sich aus der Gefahr einzig und allein durch die strafbare Tat retten können. Notstand wird jedenfalls ausgeschlossen, wenn sich der Beschuldigte selbst in die Zwangslage versetzt hat.

Ungeachtet des Umstandes, dass nach dem vorliegenden Ermittlungsergebnis die Wettersituation zur Tatzeit unter Berücksichtigung der Größe des Reviers das Inbetriebnehmen des Verbrennungsmotors noch nicht gerechtfertigt hat, ist von einem objektiv sorgfältigen Schiffsführer zu erwarten, dass er sich im Fall ungünstiger Wetterverhältnisse nicht in eine Situation begibt, die letztlich für ihn gefährlich werden könnte. Wenn sich nun der Berufungswerber trotz vermeintlicher widriger Witterungsverhältnisse und in Kenntnis des Umstandes, dass ein Inbetriebnehmen des Verbrennungsmotors nicht zulässig ist, auf Fahrt begeben hat, so ist dieser Umstand eindeutig dahingehend zu werten, dass er sich selbst in eine Zwangslage versetzt hat, wobei insbesondere von einem Inhaber eines Schifffahrtspatents, welches der Berufungswerber bekannter Weise besitzt, eine entsprechende Sorgfalt zu erwarten ist. ISd oben dargelegten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kann daher auch eine Notstandssituation nicht angenommen werden, der Berufungswerber hat sohin die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung auch in subjektiver Hinsicht zu vertreten.

Der Schuldspruch ist daher zu Recht erfolgt.

I.6. Gemäß § 21 Abs.1 VStG kann die Behörde ohne weiters in Verfahren von der Verhängung einer Strafe absehen, wenn das Verschulden des Beschuldigten geringfügig ist und die Folgen der Übertretung unbedeutend sind. Sie kann den Beschuldigten jedoch gleichzeitig unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid ermahnen, sofern dies erforderlich ist, um den Beschuldigten von weiteren strafbaren Handlungen gleicher Art abzuhalten.

Die Anwendung des § 21 VStG ist sohin an zwei Tatbestände geknüpft, welche kumulativ auftreten müssen, nämlich einerseits, dass das Verschulden des Beschuldigten geringfügig ist und andererseits die Folgen der Übertretung unbedeutend sind.

Laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Schuld des Beschuldigten nur dann geringfügig, wenn das tatbildmäßige Verhalten des Täters hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt erheblich zurückbleibt. Davon kann im vorliegenden Fall jedoch keine Rede sein, weshalb mangels Vorliegen bloß geringfügigen Verschuldens die Voraussetzungen für die Anwendung des § 21 VStG nicht vorliegen.

I.7. Was die Straffestsetzung (§ 19 VStG) anbelangt, so wird den Überlegungen der Bezirkshauptmannschaft Gmunden beigetreten. Es werden weder straferschwerende noch strafmildernde Umstände festgestellt, die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Berufungswerbers wurden berücksichtigt, diesbezüglich wurden keine Einwendungen erhoben.

Die Strafbemessung entspricht hinsichtlich der Geld- als auch der Ersatzfreiheitsstrafe sowohl spezial- als auch generalpräventiven Gründen.

In Anbetracht des gesetzlich vorgesehenen Strafrahmens (Geldstrafe zwischen 72 Euro und 3.633 Euro) wurden sowohl die Geld- als auch die Ersatzfreiheitsstrafe im untersten Bereich festgelegt, eine Ermessensüberschreitung bei der Strafbemessung kann sohin nicht festgestellt werden.

I.8. Zusammenfassend wird festgestellt, dass der Berufungswerber weder durch den Schuldspruch noch durch die Strafbemessung in seinen Rechten verletzt wurde, weshalb die Berufung als unbegründet abzuweisen war.

II. Der Kostenausspruch stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

Mag. K i s c h

Beachte:

Beschwerde gegen vorstehende Entscheidung wurde abgelehnt.

VwGH vom 12.09.2007, Zl.: 2004/03/0004-7

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