Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-120065/8/Ki/Jo

Linz, 02.11.2005

 

 

 

VwSen-120065/8/Ki/Jo Linz, am 2. November 2005

DVR.0690392

 

 

 

 

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des P P, L, G, vertreten durch Rechtsanwältin Mag. G P, L, S, vom 12.09.2005, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 22.08.2005, VerkR96-7482-2004, wegen einer Übertretung der Oö. Seen-Verkehrsverordnung nach Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung am 28.10.2005 zu Recht erkannt:

 

 

Der Berufung wird teilweise Folge gegeben, der Schuldspruch des angefochtenen Straferkenntnisses wird bestätigt, der Straf- und Kostenausspruch behoben, an deren Stelle dem Rechtsmittelwerber in Anwendung des § 21 Abs.1 VStG eine Ermahnung erteilt und das Wort Straferkenntnis durch den Begriff "Bescheid" ersetzt. Der Rechtsmittelwerber hat keinerlei Beiträge zu den Kosten des Berufungsverfahrens zu leisten.

 

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 21 Abs.1, 24 und 51 VStG; § 65 VStG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Die Bezirkshauptmannschaft Gmunden hat den Berufungswerber für schuldig befunden, er habe am 31.07.2004 um ca. 14.00 Uhr das Motorboot mit dem Kennzeichen O- am Traunsee, von Traunkirchen kommend zur Schiffsanlegestelle Karbach gelenkt. Das von ihm gelenkte Motorboot sei dabei durch einen Verbrennungsmotor angetrieben worden. Er habe dadurch § 3 der Oö. Seen-Verkehrsverordnung iVm § 8 Abs.1 Z2 und Abs.2 Oö. Seen-Verkehrsverordnung verletzt. Gemäß § 42 Schifffahrtsgesetz iVm § 8 Abs.1 Z2 und Abs.2 Oö. Seen-Verkehrsverordnung wurde eine Geldstrafe in Höhe von 120 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 10 Stunden) verhängt. Außerdem wurde er gemäß § 64 VStG zur Leistung eines Beitrages zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von 12 Euro (10 % der verhängten Geldstrafe) verpflichtet.

 

In seiner dagegen erhobenen Berufung bekämpft der Rechtsmittelwerber die Tatsache nicht, dass er das Motorboot wie vorgeworfen gelenkt hat. Er vermeint jedoch, dies wäre im konkreten Falle zulässig gewesen, zumal es sich um einen Werkverkehr gehandelt hat.

 

Die Bezirkshauptmannschaft Gmunden hat die Berufung samt Verfahrensakt dem Oö. Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt und damit dessen Zuständigkeit ausgelöst. Dieser hatte, da weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch ein Einzelmitglied zu entscheiden.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt sowie Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung am 28.10.2005. An dieser Berufungsverhandlung nahm die Rechtsvertreterin des Berufungswerbers teil, Herr P selbst bzw. der Vertreter der Bezirkshauptmannschaft Gmunden haben sich entschuldigt. Als Zeuge wurde Herr F V (Betreiber der Gastwirtschaft Karbach) einvernommen.

 

Dem gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren liegt die Anzeige einer Privatperson zu Grunde. Danach habe das verfahrensgegenständliche Motorboot am 31.07.2004 um ca. 14.00 Uhr von Traunkirchen kommend beim Gasthaus Karbach angelegt. Die Besatzung, zwei Erwachsene und drei Kinder, hätten das Boot verlassen um an der Bar des Gasthauses Getränke zu konsumieren.

 

Eigentümer des gegenständlichen Bootes ist G R, welcher laut Verfügungsberechtigung vom 11.03.2002 das Boot Herrn F V in seiner Eigenschaft als Betreiber des Gasthauses Karbach mit uneingeschränkter Verfügungsberechtigung überlassen hat.

 

Herr V hat der zuständigen Behörde (Landeshauptmann von Oberösterreich) einen Werkverkehr mit dem verfahrensgegenständlichen Boot angezeigt, diese Anzeige wurde von der Behörde zur Kenntnis genommen.

 

Über eine Aufforderung zur Rechtfertigung bestätigte der Berufungswerber, dass er zur betreffenden Zeit mehrmals mit dem angeführten Motorboot die Strecke Traunkirchen - Karbach befahren habe. Die Fahrten seien jedoch im Auftrag des Betreibers des Gasthauses Karbach im Rahmen des von ihm gemeldeten Werkverkehrs durchgeführt worden und hätten der Belieferung oder der Überfuhr von Personal gedient.

 

Bei einer Einvernahme führte der Berufungswerber zum konkreten Fall aus, dass es sich bei der am 31.07.2004 durchgeführten Fahrt um eine Fahrt im Auftrag des Besitzers des Gasthauses Karbach im Rahmen des Werkverkehrs gehandelt habe. Es existiere kein schriftlicher Arbeitsvertrag, er werde immer dann für Herrn V tätig, wenn ihn dieser auffordere, für ihn Arbeitnehmer seines Unternehmens zum Gasthaus Karbach zu übersetzen, dies im Normalfall von der Anlegestelle Traunkirchen zum Gasthaus, oder dass Güter und Lebensmittel (hauptsächlich Bierfässer) zu transportieren wären. Dies erfolge immer auf Abruf ohne besondere Vereinbarung. Im Sommer 2004 seien drei Jugendliche beim Gasthaus Karbach im Rahmen eines Ferialjobs beschäftigt gewesen, diese habe er regelmäßig von Traunkirchen zum Gasthaus Karbach befördert. An dem betreffenden Tag seien auch der Sohn des Gastwirtes sowie zwei der vorangeführten jugendlichen Angestellten auf dem Boot anwesend gewesen, ebenso habe sich seine Gattin auf dem Motorboot befunden um ihn bei dem Transport zu unterstützen.

 

In der Begründung des Straferkenntnisses legte die Bezirkshauptmannschaft Gmunden dar, dass ihrer Auffassung nach im vorliegenden Falle kein Werkverkehr vorlag, zumal unter anderem ein Werkverkehr nur dann anzunehmen ist, wenn die Beförderung mit Fahrzeugen, die in der Verfügungsberechtigung des Unternehmens stehen und deren Besatzungsmitglieder Arbeitnehmer des Unternehmens sind, erfolgt. Herr P sei nicht als Arbeitnehmer des Herrn V zu qualifizieren, da er beim Transport selbstbestimmt und unabhängig vorgegangen sei.

 

Dieser Rechtsauffassung wird in der vorliegenden Berufung widersprochen, dies mit dem Hinweis, dass die österreichische Rechtsordnung von keinem einheitlichen Arbeitnehmerbegriff ausgehe, vielmehr sei der Begriff des Arbeitnehmers in den einzelnen Gesetzen als Abgrenzung des persönlichen Geltungsbereiches teils weiter, teils enger gefasst. Die Gesetze würden auch arbeitnehmerähnliche Personen vorsehen, welche eine Art Mittelstellung zwischen dem rechtlich und wirtschaftlich unselbständigen Arbeitnehmer und dem rechtlich und wirtschaftlich selbständigen Unternehmen einnehmen würden.

 

Ziel der Bestimmung des § 76 Abs.2 Schifffahrtsgesetzes sei es, eine Ausnahmeregelung zu schaffen, die es Unternehmen ermögliche, trotz der Motorboot-Sommersperre Arbeitnehmer bzw. Güter zum Unternehmen befördern zu können. Nach dem Zweck der Regelung sei aber kein Grund für eine restriktive Auslegung des vom Gesetzgeber verwendeten Arbeitnehmerbegriffes erforderlich, vielmehr könne es wohl nur darauf ankommen, dass sichergestellt werde, dass die Besatzungsmitglieder des Fahrzeuges nach den Weisungen und im Auftrag des Unternehmens tätig werden würden. Würde man tatsächlich von dem herangezogenen engen Arbeitnehmerbegriff ausgehen, so wäre es insbesondere für kleine Unternehmen beinahe unmöglich, in der Zeit der Motorboot-Sommersperre die Güter- und Personalbeförderung sicher zu stellen, da es solchen Unternehmen nicht ohne weiteres zuzumuten sei, für die Zeit des Verbotes gesondert einen Arbeitnehmer mit Schiffsführerberechtigung für diese Beförderungsleistungen einzustellen.

 

Bei seiner Befragung in der mündlichen Berufungsverhandlung führte Herr V aus, dass ihm formell die Benützungsberechtigung über das gegenständliche Motorboot vom Eigentümer erteilt wurde, tatsächlich werde das Motorboot jedoch ausschließlich von Herrn P benützt und es sei dieses Motorboot auch im Regelfalle bei Herrn P bei dessen Ferienhaus in Traunkirchen abgestellt. Herr P sei ein Freund von ihm und führe die notwendigen Transporte für ihn durch. Ein Transport der Produkte bzw. des Personals am Landwege wäre nur über eine Forststraße möglich, diese 12 km lange Forststraße sei überdies manchmal wegen Forstarbeiten gesperrt. Hauptsächlich würden am Landwege nur schwere Bierfässer transportiert werden. Es gäbe keine gesonderte Vereinbarung mit Herrn P, allfällige Transporte würden telefonisch vereinbart, manchmal tätige Herr P auch Einkäufe für ihn. Eine Gegenleistung sei nicht vereinbart worden, natürlich zeige sich Herr V dahingehend erkenntlich, dass er Herrn P für seine geleisteten Dienste auf Getränke einlade. Ein Dauerliegeplatz bei seinem Gasthaus, dieses umfasst ca. zehn Liegeplätze für Gäste, sei nicht möglich, zumal einerseits er den Platz für die Gäste benötige und außerdem bei unsicheren Südwindlagen der Liegeplatz nicht sicher wäre. An den konkreten Vorfall konnte sich Herr V nicht mehr erinnern.

 

In freier Beweiswürdigung gelangt der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Auffassung, dass die Aussagen des Zeugen der Wahrheit entsprechen.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat wie folgt erwogen:

 

Gemäß § 3 der Oö. Seen-Verkehrsverordnung 1995 ist in der Zeit vom 1. Juli bis 31. August jeden Jahres u.a. auf dem Traunsee jeglicher Betrieb von Fahrzeugen mit Maschinenantrieb durch einen Verbrennungsmotor verboten.

 

Gemäß § 8 der Oö. Seen-Verkehrsverordnung 1995 begeht unter anderem eine Verwaltungsübertretung, wer gegen die im § 3 normierte Motorboot-Sommersperre verstößt und wird nach Maßgabe des § 42 Abs.1 Schifffahrtsgesetz bestraft.

 

Gemäß § 7 Abs.3 Oö. Seen-Verkehrsverordnung 1995 sind unter anderem vom Verbot des § 3 im Werkverkehr eingesetzte Fahrzeuge bei Vorliegen der in § 76 Abs.2 und 3 Schifffahrtsgesetz normierten Voraussetzungen ausgenommen.

 

Gemäß § 76 Abs.2 Schifffahrtsgesetz ist Werkverkehr

 

  1. die Beförderung von Arbeitnehmern eines Unternehmens, soweit sie ausschließlich der Erreichung des Unternehmens, der jeweiligen Arbeitsstätte des Unternehmers oder der Wohnung der Arbeitnehmer dient, oder
  2.  

  3. die Beförderung von Gütern, soweit

 

  1. die Güter im Eigentum des Unternehmens stehen oder von diesem verkauft, gekauft, verliehen, geliehen, vermietet, gemietet, erzeugt, bearbeitet oder aus dem Gewässer gefördert worden sind,
  2.  

  3. die Beförderung unmittelbar zum oder vom Unternehmen oder zu oder von den Arbeitsstätten des Unternehmens erfolgt und
  4.  

  5. die Beförderung nur eine Hilfstätigkeit im Rahmen des Unternehmens darstellt,

 

mit Fahrzeugen, die in der Verfügungsberechtigung des Unternehmens stehen und deren Besatzungsmitglieder Arbeitnehmer des Unternehmens sind, sowie ohne Inanspruchnahme einer Remorkleistung.

 

Im gegenständlichen Falle ist Herr V formell Verfügungsberechtigter des Motorbootes mit dem Kennzeichen O- und er hat für dieses Motorboot der zuständigen Behörde die Durchführung eines Werkverkehrs angezeigt. Das Boot wird zum Transport von Produkten und Arbeitnehmern vorwiegend von Traunkirchen zum Gasthaus Karbach verwendet. Das durchgeführte Verfahren hat jedoch ergeben, dass tatsächlich der Berufungswerber die Verfügung über das Motorboot hat und dieses auch seinen Liegeplatz beim Ferienhaus des Herrn P in Traunkirchen hat.

 

Dass es sich bei der Fahrt am 31.07.2005 nicht um den Transport von Gütern bzw. Arbeitnehmern des Betriebes Karbach gehandelt hat, kann nicht nachgewiesen werden. Dennoch war die Motorbootfahrt im vorliegenden Falle nicht zulässig.

 

Wie die Bezirkshauptmannschaft Gmunden in der Begründung des Straferkenntnisses zu Recht ausführlich dargelegt hat, liegt eine Fahrt im Werkverkehr nur dann vor, wenn die Beförderung durch Besatzungsmitglieder, die Arbeitnehmer des Unternehmens sind, durchgeführt wird.

 

Wenn auch, wie in der Berufung ausgeführt wurde, der Begriff des Arbeitnehmers in der österreichischen Rechtsordnung unterschiedlich definiert ist, so kann im vorliegenden Falle auch kein arbeitnehmerähnliches Verhältnis zwischen Herrn P und Herrn V festgestellt werden. Es handelt sich, wie aus der Zeugenaussage abzuleiten ist, um eine Art von Freundschaftsdienst, welcher Herr P Herrn V leistet, wobei überdies festgestellt werden muss, dass Herr V nur formell die Verfügungsberechtigung über das Motorboot hat, tatsächlich scheint die Verfügungsberechtigung bei Herrn P gelegen zu sein, zumal nur er über das Boot verfügt und dieses Boot seinen Liegeplatz beim Ferienhaus des Herrn P hat.

 

Es mag in anderen gesetzlichen Regelungen der Arbeitnehmerbegriff etwas weiter gefasst sein, die Formulierung der relevanten Bestimmung des Schifffahrtsgesetzes lässt jedoch keine andere Auslegung zu, als eine Beförderung im Rahmen eines Werkverkehrs nur durch Arbeitnehmer des Unternehmens zulässig ist. Herr P führt die Fahrten meist über konkrete Vereinbarung mit Herrn V durch, es kann jedoch auch vorkommen, dass Herr V nicht zur Verfügung steht, es kann daher auch in keiner Weise von irgendeiner Art von persönlicher oder wirtschaftlicher Abhängigkeit die Rede sein.

 

Zusammenfassend muss daher festgestellt werden, dass im vorliegenden Falle nicht sämtliche Voraussetzungen für einen Werkverkehr erfüllt sind, sodass keine zulässige Fahrt im Rahmen eines Werkverkehrs vorgelegen ist. Herr P hat daher den ihm zur Last gelegten Sachverhalt aus objektiver Sicht verwirklicht und es sind was die subjektive Tatseite anbelangt, keine Umstände hervorgekommen welche ihn hinsichtlich des Schuldspruches entlasten würden. Der Schuldspruch ist daher zu Recht erfolgt.

 

Gemäß § 21 Abs.1 VStG kann die Behörde ohne weiteres Verfahren von der Verhängung einer Strafe absehen, wenn das Verschulden des Beschuldigten geringfügig ist und die Folgen der Übertretung unbedeutend sind. Sie kann den Beschuldigten jedoch gleichzeitig unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid ermahnen, sofern dies erforderlich ist, um den Beschuldigten vor weiteren strafbaren Handlungen gleicher Art abzuhalten.

 

Dazu wird festgestellt, dass bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 21 Abs.1 VStG ein Rechtsanspruch auf Anwendung dieser Bestimmung besteht. Maßgeblich für die Anwendung dieser Bestimmung ist, dass einerseits das Verschulden geringfügig ist und andererseits die Folgen der Übertretung unbedeutend sind. Beide Voraussetzungen müssen kumulativ vorliegen.

 

Was im Vorliegenden das Verschulden anbelangt, so kann ein allfälliger Rechtsirrtum zwar nicht als unverschuldet gewertet werden, andererseits ist dem Berufungswerber doch zu Gute zu halten, dass in Gesamtschau der österreichischen Rechtsordnung einerseits der Arbeitnehmerbegriff nicht eindeutig definiert ist und andererseits auch die jeweiligen Bestimmungen betreffend Werkverkehr divergieren. Nicht in sämtlichen Vorschriften ist ausdrücklich festgelegt, dass die Durchführung des Werkverkehrs nur durch Arbeitnehmer des Unternehmens zulässig ist (vgl. etwa § 10 des Güterbeförderungsgesetzes 1995, wo anstelle des engen Begriffes Arbeitnehmer der weitergefasste Begriff "eigenes Personal" verwendet wird). Das Verschulden wird daher als gering angesehen.

 

Zu den Folgen der Tat wird festgestellt, dass Herr V grundsätzlich mit dem gegenständlichen Motorboot einen zulässigen Werkverkehr durchführen darf. Wenn auch die Motorboot-Sommersperre einem generellen Schutzbedürfnis oberösterreichischer Seen dient und ein Zuwiderhandeln gegen dieses Verbot grundsätzlich nicht unbedeutende Folgen nach sich zieht, so kann im vorliegenden Falle doch im Hinblick auf den zulässigen Werkverkehr von keiner umweltmäßigen Mehrbelastung gesprochen werden. Grundsätzlich konnte die Fahrt (dass keine Güter bzw. Personal transportiert wurden, kann nicht erwiesen werden) durchgeführt werden. Die Rechtswidrigkeit dieser Fahrt war ausschließlich darin gelegen, dass eben Herr P nicht Arbeitnehmer des Unternehmers gewesen ist. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vermeint daher, dass im konkreten Falle die Tat keine wesentlichen Folgen nach sich gezogen hat und somit sämtliche Voraussetzungen für die Anwendung des § 21 Abs.1 VStG gegeben sind.

 

Um den Beschuldigten jedoch von weiteren strafbaren Handlungen gleicher Art abzuhalten, musste eine Ermahnung ausgesprochen werden.

 

Da der Ausspruch einer Ermahnung für das erstinstanzliche Verfahren keine Kostenfolge hat und der Rechtsmittelwerber im Berufungsverfahren einen Teilerfolg zu verbuchen hatte, trifft ihn keine Pflicht, Beiträge zu den Kosten des Berufungsverfahrens zu leisten.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Mag. K i s c h

 

 

Beschlagwortung:

Werkverkehr im Schifffahrtsrecht nur zulässig, wenn die Fahrt von seinen Arbeitnehmern des Unternehmens durchgeführt wird.

 

 

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