Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-130019/5/Kei/Bk

Linz, 12.02.1996

VwSen-130019/5/Kei/Bk Linz, am 12. Februar 1996 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Michael Keinberger über den Antrag auf Verfahrenshilfe und die Berufung des Maximilian H, H 11, L, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 15. März 1995, Zl.

933-10-3768116-La, zu Recht:

I. Der Antrag auf Verfahrenshilfe wird abgewiesen.

II. Der Berufung wird mit der Maßgabe, daß der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses nachstehend berichtigt wird, hinsichtlich der Schuld keine Folge gegeben.

Hinsichtlich der Strafe wird ihr insoferne Folge gegeben, als die Geldstrafe mit 300 S festgesetzt wird. Der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses wird dahingehend berichtigt, daß anstelle von "um (von-bis) 15:29 Uhr" zu setzen ist "um 15:29 Uhr", daß anstelle von "L ggü. 18" zu setzen ist "gegenüber dem Haus L Nr. 18", daß die Verwaltungsvorschriften, die durch die Tat verletzt worden sind, "§ 2 Abs.1 iVm § 6 Abs.1 lit.a O.ö.

Parkgebührengesetz" zu lauten haben und daß die Strafsanktionsnorm "§ 6 Abs.1 lit.a O.ö. Parkgebührengesetz" zu lauten hat.

III. Der Berufungswerber hat als Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens 10 % der verhängten Strafe, das sind 30 S, binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu leisten. Die Vorschreibung eines Beitrages zu den Kosten des Verfahrens vor dem O.ö. Verwaltungssenat hatte hingegen zu entfallen.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) iVm § 24 Verwaltungsstrafgesetz (VStG), § 51, § 51a, § 64 Abs.1 und 2 und § 65 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis wurde über den Berufungswerber eine Geldstrafe von 500 S (Ersatzfreiheitsstrafe 1 Tag) verhängt, weil er "am 8.2.1994 um (von-bis) 15:29 Uhr in Linz L ggü. 18 das mehrspurige Kraftfahrzeug, Mazda blau, mit dem polizeilichen Kennzeichen in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone ohne gültigen Parkschein abgestellt" habe "und damit der Verpflichtung zur Entrichtung der Parkgebühr nicht nachgekommen" sei. Dadurch habe er eine Übertretung der §§ 2 und 5 (1) der Verordnung des Gemeinderates der Landeshauptstadt Linz vom 11.5.1989 betreffend die Einhebung einer Gemeindeabgabe für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen iVm § 6 Abs.1 lit.a) O.Ö. Parkgebührengesetz begangen, weshalb er gemäß § 6 Abs.1 lit.a) O.Ö. Parkgebührengesetz zu bestrafen gewesen sei.

2. Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die fristgerecht erhobene Berufung.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat in den Verwaltungsakt des Magistrates Linz zu Zl.933-10-3768116-Ho vom 29. März 1995 Einsicht genommen.

Folgender Sachverhalt wurde als erwiesen angenommen und der Entscheidung zugrunde gelegt:

Am 8. Februar 1994 wurde das mehrspurige Kraftfahrzeug des Berufungswerbers, ein blauer Mazda mit dem polizeilichen Kennzeichen, so durch den Berufungswerber in Linz, gegenüber dem Haus L Nr.18, in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt, daß es sich um 15:29 Uhr dort befunden hat. Ein gültiger Parkschein war nicht am Fahrzeug angebracht. Die Kurzparkzone war gekennzeichnet durch ein Zeichen nach § 52 lit.a Z13 lit.d StVO am Beginn und durch ein Zeichen nach § 52 lit.a Z13 lit.e StVO am Ende.

4. In der Sache selbst hat der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erwogen:

4.1. Gemäß § 25 Abs.1 StVO kann die Behörde, wenn und insoweit es zu bestimmten Zeiten aus ortsbedingten Gründen (auch im Interesse der Wohnbevölkerung) oder zur Erleichterung der Verkehrslage erforderlich ist, durch Verordnung für bestimmte Straßen oder Straßenstrecken oder für Straßen innerhalb eines bestimmten Gebietes das Parken zeitlich beschränken (Kurzparkzone). Die Kurzparkdauer darf nicht weniger als 30 Minuten und nicht mehr als 3 Stunden betragen.

Gemäß § 25 Abs.2 StVO sind Verordnungen nach Abs.1 durch die Zeichen nach § 52 Z13d und 13e kundzumachen; § 44 Abs.1 gilt hiefür sinngemäß. Zusätzlich können Kurzparkzonen mit Bodenmarkierungen in blauer Farbe auf der Fahrbahn oder auf dem Randstein sowie mit blauen Markierungsstreifen an den im Bereich einer Kurzparkzone vorhandenen Anbringungsvorrichtungen für Straßenverkehrszeichen, Beleuchtungsmasten oder dergleichen gekennzeichnet werden.

Gemäß § 52 lit.a Z13 lit.d StVO zeigt das Zeichen "Kurzparkzone" den Beginn einer Kurzparkzone an. Wird dieses Zeichen auf der linken Straßenseite angebracht, so bezieht sich die Kurzparkzonenregelung nur auf diese Straßenseite. Im unteren Teil des Zeichens oder auf einer Zusatztafel ist die Zeit, während der die Kurzparkzonenregelung gilt, und die zulässige Kurzparkdauer anzugeben. Falls für das Abstellen eines Fahrzeuges in einer Kurzparkzone auf Grund abgabenrechtlicher Vorschriften eine Gebühr zu entrichten ist, so ist auf diesen Umstand durch das Wort "gebührenpflichtig", das im unteren Teil des Zeichens oder auf einer Zusatztafel anzubringen ist, hinzuweisen.

Gemäß § 52 lit.a Z13 lit.e StVO zeigt das Zeichen "Ende der Kurzparkzone" das Ende einer Kurzparkzone an.

Gemäß § 2 Abs.1 O.ö. Parkgebührengesetz ist zur Entrichtung der Parkgebühr der Lenker verpflichtet.

Gemäß § 6 Abs.1 O.ö. Parkgebührengesetz begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 3.000 S zu bestrafen, wer (lit.a) durch Handlungen oder Unterlassungen die Parkgebühr hinterzieht oder verkürzt bzw zu hinterziehen oder zu verkürzen versucht.

4.2. Der in Punkt 3 angeführte Sachverhalt wurde als erwiesen angenommen auf Grund der Angaben im Verwaltungsakt - insbesondere derjenigen, die im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses angeführt sind - und auch deshalb, weil er vom Berufungswerber nicht bestritten wurde.

Zum Vorbringen in der Berufung, daß "der Zusatz der Zeitbeschränkung und Gebührenpflicht" auch am Ende der Kurzparkzone hätte angebracht sein müssen, wird bemerkt, daß eine diesbezügliche Kennzeichnung durch die ausdrückliche und klare Regelung der Bestimmung des § 52 lit.a Z13 lit.d StVO nur am Beginn einer Kurzparkzone vorgeschrieben ist und am Ende einer Kurzparkzone - im Bereich des Vorschriftszeichens nach § 52 lit.a Z13 lit.e StVO nicht erforderlich ist, weil dies nicht durch eine Rechtsvorschrift vorgeschrieben ist.

Der objektive Tatbestand des § 2 Abs.1 iVm § 6 Abs.1 lit.a O.ö. Parkgebührengesetz wurde im gegenständlichen Zusammenhang verwirklicht. Das Verschulden des Berufungswerbers wird als Fahrlässigkeit qualifiziert (§ 5 VStG) und ist nicht geringfügig iSd § 21 Abs.1 VStG.

Aus den dem O.ö. Verwaltungssenat mit Schreiben des Berufungswerbers vom 29. Jänner 1996 vorgelegten Unterlagen ergibt sich nicht, daß der Berufungswerber außerstande wäre, die Kosten der Verteidigung ohne Beeinträchtigung des für ihn und seine Familienangehörigen, für deren Unterhalt er zu sorgen hat, zu einer einfachen Lebensführung notwendigen Unterhaltes zu tragen. Da die gesetzlichen Voraussetzungen (§ 51a Abs.1 VStG) nicht vorliegen, war der Antrag auf Verfahrenshilfe abzuweisen.

Zur Strafbemessung:

Mildernd wurde durch den O.ö. Verwaltungssenat die Unbescholtenheit des Berufungswerbers gewertet (§ 34 Z2 StGB iVm § 19 Abs.2 VStG; durch die belangte Behörde wurde irrtümlich das Vorliegen einer verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkung als erschwerend gewertet). Erschwerungsgründe sind nicht zutage getreten. Im Hinblick auf die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse wurde - im Unterschied zur belangten Behörde und deshalb, weil mit Schreiben vom Berufungswerber vom 29. Jänner 1996 diesbezügliche Angaben gemacht und Unterlagen vorgelegt wurden - ausgegangen von einem monatlichen Einkommen von 19.554 S netto, vom Hälfteeigentum an einem Eigenheim und Unterhaltspflichten für zwei Kinder. Insbesondere wegen der kurzen Dauer der dem Berufungswerber vorgeworfenen Übertretung, unter Berücksichtigung der Tatsache, daß ein spezialpräventives Erfordernis nicht vorliegt und des Ausmaßes des Verschuldens wird eine Geldstrafe in der Höhe von 300 S als angemessen beurteilt. Die Höhe der Ersatzfreiheitsstrafe wurde nicht weiter herabgesetzt, weil eine Herabsetzung dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zwischen der verhängten Geldstrafe und der angedrohten Ersatzfreiheitsstrafe widersprechen würde (einer verhängten Geldstrafe von 300 S würde eine angedrohte Ersatzfreiheitsstrafe von 1,4 Tagen entsprechen).

4.3. Aus den angeführten Gründen war der Antrag auf Verfahrenshilfe abzuweisen, die Berufung gemäß § 24 VStG iVm § 66 Abs.4 AVG hinsichtlich des Schuldspruches abzuweisen und ihr hinsichtlich der verhängten Geldstrafe teilweise Folge zu geben.

5. Bei diesem Verfahrensergebnis war dem Berufungswerber gemäß § 64 Abs.1 und 2 VStG ein Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens in der Höhe von 10 % der verhängten Strafe, das sind 30 S, vorzuschreiben. Da der Berufung teilweise Folge gegeben wurde, sind für das Verfahren vor dem unabhängigen Verwaltungssenat keine Kosten zu leisten (§ 65 VStG).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Beilagen Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Keinberger

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