Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-130023/5/Kei/Shn

Linz, 22.03.1996

VwSen-130023/5/Kei/Shn Linz, am 22. März 1996 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Michael Keinberger über die Berufung des Mag. Hans T, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 23. März 1995, Zl. 933-10-4721963-Ho, zu Recht:

I. Der Berufung wird mit der Maßgabe, daß im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses anstelle von "um (von-bis) 17:04-17:20 Uhr in L" zu setzen ist "von 17:04 bis 17:20 Uhr in L gegenüber dem Haus mit der Nummer 11", daß die Verwaltungsvorschriften, die durch die Tat verletzt worden sind, "§ 2 Abs.1 iVm § 6 Abs.1 lit.a O.ö. Parkgebührengesetz" zu lauten haben und daß die Strafsanktionsnorm "§ 6 Abs.1 lit.a O.ö.

Parkgebührengesetz" zu lauten hat, hinsichtlich der Schuld keine Folge gegeben. Hinsichtlich der Strafe wird ihr insoferne Folge gegeben, als die Geldstrafe mit 300 S festgesetzt wird.

II. Der Berufungswerber hat als Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens 10 % der verhängten Strafe, das sind 30 S, binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu leisten.

Die Vorschreibung eines Beitrages zu den Kosten des Verfahrens vor dem O.ö. Verwaltungssenat hatte hingegen zu entfallen.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) iVm § 24 Verwaltungsstrafgesetz (VStG), § 51, § 64 Abs.1 und 2 und § 65 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis wurde über den Berufungswerber eine Geldstrafe von 500 S (Ersatzfreiheitsstrafe 1 Tag) verhängt, weil er "am 19.8.1994 um (von-bis) 17:04-17:20 Uhr in L ggü.11 das mehrspurige Kraftfahrzeug, Audi grau, mit dem polizeilichen Kennzeichen in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone ohne gültigen Parkschein abgestellt" habe "und damit der Verpflichtung zur Entrichtung der Parkgebühr nicht nachgekommen" sei. Dadurch habe er eine Übertretung des § 5 Abs.2 der Verordnung des Gemeinderates der Landeshauptstadt Linz vom 11. Mai 1989 betreffend die Einhebung einer Gemeindeabgabe für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen iVm § 6 Abs.1 lit.a O.ö.

Parkgebührengesetz begangen, weshalb er gemäß § 6 Abs.1 lit.a O.ö. Parkgebührengesetz zu bestrafen gewesen sei.

2. Gegen dieses dem Berufungswerber am 28. März 1995 zugestellte Straferkenntnis richtet sich die Berufung, die beim O.ö. Verwaltungssenat eingebracht wurde und am 11. April 1995 eingelangt ist und fristgerecht erhoben wurde.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat in die Verwaltungsakte des Magistrates Linz zu Zlen. 933-10-4721963, 4720233-Ob vom 8. Mai 1995 Einsicht genommen.

Folgender Sachverhalt wurde als erwiesen angenommen und der Entscheidung zugrunde gelegt:

Am 19. August 1994 wurde das mehrspurige Kraftfahrzeug des Berufungswerbers, ein grauer Audi, mit dem Kennzeichen so durch den Berufungswerber in Linz auf dem P gegenüber dem Haus mit der Nummer 11 in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt, daß es sich in der Zeit von 17:04 bis 17:20 Uhr dort befunden hat. Ein in bezug auf diese Zeit gültiger Parkschein war nicht am Fahrzeug angebracht.

4. In der Sache selbst hat der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erwogen:

4.1. Gemäß § 1 Abs.2 O.ö. Parkgebührengesetz gelten als Abstellen im Sinne dieses Gesetzes das Halten und Parken gemäß § 2 Abs.1 Z27 und 28 StVO 1960.

Gemäß § 2 Abs.1 Z 27 StVO ist Halten eine nicht durch die Verkehrslage oder durch sonstige wichtige Umstände erzwungene Fahrtunterbrechnung bis zu zehn Minuten oder für die Dauer der Durchführung einer Ladetätigkeit (§ 62).

Gemäß § 2 Abs.1 O.ö. Parkgebührengesetz ist zur Entrichtung der Parkgebühr der Lenker verpflichtet.

Gemäß § 4 Abs.2 O.ö. Parkgebührengesetz ist die Parkgebühr bei Beginn des Abstellens fällig.

Gemäß § 5 O.ö. Parkgebührengesetz ist die Parkgebühr nicht zu entrichten für (ua) (lit.d) Fahrzeuge, die lediglich zum Zwecke des Aus- oder Einsteigens von Personen oder für die Durchführung einer Ladetätigkeit halten.

Gemäß § 6 Abs.1 O.ö. Parkgebührengesetz begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 3.000 S zu bestrafen, wer (lit.a) durch Handlungen oder Unterlassungen die Parkgebühr hinterzieht oder verkürzt bzw zu hinterziehen oder zu verkürzen versucht.

4.2. Der in Punkt 3 angeführte Sachverhalt wurde durch den Berufungswerber nicht bestritten.

Zum Vorbringen des Berufungswerbers in der Berufung, daß er zu der im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses angeführten Zeit "eine kurze Ladetätigkeit durchgeführt und Unterlagen für eine Rechtssache bei Herrn L, Friseurmeister, abgeholt" habe und daß ein "Parkschein deswegen nicht gelöst" worden sei, "weil nur eine kurze Ladetätigkeit durchgeführt" worden sei, wird festgehalten: Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom 18. Mai 1988, Zl. 87/02/177, zum Ausdruck gebracht: "Als Objekt einer Ladetätigkeit kommt, da sich diese auf eine 'Ladung' beziehen muß, weder ein einzelner Gegenstand, dessen Ausmaß und dessen Gewicht geringfügig sind und den eine Person bei sich trägt oder an sich nimmt, um ihn von einem Fahrzeug an einen anderen Ort zu bringen, noch eine Mehrzahl von Gegenständen (hier: zwei Aktentaschen und ein Aktenkoffer von nicht näher ausgeführter Größe und Gewicht, die zur Beschaffung von Aktenunterlagen verwendet wurden), die zusammengenommen das Merkmal der Geringfügigkeit nach Ausmaß und Gewicht aufweisen und von einer Person in der Hand, unter dem Arm oder in der Kleidung von einem Fahrzeug an einen anderen Ort gebracht werden, in Betracht". Vor diesem Hintergrund wird davon ausgegangen, daß eine Ladetätigkeit nicht vorgelegen ist.

Der objektive Tatbestand des § 2 Abs.1 iVm § 6 Abs.1 lit.a O.ö. Parkgebührengesetz liegt im gegenständlichen Zusammenhang vor.

Die Übertretung dieser Bestimmung ist ein sogenanntes Ungehorsamsdelikt iSd § 5 Abs.1 zweiter Satz VStG, bei dem der Täter glaubhaft zu machen hat, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Die vorgebrachten Behauptungen des Berufungswerbers reichen zur Glaubhaftmachung des mangelnden Verschuldens nicht aus. Das Verschulden des Berufungswerbers wird - vor dem Hintergrund der Bestimmung des § 5 Abs.1 VStG und der Tatsache, daß Schuldausschließungsgründe und Rechtfertigungsgründe nicht vorliegen - als Fahrlässigkeit qualifiziert. Die Folgen der gegenständlichen Übertretung sind insbesondere wegen der kurzen Dauer der Übertretung unbedeutend. Die Schuld des Berufungswerbers ist aber nicht geringfügig iSd § 21 Abs.1 VStG. Die Schuld ist nämlich nur dann geringfügig, wenn das tatbildmäßige Verhalten des Täters hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt erheblich zurückbleibt (VwGH vom 12. September 1986, Zl. 86/18/0059, VwGH vom 20. Oktober 1987, Zl.

87/04/0070 uva Erkenntnisse). Da die Schuld nicht geringfügig ist und somit eines der beiden in § 21 Abs.1 erster Satz VStG genannten Kriterien nicht erfüllt ist, konnte diese Bestimmung nicht angewendet und nicht von der Verhängung einer Strafe abgesehen werden.

4.3. Zur Strafbemessung:

Da Vormerkungen in verwaltungsstrafrechtlicher Hinsicht vorliegen, kann nicht der Milderungsgrund des § 34 Z2 StGB iVm § 19 Abs.2 VStG zur Anwendung kommen. Milderungsgründe und Erschwerungsgründe sind nicht zutage getreten. Der Berufungswerber hat dem Ersuchen der belangten Behörde im Schreiben vom 22. Februar 1995, die Einkommens-, Vermögensund Familienverhältnisse bekanntzugeben, nicht Folge geleistet. Es wird diesbezüglich ausgegangen von einem monatlichen Einkommen von 15.000 S netto, keinem Vermögen und keinen Sorgepflichten. Insbesondere wegen der kurzen Dauer der Übertretung, unter Berücksichtigung der Tatsache, daß ein spezialpräventives Erfordernis nicht vorliegt und des Ausmaßes des Verschuldens (siehe die Ausführungen in Punkt 4.2.) wird eine Geldstrafe in der Höhe von 300 S als angemessen beurteilt. Die Höhe der Ersatzfreiheitsstrafe wurde nicht weiter herabgesetzt, weil eine Herabsetzung dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zwischen der verhängten Geldstrafe und der angedrohten Ersatzfreiheitsstrafe widersprechen würde (einer verhängten Geldstrafe von 300 S würde eine angedrohte Ersatzfreiheitsstrafe von 1,4 Tagen entsprechen).

4.4. Aus den angeführten Gründen war die Berufung gemäß § 24 VStG iVm § 66 Abs.4 AVG hinsichtlich des Schuldspruches abzuweisen und ihr hinsichtlich der verhängten Geldstrafe teilweise Folge zu geben.

5. Bei diesem Verfahrensergebnis war dem Berufungswerber gemäß § 64 Abs.1 und 2 VStG ein Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens in der Höhe von 10 % der verhängten Strafe, das sind 30 S, vorzuschreiben. Da der Berufung teilweise Folge gegeben wurde, sind für das Verfahren vor dem unabhängigen Verwaltungssenat keine Kosten zu leisten (§ 65 VStG).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Beilagen Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Keinberger

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