Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-130030/14/Kei/Shn

Linz, 29.07.1996

VwSen-130030/14/Kei/Shn Linz, am 29. Juli 1996 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Michael Keinberger über die Berufung der Regine T, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 11. April 1995, Zl.933-10-4767336-Ob, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 8. Juli 1996 und mündlicher Verkündung der Entscheidung am 10. Juli 1996, zu Recht erkannt:

I: Der Berufung wird mit der Maßgabe, daß der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses nachstehend berichtigt wird, insoferne Folge gegeben, als von der Verhängung einer Strafe abgesehen wird.

Anstelle von "um (von-bis) 12:00 - 15:00 Uhr" ist zu setzen "in der Zeit von 12:00 bis 15:00 Uhr mit mindestens einer Unterbrechung", anstelle von "in Linz, Harrachstraße neb. 48" ist zu setzen "in Linz in der Harrachstraße beim Haus mit der Nummer 48"; die Verwaltungsvorschriften, die durch die Tat verletzt worden sind, haben zu lauten "§ 2 Abs.1 iVm § 6 Abs.1 lit.a O.ö. Parkgebührengesetz" und die Strafsanktionsnorm hat zu lauten "§ 6 Abs.1 lit.a O.ö. Parkgebührengesetz".

II: Die Berufungswerberin hat keinen Beitrag zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens zu leisten.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) iVm § 24 Verwaltungsstrafgesetz (VStG), § 21 Abs.1, § 51 Abs.1, § 51e, § 51f und § 66 Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis wurde über die Berufungswerberin eine Geldstrafe von 500 S (Ersatzfreiheitsstrafe: ein Tag) verhängt, weil sie "am 29.12.1994 um (von - bis) 12:00 - 15:00 Uhr in Linz Harrachstraße neb. 48 das mehrspurige Kraftfahrzeug, Renault blau, mit dem polizeilichen Kennzeichen in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone ohne gültigen Parkschein abgestellt" habe und "damit der Verpflichtung zur Entrichtung der Parkgebühr nicht nachgekommen" sei. Dadurch habe sie eine Übertretung der §§ 2 und 5 Abs.1 der Verordnung des Gemeinderates der Landeshauptstadt Linz vom 11. Mai 1989 betreffend die Einhebung einer Gemeindeabgabe für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen iVm § 6 Abs.1 lit.a O.ö. Parkgebührengesetz begangen, weshalb sie "gemäß § 6 Abs.1 lit.a) O.ö.

Parkgebührengesetz" zu bestrafen gewesen sei.

2. Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die Berufung, die am 20. April 1995 bei der belangten Behörde eingelangt ist und fristgerecht erhoben wurde.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat in den Verwaltungsakt des Magistrates Linz vom 2. Mai 1995, Zl.933-10-4767336-Ob, Einsicht genommen und am 8. Juli 1996 eine öffentliche mündliche Verhandlung (einschließlich Ortsaugenschein) durchgeführt.

Folgender Sachverhalt wurde als erwiesen angenommen und der Entscheidung zugrunde gelegt:

Am 29. Dezember 1994 wurde das mehrspurige Kraftfahrzeug der Berufungswerberin, ein blauer Renault mit dem Kennzeichen, so durch die Berufungswerberin in Linz in der Harrachstraße beim Haus mit der Nummer 48 in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt, daß es sich in der Zeit von 12:00 bis 15:00 Uhr mit mindestens einer Unterbrechung dort befunden hat. Ein gültiger Parkschein war nicht am Fahrzeug angebracht. Das Fahrzeug war im Bereich einer Hauseinfahrt, die sich bei der Hausnummerntafel "Harrachstraße 48" befand, abgestellt. Die Zone war ordnungsgemäß gekennzeichnet (durch Vorschriftszeichen nach § 52 lit.a 13d und nach § 52 lit.a 13e StVO).

Innerhalb der Zone war an einzelnen Stellen eine blaue Bodenmarkierung vorhanden. In dem Bereich, in dem das Fahrzeug abgestellt war, befand sich keine solche.

Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom 23. Mai 1990, Zl.87/17/0134, zum Ausdruck gebracht, daß "Haus- und Grundstückseinfahrten von der Kurzparkzone - als Tatbestandsmerkmal - nicht ausgenommen sind". Bediensteten der belangten Behörde wurde das angeführte Erkenntnis im Zuge einer Fortbildung im Oktober 1994 zur Kenntnis gebracht. Bis dahin wurde durch die belangte Behörde nicht im Sinne der angeführten rechtlichen Beurteilung des Verwaltungsgerichtshofes vorgegangen. Im Hinblick auf die Zeit von Oktober 1994 bis März 1995 wurde durch die belangte Behörde diesbezüglich eine Übergangsregelung insoferne praktiziert, als nur länger - und zwar mehrere Stunden dauernde Übertretungen geahndet wurden. Erst ab März 1995 wurde durch die belangte Behörde streng im Sinne des oa Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vorgegangen.

4. In der Sache selbst hat der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erwogen:

4.1. Gemäß § 2 Abs.1 O.ö. Parkgebührengesetz ist zur Entrichtung der Parkgebühr der Lenker verpflichtet.

Gemäß § 6 Abs.1 O.ö. Parkgebührengesetz begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 3.000 S zu bestrafen, wer (lit.a) durch Handlungen oder Unterlassungen die Parkgebühr hinterzieht oder verkürzt bzw zu hinterziehen oder zu verkürzen versucht.

4.2. Der in Punkt 3 angeführte Sachverhalt wurde als erwiesen angenommen auf Grund der in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem O.ö. Verwaltungssenat gemachten Aussagen der Berufungswerberin, des Hubert Höck, des Udo Kelp und des Vertreters der belangten Behörde. Die Aussagen dieser Personen widersprachen sich in bezug auf diesen Sachverhalt nicht. Im Hinblick auf die Frage der Kennzeichnung von Kurzparkzonen durch Bodenmarkierungen wird auf die nachstehend zitierten Ausführungen in "Straßenverkehrsordnung in der Fassung der 19. StVO-Novelle" von Messiner (Manzsche Verlags- und Universitätsbuchhandlung, Wien 1995, S 596) hingewiesen: "Für die Kundmachung einer Kurzparkzonenverordnung ist wie bisher die Anbringung der betreffenden Straßenverkehrszeichen vorgesehen; diese Anbringung der Straßenverkehrszeichen ist allein für die gehörige Kundmachung maßgebend. Als zusätzliche Hinweise auf Kurzparkzonenbereiche können ohne normativen Gehalt Bodenmarkierungen in blauer Farbe entweder auf der Fahrbahn oder allein auf dem Randstein sowie blaue Markierungsstreifen an Verkehrszeichenständern, Lichtmasten udgl angebracht werden." Der objektive Tatbestand des § 2 Abs.1 iVm § 6 Abs.1 lit.a O.ö. Parkgebührengesetz wurde im gegenständlichen Zusammenhang verwirklicht.

Zur subjektiven Tatseite:

Die der Berufungswerberin vorgeworfene Tatzeit liegt in der in Punkt 3 angeführten Übergangsphase. Vor dem Hintergrund der in diesem Punkt angeführten Vorgangsweise im Bereich der Stadt Linz, an der sich auch die Berufungswerberin orientieren konnte, wird das Verschulden der Berufungswerberin als nur geringfügig beurteilt. Die Folgen der Übertretung werden - insbesondere wegen der Tatsache, daß das Kraftfahrzeug der Berufungswerberin nicht während der gesamten drei Stunden (12:00 bis 15:00 Uhr) abgestellt war als unbedeutend qualifiziert. Zusammenfassend liegen die tatbestandsmäßigen Voraussetzungen für die Anwendung des § 21 Abs.1 erster Satz VStG vor. Es war daher von der Verhängung einer Strafe abzusehen.

5. Der Ausspruch über den Entfall der Beiträge zu den Verfahrenskosten hat seine Grundlage in der Bestimmung des § 66 Abs.1 VStG.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Beilage Dr. Keinberger

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