Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-130032/2/Gb/Bk

Linz, 10.04.1996

VwSen-130032/2/Gb/Bk Linz, am 10. April 1996 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Michael Keinberger über die Berufung der K H, vertreten durch die Rechtsanwälte Dr.

Ludwig P und Dr. P G, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 21. März 1995, Zl. 933-10-2781689-La, zu Recht:

I. Der Berufung wird mit der Maßgabe, daß der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses nachstehend berichtigt wird, insoweit Folge gegeben, als die Geldstrafe auf 250 S herabgesetzt wird.

Anstelle von "um (von-bis) Uhr 09:02 - 14:44 Uhr in L, Uggü.

24" ist zu setzen: "von 10:02 - 14:44 Uhr in in der U gegenüber dem Haus mit der Nr. 24".

Die Verwaltungsvorschriften, die durch die Tat verletzt worden sind, haben zu lauten:

"§§ 1, 2, 3 Abs.1, 5 Abs.1, Abs.2 und Abs.3 der Verordnung des Gemeinderates der Landeshauptstadt Linz vom 11. Mai 1989 betreffend die Erhebung einer Gemeindeabgabe für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen".

Die Strafsanktionsnorm hat zu lauten:

"§ 6 Abs.1 der Verordnung des Gemeindesrates der Landeshauptstadt Linz vom 11. Mai 1989 betreffend die Erhebung einer Gemeindeabgabe für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen iVm § 6 Abs.1 lit.a O.ö. Parkgebührengesetz".

II. Der Beitrag zu den Kosten des erstbehördlichen Verfahrens ermäßigt sich auf 25 S, ds 10 % der verhängten Strafe. Für das Verfahren vor dem O.ö. Verwaltungssenat sind keine Kosten zu leisten.

Rechtsgrundlage:

Zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1, 51e Abs.2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG.

Zu II.: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis wurde über die Berufungswerberin eine Geldstrafe von 300 S (Ersatzfreiheitsstrafe 15 Stunden) verhängt, weil sie "am 22.7.1993 um (von-bis) Uhr 09:02 - 14:44 Uhr in L, U ggü. 24 das mehrspurige Kraftfahrzeug, Ford rot, mit dem polizeilichen Kennzeichen in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone ohne gültigen Parkschein abgestellt" habe und "damit der Verpflichtung zur Entrichtung der Parkgebühr nicht nachgekommen" sei. Dadurch habe sie eine Übertretung der §§ 2, 5 (1) der Verordnung des Gemeinderates der Landeshauptstadt Linz vom 11.5.1989 betreffend die Erhebung einer Gemeindeabgabe für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen iVm § 6 Abs.1 lit.a O.ö.

Parkgebührengesetz begangen, weshalb sie gemäß § 6 Abs.1 lit.a O.ö. Parkgebührengesetz zu bestrafen gewesen sei.

2. Gegen dieses der Berufungswerberin am 23. März 1995 zugestellte Straferkenntnis richtet sich die fristgerecht erhobene Berufung.

Die Berufung wurde seitens der Erstinstanz dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt. Da eine primäre Freiheitsstrafe oder eine 10.000 S übersteigende Geldstrafe nicht verhängt wurde, war das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zur Entscheidung berufen (§ 51c VStG).

Da zudem die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung nicht ausdrücklich verlangt wurde und im bekämpften Bescheid eine 3.000 S nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, konnte von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden.

3. In der Begründung des bekämpften Bescheides wurde angeführt, daß die Berufungswerberin laut ihrem Einspruch das Fahrzeug am angegebenen Ort nicht vorsätzlich, sondern erzwungen abgestellt habe, da das Auto plötzlich wegen Überhitzung stark zu rauchen begonnen habe. Die Berufungswerberin hätte während ihres Studiums im Rahmen ihrer Ferialpraxis bei der Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter gearbeitet. Um ein Zuspätkommen zur Arbeit zu verhindern, hätte sie das Fahrzeug abgestellt und die Polizei angerufen, welche ihr mitgeteilt hätte, daß dort keine Kurzparkzone eingerichtet sei.

Laut Aussage des Meldungslegers beginne die Kurzparkzone aber bei der R und ende bei der K. Das gegenständliche Fahrzeug sei daher in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone gestanden. Daher habe er nach einer viertelstündigen Beobachtungszeit das Auto abgestraft. Da auch noch nach mehreren Stunden das gegenständliche Kraftfahrzeug am selben Standort abgestellt gewesen sei, habe er Anzeige erstattet.

Begründend führt die belangte Behörde weiter aus, daß die Berufungswerberin auch darauf hingewiesen hätte, daß das Fahrzeug in der Früh abgestellt und am Abend wieder von ihr abgeholt worden sei. Es hätte sich nach Ansicht der Berufungswerberin nicht um ein Parken iSd Straßenverkehrsordnung, sondern um das Abstellen eines defekten Fahrzeuges gehandelt.

In einer neuerlichen zeugenschaftlichen Einvernahme des Meldungslegers hätte dieser angegeben, daß ihm dieses Auto aufgefallen sei, weil die Beifahrerseite offen bzw das Türschnapperl offen und dies dem Organ bereits am Tag zuvor aufgefallen sei. Das Auto sei auch nicht in irgendeiner Form als defekt gekennzeichnet gewesen. Wenn ersichtlich gewesen wäre, daß das Auto kaputt sei, hätte er mit Sicherheit nicht abgestraft.

Der von der Berufungswerberin namhaft gemachte Zeuge P hätte ausgesagt, daß die Berufungswerberin ihn zwar am 22. Juli 1993 angerufen habe, er könne sich aber nicht mehr an den genauen Zeitpunkt dieses Telefonats erinnern. Die Berufungswerberin hätte ihm erzählt, daß das Auto stark zu rauchen begonnen habe und es aus diesem Grund auf der D abgestellt habe. Nachdem die Berufungswerberin das Auto nach ihrer Dienstzeit abgeholt hätte, hätte P zu einem späteren Zeitpunkt nachgeschaut, warum das Auto zum damaligen Zeitpunkt zu rauchen begonnen habe. Der Zeuge hätte dann Wasser in den Kühler gefüllt und dann festgestellt, daß es danach nicht mehr geraucht hätte. Bei einer Überprüfung durch den Autohändler zwecks Pickerl hätte sich herausgestellt, daß der Kühlwasserkreislauf undicht gewesen sei. Mit Sicherheit könne der Zeuge aber sagen, daß dieses Auto nicht einmal einen Tag in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt gewesen sei.

Da auch eine Rechnung hinsichtlich der Reparatur des defekten Kühlwasserkreises nicht vorgelegt hätte werden können, und auch nicht sofort für die Entfernung des Fahrzeuges gesorgt worden sei, sei dem Einspruch gegen die Strafverfügung nicht stattzugeben gewesen. Aufgrund ihrer finanziellen Situation sei aber der Strafbetrag auf 300 S und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 15 Stunden herabzusetzen gewesen.

Bei der Strafbemessung seitens der Erstinstanz wurde das Fehlen einer Vormerkung über eine Verwaltungsübertretung als strafmildernd angesehen. Auf das Ausmaß des Verschuldens sei Bedacht genommen worden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse seien bei der Bemessung der Geldstrafe berücksichtigt worden.

4. Gegen dieses Straferkenntnis hat die Berufungswerberin mit Schreiben vom 6. April 1995 Berufung an den Magistrat Linz erhoben.

Mit der Berufung ficht die Berufungswerberin das Straferkenntnis in seinem ganzen Umfang an und führt aus, daß in der Begründung des angefochtenen Bescheides lediglich festgestellt worden sei, daß das Fahrzeug im oben angeführten Zeitraum in der Kurzparkzone abgestellt gewesen sei, wobei sich die Behörde nicht festgelegt habe, welcher Sachverhalt nun als erwiesen angenommen worden sei. Eine Gegenüberstellung der Rechtfertigung mit der Stellungnahme des Anzeigenlegers allein vermöge nicht auszureichen, hier entsprechende Feststellungen zu treffen. Im wesentlichen ergebe sich aus der Begründung, daß aufgrund der Tatsache, daß die Berufungswerberin der Aufforderung, eine Reparaturrechnung vorzulegen, nicht nachgekommen sei und auch nicht sofort für die Entfernung des Fahrzeuges gesorgt worden sei, der strafbare Tatbestand als erwiesen angenommen worden sei. Es sei im gesamten Verfahren auch immer wieder darauf hingewiesen worden, daß außer dem vernommenen Zeugen A P auch die Polizei von der Berufungswerberin verständigt worden sei.

Tatsache sei, daß sich aus der Aussage des Zeugen A P ergeben hätte, daß das Fahrzeug defekt gewesen sei und weiters, daß eine Anfrage bei der Bundespolizeidirektion Linz ergeben hätte, daß die Berufungswerberin die Behörde von der Panne verständigt habe.

Weiters vermöge die Begründung, daß "da eine derartige Rechnung nicht vorgelegt werden konnte und auch nicht sofort für die Entfernung des Fahrzeuges gesorgt wurde" und damit dem Einspruch gegen die Strafverfügung nicht stattgegeben worden sei, keinesfalls zu überzeugen, weil einer dem gesamten österreichischen Rechtswesen im Privatbereich fremde Aufbewahrungspflicht für Belege verlangt worden sei, wobei aus der Tatsache, daß die Berufungswerberin diese Rechnung nicht mehr besitze, im wesentlichen ein strafbarer Tatbestand begründet worden sei. Andererseits bestehe keine Verpflichtung, sofort für die Entfernung eines defekten Fahrzeuges zu sorgen, es sei denn, daß es verkehrsbehindernd aufgestellt sei. Diesbezüglich habe aber die Behörde keinerlei Feststellungen getroffen.

Im weiteren führt die Berufungswerberin aus, daß die Erstinstanz auch die Sache rechtlich unrichtig beurteilt habe, da nach dem Parkgebührengesetz als Abstellen ein Halten oder Parken iSd § 2 Abs.1 Z27 bzw 28 StVO 1960 gelte.

Demnach liege ein Halten und Parken jedoch nicht vor, wenn das Abstellen durch äußere Umstände erzwungen worden sei. Im gegenständlichen Fall sei das Abstellen eines Fahrzeuges jedoch durch eine Panne erzwungen worden und somit in keiner Weise freiwillig erfolgt. Demnach könne auch kein die Gebührenpflicht auslösender Tatbestand vorliegen.

Überdies wird in der Berufung noch vorgebracht, daß es fraglich sei, ob nach der derzeitigen Judikatur die Verfolgungshandlung so präzise gesetzt worden sei, daß eine Verjährung nicht ausgeschlossen sei: Mit der Strafverfügung vom 12. Jänner 1994 sei die Berufungswerberin der vorsätzlichen Hinterziehung der zu leistenden Parkgebühr beschuldigt worden. Im nunmehrigen Straferkenntnis sei jedoch über die Schuldform überhaupt nichts ausgesprochen, wobei allenfalls aus der Formulierung, daß dem Einspruch gegen die Strafverfügung nicht Folge gegeben werde, entnommen werden könne, daß offenbar die Vorsätzlichkeit nach wie vor angenommen werde.

Die Berufungswerberin stellt den Antrag, daß das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verfahren eingestellt wird.

5. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat in den Verwaltungsakt des Magistrates der Landeshauptstadt Linz, Zl. 933-10-2781689-Ob, Einsicht genommen.

Folgender Sachverhalt wurde als erwiesen angenommen und der Entscheidung zugrunde gelegt:

Am 22. Juli 1993 hat die Berufungswerberin ihr mehrspuriges Kraftfahrzeug, einen roten Ford, mit dem polizeilichen Kennzeichen in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone, nämlich in L in der U gegenüber dem Haus Nr. 24 so abgestellt, daß es sich in der Zeit von 9.02 Uhr bis 14.44 Uhr dort befunden hat. Ein Parkschein war nicht am Kraftfahrzeug hinter der Windschutzscheibe angebracht. Die Berufungswerberin ist an diesem Tag in der Früh zu ihrem Arbeitsplatz (Ferialpraxis bei der Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter) gefahren.

Aufgrund eines Defektes im Bereich des Kühlwasserkreislaufes hat das gegenständliche Auto zu rauchen begonnen, sodaß die Berufungswerberin gezwungen war, ihr Fahrzeug am oben genannten Ort abzustellen. Im fraglichen Bereich besteht, von der Berufungswerberin unbestritten, eine gebührenpflichtige Kurzparkzone. Nach Ende ihrer Dienstzeit hat die Berufungswerberin ihr Fahrzeug am Abend wieder abgeholt und ist damit nach Hause gefahren.

Die Berufungswerberin ist Studentin an der Universität . Sie erhält monatlich 7.500 S an Unterhalt, von dem sie das gesamte Studium zu finanzieren hat. Es bestehen keine Sorgepflichten. Die Berufungswerberin ist ledig und verfügt über kein Vermögen.

6. In der Sache selbst hat der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erwogen:

6.1. Gemäß § 1 Abs.1 O.ö. Parkgebührengesetz werden die Gemeinden nach Maßgabe dieses Gesetzes ermächtigt, durch Beschluß des Gemeinderates eine Abgabe (Parkgebühr) für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen für die nach den straßenpolizeilichen Vorschriften zulässige Parkdauer auszuschreiben.

Gemäß § 3 Abs.1 Linzer Parkgebührenverordnung, gleichlautend wie § 2 Abs.1 O.ö. Parkgebührengesetz, ist zur Entrichtung der Parkgebühr der Lenker verpflichtet.

Gemäß § 5 Abs.1 Linzer Parkgebührenverordnung ist die Parkgebühr bei Beginn des Abstellens fällig.

Gemäß § 6 Abs.1 Linzer Parkgebührenverordnung begeht eine Verwaltungsübertretung gemäß O.ö. Parkgebührengesetz, wer den Bestimmungen dieser Verordnung zuwiderhandelt und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde gemäß § 6 O.ö. Parkgebührengesetz mit einer Geldstrafe bis zu 3.000 S zu bestrafen.

Gemäß § 6 Abs.1 O.ö. Parkgebührengesetz begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 3.000 S zu bestrafen, wer (lit.a) durch Handlungen oder Unterlassungen die Parkgebühr hinterzieht oder verkürzt bzw zu hinterziehen oder zu verkürzen versucht oder (lit.b) den Geboten des § 2 Abs.2 oder den Geboten oder Verboten der aufgrund dieses Landesgesetzes erlassenen Verordnungen zuwiderhandelt.

Gemäß § 5 Abs.1 VStG genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

6.2. Im Rahmen der Beweiswürdigung ist zunächst festzustellen, ob überhaupt ein Defekt am gegenständlichen Fahrzeug vorgelegen ist. Aufgrund der glaubwürdigen Aussagen der Berufungswerberin und auch des von ihr namhaft gemachten Zeugen A P kann davon ausgegangen werden, daß tatsächlich aufgrund einer Störung des Kühlwasserkreislaufes ein Defekt am Fahrzeug vorgelegen ist, der sich durch starkes Rauchen infolge Überhitzung dokumentiert hat. Dementsprechend war eine Anfrage bei der Bundespolizeidirektion Linz, ob nun die Berufungswerberin tatsächlich einen Defekt ihres Fahrzeuges bei der Bundespolizeidirektion Linz telefonisch gemeldet hätte, entbehrlich.

Aufgrund des Ermittlungsverfahrens steht auch fest, daß die Berufungswerberin aufgrund oben erwähnten Defektes gezwungen war, ihr Fahrzeug, wenn auch in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone, anzuhalten und abzustellen.

Dem ist aber nach der Judikatur des VwGH entgegenzuhalten, daß ein vorerst nicht rechtswidriges Anhalten durch Zeitablauf und Untätigkeit des Fahrzeuglenkers in bezug auf die Ergreifung zumutbarer Maßnahmen zur Entfernung des Fahrzeuges aus dem gebührenpflichtigen Bereich zu einem rechtswidrigen Parken werden kann. In einer Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 14.3.1985, 85/02/0017, welche analog auch auf Belange des Parkgebührenrechtes angewendet werden kann, hat der Fahrzeuglenker alle ihm zumutbaren Maßnahmen gesetzt, wenn dieser den Pannendienst eines Autofahrerclubs oder einen Bekannten verständigt, der mit seinem Fahrzeug ca 30 Minuten nach Verständigung am Tatort eintrifft. Allein aufgrund der Tatsache, daß die Berufungswerberin den A P lediglich über ihre Panne informiert hat, sonstige ihr zumutbaren Maßnahmen aber nicht ergriffen hat, muß davon ausgegangen werden, daß das zunächst nicht rechtswidrige Anhalten in ein rechtswidriges, die Gebührenpflicht auslösendes Parken übergegangen ist. In gleicher Weise führt die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 6.7.1984, 84/02A/0204 aus, daß das anfänglich erlaubte "Anhalten" in der Folge in ein verbotenes Halten und schließlich in ein ebenso rechtswidriges Parken übergeht, wenn ein fahrunfähiges Fahrzeug aus dem Halteverbot nicht so rasch wie möglich entfernt wird. In diesem Sinne liegt entgegen dem Berufungsvorbringen zweifellos ein die Gebührenpflicht auslösender Tatbestand vor, da die Berufungswerberin zumutbare Maßnahmen eben nicht ergriffen hat. Die Berufungswerberin hätte nach Ablauf des nicht rechtswidrigen, weil erzwungenen Anhaltens, ihr Fahrzeug entfernen (lassen) müssen oder aber der Parkgebührenpflicht entsprechen müssen. Aufgrund dieser Überlegungen wurde der im Spruch des bekämpften Straferkenntnisses festgehaltene Tatzeitraum um eine Stunde reduziert. Aus der Tatsache, daß die Berufungswerberin (relativ) unbestimmt angibt, daß sie "in der Früh" zu ihrer Arbeitsstelle gefahren ist und dem Umstand, daß der Meldungsleger das Fahrzeug nach viertelstündiger Beobachtungszeit um 9.02 Uhr abgestraft hat, ist davon auszugehen, daß das gegenständliche Fahrzeug zumindest ab 10.02 Uhr rechtswidrig abgestellt war. Das Nichttätigwerden wird im Hinblick auf den Schutzzweck der übertretenen Verwaltungsvorschrift, nämlich einer geordneten Parkplatzbewirtschaftung, als Fahrlässigkeit beurteilt, welche im Hinblick auf § 5 Abs.1 VStG Strafbarkeit begründet.

Das Verschulden der Berufungswerberin wird nicht als geringfügig und die Folgen der Übertretung - insbesondere wegen der trotz der Reduzierung des Tatzeitraumes beträchtlichen Dauer des rechtswidrigen Parkens (ca vierdreiviertel Stunden) - nicht als unbedeutend beurteilt, sodaß § 21 Abs.1 VStG nicht Anwendung finden kann.

Eine die Verfolgungsverjährung ausschließende Verfolgungshandlung muß sich auf einen bestimmten Sachverhalt und auf alle relevanten Sachverhaltselemente beziehen. Irrelevant ist es, wenn der relevante Sachverhalt rechtlich unrichtig qualifiziert oder erst später spezifiziert wird (siehe dazu Walter-Mayer, Grundriß des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 6. Auflage, RZ 872 mit entsprechenden Literaturangaben). Schon in der diesem Verfahren zugrundeliegenden Strafverfügung ist der Berufungswerberin vorgeworfen worden, daß sie unter anderem ihr Fahrzeug in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone ohne gültigen Parkschein abgestellt habe und damit der Verpflichtung zur Entrichtung der Parkgebühr nicht nachgekommen sei. Es wurde also im bekämpften Straferkenntnis nicht ein anderes oder ein zusätzliches Sachverhaltselement der Berufungswerberin vorgeworfen. Die übertretenen Verwaltungsvorschriften und die Strafsanktionsnorm wurden durch die belangte Behörde nicht richtig bestimmt und waren durch den O.ö. Verwaltungssenat zu berichtigen. Diese rechtlich unrichtige Qualifizierung des relevanten Sachverhaltes durch die belangte Behörde ändert jedoch am von Anfang an verfolgten und dem bekämpften Bescheid zugrunde liegenden Sachverhalt nichts.

Bezüglich der Strafbemessung hat schon die Erstbehörde die Unbescholtenheit der Berufungswerberin als strafmildernd gewertet. Bei der Bemessung der Strafhöhe hat die Erstbehörde ihre Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse, wie sie unter Punkt 5 angeführt sind, i.S.d. § 19 Abs.2 VStG richtig berücksichtigt. Aufgrund der langen Dauer der Übertretung muß zudem der Unrechtsgehalt als nicht unerheblich festgestellt werden. Es wurde aber die vom unabhängigen Verwaltungssenat vorgenommene Reduzierung des Tatzeitraumes insofern berücksichtigt, als die im Straferkenntnis verhängte Geldstrafe entsprechend herabgesetzt wurde. Die Höhe der angedrohten Ersatzfreiheitsstrafe wurde nicht weiter herabgesetzt, weil dies dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zwischen der verhängten Geldstrafe und der angedrohten Ersatzfreiheitsstrafe widersprechen würde (einer verhängten Geldstrafe von 250 S würde eine angedrohte Ersatzfreiheitsstrafe von 28 Stunden entsprechen).

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Keinberger

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