Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-130036/3/Gb/Shn

Linz, 18.06.1996

VwSen-130036/3/Gb/Shn Linz, am 18. Juni 1996 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Michael Keinberger über die Berufung des Johann K, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 5. Mai 1995, Zl.933-10-4738562-Ho, zu Recht:

I: Der Berufung wird mit der Maßgabe, daß der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses nachstehend berichtigt wird, im Hinblick auf die Schuld keine Folge gegeben. Im Hinblick auf die Strafe wird ihr insoferne Folge gegeben, als die Geldstrafe auf 500 S herabgesetzt wird.

Die als erwiesen angenommene Tat hat zu lauten:

"Sie haben als Zulassungsbesitzer des Kraftfahrzeuges, eines weißen Opel, mit dem polizeilichen Kennzeichen, als der Sie verpflichtet sind, über die Überlassung der Verwendung eines Kraftfahrzeuges auf Verlangen der Behörde Auskunft zu erteilen, sofern dieses Fahrzeug ohne Entrichtung der erforderlichen Parkgebühr gebührenpflichtig abgestellt wurde, diese Auskünfte nicht binnen zwei Wochen ab Zustellung der schriftlichen Aufforderung vom 7. April 1995 erteilt, wer dieses Kraftfahrzeug zuletzt vor dem 24. Oktober 1994 um 10:48 Uhr in L gegenüber dem Haus Nr.8a abgestellt hat." Die Verwaltungsvorschriften, die durch die Tat verletzt worden sind, haben zu lauten:

"§ 3 Abs.2 der Verordnung des Gemeinderates der Landeshauptstadt Linz vom 11. Mai 1989 betreffend die Erhebung einer Gemeindeabgabe für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen." Die Strafsanktionsnorm hat zu lauten:

"§ 6 Abs.1 der Verordnung des Gemeinderates der Landeshauptstadt Linz vom 11. Mai 1989 betreffend die Erhebung einer Gemeindeabgabe für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen iVm § 6 Abs.1 lit.b O.ö. Parkgebührengesetz".

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1, 51c Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG.

II: Der Berufungswerber hat als Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens 10 % der verhängten Strafe, ds 50 S, binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu leisten. Die Vorschreibung eines Beitrages zu den Kosten des Verfahrens vor dem O.ö. Verwaltungssenat hatte hingegen zu entfallen.

Rechtsgrundlage:

§§ 64 Abs.1 und 2, 65 VStG.

Entscheidungsgründe:

1.1. Mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis wurde über den Berufungswerber eine Geldstrafe von 1.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe zwei Tage) verhängt, weil er als Zulassungsbesitzer des mehrspurigen Kraftfahrzeuges mit dem polizeilichen Kennzeichen der schriftlichen Aufforderung des Magistrates Linz zur Bekanntgabe des Fahrzeuglenkers vom 7.4.1995, nachweislich übernommen am 11.4.1995, in Zusammenhang mit der Übertretung der Linzer Parkgebührenverordnung vom 24.10.1994 bis dato nicht Folge geleistet habe. Demnach habe er die Verwaltungsvorschriften gemäß §§ 3 Abs.2 der Verordnung des Gemeinderates der Landeshauptstadt Linz vom 11.5.1989 betreffend die Einhebung einer Gemeindeabgabe für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen iVm § 6 Abs.1 lit.a O.ö.

Parkgebührengesetz begangen, weshalb er gemäß § 6 Abs.1 lit.b O.ö. Parkgebührengesetz zu bestrafen gewesen sei.

1.2. Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die vorliegende Berufung des nunmehr rechtsfreundlich vertretenen Berufungswerbers, mit welcher das Straferkenntnis seinem gesamten Inhalt nach bekämpft wird und sowohl das Vorliegen von Verfahrensmängeln als auch eine unrichtige rechtliche Beurteilung geltend gemacht wird.

Vorerst wird vorgebracht, daß die Verordnung des Gemeinderates der Landeshauptstadt Linz vom 11.5.1989 betreffend die Einhebung einer Gemeindeabgabe für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen keinesfalls ordnungsgemäß kundgemacht worden sei und somit unbeachtlich sei. Zum Beweis der Richtigkeit des Vorbringens beantragt der Berufungswerber die Beischaffung des Verordnungs- und Kundmachungsaktes über diese obbezeichnete Verordnung des Gemeinderates.

Die Aufforderung zur Bekanntgabe des Lenkers vom 7.4.1995 sei beinahe sechs Monate nach dem fraglichen Tag begehrt worden. Nach Ablauf einer so langen Frist sei die Einholung einer Lenkerauskunft unzulässig. Es sei dem Halter eines Fahrzeuges unzumutbar, über so einen langen Zeitraum Rechenschaft über die Verwendung des PKW's abzulegen.

Sowohl die Verordnung des Gemeinderates der Landeshauptstadt Linz vom 11.5.1989 als auch das O.ö. Parkgebührengesetz sei jedenfalls hinsichtlich der Bestimmung über die Lenkerauskunft verfassungswidrig. Die im KFG vorgesehene Bestimmung des § 103 steht im Verfassungsrang, weil eine einfache gesetzliche Regelung als verfassungswidrig erkannt worden sei. Völlig das gleiche gelte auch im gegenständlichen Verfahren.

Darüber hinaus maße sich der Landesgesetzgeber als auch der Gemeinderat eine unberechtigte Kompetenz an. Gemäß Artikel 10 Abs.1 Z9 B-VG unterliege das Kraftfahrwesen ausschließlich der Kompetenz des Bundes. Die Bestimmung über die Erteilung der Lenkerauskunft stelle eine rein kraftfahrrechtliche Norm dar. Das O.ö. Parkgebührengesetz sei jedoch ausschließlich Abgabengesetz.

Nachdem das Kraftfahrwesen in Gesetzgebung und Vollziehung nur dem Bund zustehe, sei die Aufnahme einer solchen Bestimmung über die Erteilung der Lenkerauskunft in ein Landesgesetz kompetenz- und somit verfassungswidrig.

Im übrigen decke sich der Spruch des Straferkenntnisses auch nicht mit der Bestimmung des O.ö. Parkgebührengesetzes.

Abschließend wird beantragt, der Berufung Folge zu geben, das Straferkenntnis zu beheben und das gegen ihn eingeleitete Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.

1.3. Die belangte Behörde begründet ihr Straferkenntnis damit, daß der Berufungswerber als Zulassungsbesitzer des mehrspurigen Kraftfahrzeuges mit dem polizeilichen Kennzeichen der schriftlichen Aufforderung des Magistrates Linz zur Bekanntgabe des Fahrzeuglenkers vom 7.4.1995, nachweislich übernommen am 11.4.1995, im Zusammenhang mit der Übertretung der Linzer Parkgebührenverordnung vom 24.10.1994 bis dato nicht Folge geleistet habe. Laut der Rechtfertigung des Berufungswerbers hätte er jedoch an diesem Tag gegenständliches Fahrzeug nicht gelenkt bzw irgendwo abgestellt, weil er mit einem anderen firmeneigenen Kraftfahrzeug unterwegs gewesen wäre. Im Zuge des Verwaltungsstrafverfahrens sei er mittels Lenkererhebung aufgefordert worden, den Fahrzeuglenker bekanntzugeben.

Dieser Aufforderung sei er jedoch nicht nachgekommen. In einem weiteren Schreiben hätte sich der Berufungswerber darauf berufen, daß eine Lenkererhebung nach dem Kraftfahrgesetz ausschließlich Bundesbehörden vorbehalten sei. Dem sei aber durch die belangte Behörde entgegengehalten worden, daß gemäß § 2 Abs.2 O.ö.

Parkgebührengesetz die Behörde sehr wohl berechtigt sei, einen Zulassungsbesitzer zur Bekanntgabe des Fahrzeuglenkers aufzufordern. Er sei in der Aufforderung zur Bekanntgabe des Fahrzeuglenkers auch auf die Folgen aufmerksam gemacht worden, wenn er die verlangte Auskunft nicht erteile.

Bezüglich der Bemessung der verhängten Geldstrafe beschränkt sich die belangte Behörde auf den Satz: "Der Aufforderung wurde nicht nachgekommen, daher wird der Strafbetrag auf 1.000 S und die Ersatzfreiheitsstrafe auf zwei Tage erhöht".

2. Der Magistrat der Landeshauptstadt Linz hat mit Schreiben vom 8. Juni 1995 den gegenständlichen Verwaltungsstrafakt dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt und somit seine Zuständigkeit begründet. Da im bekämpften Straferkenntnis weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt worden ist, war das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zur Entscheidung berufen. Da in der Berufung eine öffentliche mündliche Verhandlung nicht ausdrücklich verlangt wurde, im bekämpften Bescheid eine 3.000 S nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde und sich die Berufung auf eine unrichtige rechtliche Beurteilung stützt, konnte von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung Abstand genommen werden (§ 51e Abs.2 VStG).

Mit Schreiben vom 22. März 1996 ersuchte der O.ö.

Verwaltungssenat den Berufungswerber, seine Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse zum Zwecke der Überprüfung der von der Erstbehörde durchgeführten Strafbemessung bis längstens 10. April 1996 vorzulegen.

Darin wurde auch ausgeführt, daß ansonsten von einem monatlichen Nettoeinkommen von 15.000 S und keinen Sorgepflichten ausgegangen wird. Dieser Schätzung wurde vom Berufungswerber nicht entgegengetreten.

3. In der Sache selbst hat der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erwogen:

Gemäß § 3 Abs.2 der Verordnung des Gemeinderates der Landeshauptstadt Linz vom 11. Mai 1989 betreffend die Erhebung einer Gemeindeabgabe für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen (gleichlautend wie § 2 Abs.2 O.ö. Parkgebührengesetz) ist der Zulassungsbesitzer und jeder, der einer dritten Person die Verwendung eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges überlassen hat, verpflichtet, darüber auf Verlangen der Behörde Auskunft zu erteilen, sofern dieses Fahrzeug ohne Entrichtung der erforderlichen Parkgebühr gebührenpflichtig abgestellt war. Die Auskunft ist unverzüglich, im Falle einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung zu erteilen und muß den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten. Wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht gegeben werden könnte, sind diese Aufzeichnungen zu führen.

Artikel II, BGBl.Nr.384/1986, lautet:

"(Verfassungsbestimmung) Wenn die Länder bei der Regelung der Erhebung von Abgaben für das Abstellen von Fahrzeugen und Kraftfahrzeugen den (die) Zulassungsbesitzer und weiters jeden, der einer dritten Person die Verwendung eines Fahrzeuges oder das Lenken eines Kraftfahrzeuges überläßt, verpflichten, über Verlangen der Behörde darüber Auskunft zu geben, wem er (sie) das Fahrzeug oder Kraftfahrzeug zu einem bestimmten Zeitpunkt überlassen hat (haben), so treten Rechte auf Auskunftsverweigerung gegenüber der Befugnis der Behörde, derartige Auskünfte zu verlangen, zurück." Artikel III, BGBl.Nr.384/1986 lautet:

"(2) (Verfassungsbestimmung) Artikel II tritt mit 1. Juni 1986 in Kraft".

Gemäß § 6 Abs.1 lit.b O.ö. Parkgebührengesetz begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 3.000 S zu bestrafen, wer den Geboten des § 2 Abs.2 oder den Geboten oder Verboten der auf Grund dieses Landesgesetzes erlassenen Verordnungen zuwiderhandelt.

3.1. Der unabhängige Verwaltungssenat hat Einsicht genommen in den vorgelegten Verwaltungsstrafakt. Aufgrund dessen ist der entscheidungsrelevante Sachverhalt hinreichend geklärt.

Zu dem in der Berufung gestellten Beweisantrag ist folgendes festzuhalten:

Die Verordnung des Gemeinderates der Landeshauptstadt Linz vom 11. Mai 1989 betreffend die Erhebung einer Gemeindeabgabe für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen ist nach deren § 7 mit 1. Juli 1989 in Kraft getreten und wurde im Amtsblatt der Landeshauptstadt Nr.11/1989 ordnungsgemäß kundgemacht. Eine gesonderte Beischaffung des Verordnungs- und Kundmachungsaktes über die obbezeichnete Verordnung des Gemeinderates ist somit entbehrlich.

Entgegen dem Vorbringen des Berufungswerbers ist es keinesfalls unzulässig, die Einholung einer Lenkerauskunft, wenn auch beinahe sechs Monate nach dem rechtswidrigen Abstellen eines Kraftfahrzeuges in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone, zu verlangen. Es darf in diesem Zusammenhang auf § 3 Abs.2 letzter Satz der Linzer Parkgebührenverordnung hingewiesen werden, der wie im konkreten Fall den Beschuldigten gerade davor schützen soll, daß er auch nach Verstreichen einer gewissen Zeit entsprechende Auskünfte aus dem Gedächtnis nicht mehr erteilen kann.

Aus den oben zitierten, in Verfassungsrang stehenden Artikel II und III ergibt sich, daß die in der Berufung angeführten Punkte hinsichtlich § 103 Abs.2 KFG 1967 unzutreffend sind.

Auf § 103 Abs.2 KFG 1967 wird überdies im bekämpften Straferkenntnis nie Bezug genommen. Es erübrigen sich auch Darlegungen des unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich hinsichtlich der in der Berufung angeführten kompetenzrechtlichen Ausführungen.

Da auch vom Berufungswerber die objektive Tatseite der Nichterteilung der Lenkerauskunft nicht bestritten wurde, ist somit das Tatbild erwiesen.

Bezüglich der subjektiven Tatseite ist festzuhalten, daß der Berufungswerber geprüfter Kraftfahrzeuglenker ist und ihm somit die diesbezüglichen Vorschriften bekannt sein müssen.

Zu diesen Vorschriften gehören zweifelsohne auch die Kenntnisse hinsichtlich von Parkgebührenvorschriften.

Diesbezüglich konnte hinsichtlich der Begründung der Nichterteilung der Lenkerauskunft, einem Ungehorsamsdelikt, eine Glaubhaftmachung dahingehend, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden treffe, kein Erfolg beschieden sein, weil bei einem Ungehorsamsdelikt der Gesetzgeber den Täter schon durch den objektiven Tatbestand belastet und die Schuld bis zum Beweis des Gegenteils durch den Beschuldigten präsumiert (VwGH 18.11.1971 Slg 8108A, 13.2.1979, 2969/76 uva).

3.2. Zur Strafbemessung ist folgendes festzuhalten:

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Die Begründung der Strafbemessung durch die belangte Behörde erschöpft sich in einem Satz und wurde nicht iSd Gesetzes angewendet. Insbesondere rechtfertigt die Nichterteilung der Lenkerauskunft eine Erhöhung der ursprünglichen wegen Parkens in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone ohne Entrichtung der Parkgebühr festgelegten Geldstrafe von 500 S auf 1.000 S nicht, weil es sich um zwei verschiedene Tatbestände handelt. Auf die in den oben angeführten Gesetzesbestimmungen normierten und bei der Bemessung der Strafe zu berücksichtigenden Umstände wurde in keiner Weise Bedacht genommen.

Der dem Berufungswerber mit Schreiben des O.ö.

Verwaltungssenates vom 22. März 1996 mitgeteilten Schätzung seiner Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse wurde nicht entgegengetreten, sodaß diese mangelnde Mitwirkungspflicht des Berufungswerbers nicht zu seinen Gunsten ausschlagen kann und die in der Schätzung enthaltenen Verhältnisse als erwiesen anzusehen sind. Laut telephonischer Auskunft der Kanzlei Dr. B vom 2. Mai 1996 wurde diesbezügliches Schriftstück rechtswirksam zugestellt.

Der Unrechtsgehalt der übertretenen Verwaltungsvorschrift ist nicht als gering zu bezeichnen, der Berufungswerber hat wiederholt in seiner irrigen Rechtsauffassung verharrt, obwohl er mehrmals von der zuständigen Behörde darauf aufmerksam gemacht worden ist, daß die Behörde sehr wohl berechtigt ist, einen Zulassungsbesitzer zur Bekanntgabe des Fahrzeuglenkers aufzufordern. Er ist auch wiederholt darauf aufmerksam gemacht worden, daß er sich strafbar mache, wenn er die verlangte Auskunft nicht erteile. Deshalb scheidet auch die Anwendung des § 21 Abs.1 VStG (Absehen von der Strafe) aus. Mit der Nichterteilung der Lenkerauskunft hat er rechtliche Interessen des Staates insofern geschädigt, als es der Behörde deshalb nicht möglich ist, die Person, die das Grunddelikt begangen hat, festzustellen. Dadurch wird der Strafausspruch des Staates deutlich beeinträchtigt.

Erschwerungsgründe sind aus dem Akteninhalt nicht ersichtlich. Strafmildernd wurde die "Unbescholtenheit" berücksichtigt. In Anbetracht dieser Überlegungen und der von der Behörde erfolgten und vom Berufungswerber unbestritten gebliebenen Schätzung der Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse war daher die verhängte Geldstrafe auf 500 S herabzusetzen. Eine Herabsetzung der Ersatzfreiheitsstrafe kam deshalb nicht in Betracht, da in Anbetracht der Strafhöchstsätze (Geldstrafe: 3.000 S, Ersatzfreiheitsstrafe: zwei Wochen) schon die im bekämpften Straferkenntnis verhängte Ersatzfreiheitsstrafe unter dem der nunmehrigen Geldstrafe von 500 S liegenden adäquaten Ausmaß von 56 Stunden angesiedelt ist.

4. Die gleichzeitig verfügten Berichtigungen in der Formulierung des Spruchs dienen zum einen der Präzisierung des Verantwortlichkeitsgrundes des Berufungswerbers und zum anderen der besseren Lesbarkeit. Tatseitig erfährt der Abspruchsgegenstand dadurch keine unzulässige Weiterung.

5. Auf der Kostenseite reduziert sich aufgrund der Herabsetzung der Geldstrafe der Beitrag zum erstbehördlichen Verfahren auf 50 S. Gemäß der oben zitierten Rechtsgrundlage war aufgrund dieses Verfahrensergebnisses ein Beitrag zu den Kosten vor dem O.ö. Verwaltungssenat nicht zu leisten.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Beilage Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Keinberger

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