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des Landes Oberösterreich
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VwSen-130040/2/Kei/Shn

Linz, 23.07.1996

VwSen-130040/2/Kei/Shn Linz, am 23. Juli 1996 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Keinberger über die Berufung der Andrea W, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Braunau vom 23. Mai 1995, Zl.

VerkR96-8040-1995-Shw, zu Recht:

I. Der Berufung wird stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

II. Die Berufungswerberin hat weder einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde noch einen Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Oö. Verwaltungssenat zu leisten.

Rechtsgrundlage:

§ 24 VStG iVm § 66 Abs.4 AVG, § 45 Abs.1 VStG; § 66 Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Mit Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Braunau vom 23. Mai 1995, Zl. VerkR96-8040-1995-Shw, wurde über die Berufungswerberin eine Geldstrafe von 400 S (Ersatzfreiheitsstrafe: 24 Stunden) verhängt, weil sie am 21. November 1994 einen Personenkraftwagen in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone ohne gültigen Parkschein abgestellt habe; dadurch habe sie eine Übertretung des § 6 Abs.1 lit.b Oö. Parkgebührengesetz, iVm § 5 Abs.3 und § 6 Abs.1 der Verordnung des Gemeinderates von Mattighofen vom 26. Juni 1991, Zl.144/1 u. 2-1991 begangen, weshalb sie gemäß der erstgenannten Bestimmung zu bestrafen gewesen sei.

2. Gegen dieses der Berufungswerberin am 30. Mai 1995 zugestellte Straferkenntnis richtet sich die vorliegende, am 13. Juni 1995 - und damit rechtzeitig - zur Post gegebene Berufung.

3. Der O.ö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der BH Braunau zu Zl.

VerkR96-8040-1995-Shw vom 30. Juni 1995.

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

Gemäß § 6 Abs. 1 lit. a Oö. Parkgebührengesetz begeht derjenige eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 3.000 S zu bestrafen, der "durch Handlungen oder Unterlassungen die Parkgebühr hinterzieht oder verkürzt bzw.

zu hinterziehen oder zu verkürzen versucht". Dagegen begeht nach § 6 Abs. 1 lit. b Oö. Parkgebührengesetz derjenige eine Verwaltungsübertretung, der "sonstigen Geboten oder Verboten dieses Gesetzes oder der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen zuwiderhandelt".

Aus dem Gesamtzusammenhang ergibt sich offenkundig, daß die Strafbestimmung des § 6 Abs. 1 lit. a Oö. Parkgebührengesetz als lex specialis zu jener ihrerseits bloß als Auffangtatbestand konzipierten Strafnorm des § 6 Abs. 1 lit.

b Oö. Parkgebührengesetz fungieren soll. Liegt daher ein Sachverhalt vor, wonach eine Hinterziehung bzw. Verkürzung der Parkgebühr verwirklicht wurde, so kann eine entsprechende Bestrafung folglich auch nur auf die erstgenannte Bestimmung gestützt werden.

Im gegenständlichen Fall wurde der Berufungswerberin nach dem Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses der Sachverhalt angelastet, einen Personenkraftwagen in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone ohne gültigen Parkschein abgestellt zu haben. Durch diese Handlung bzw. Unterlassung wurde offenkundig der Tatbestand (ob auch die übrigen Elemente der Strafbarkeit gegeben waren, kann im übrigen dahingestellt bleiben) der Hinterziehung oder der Verkürzung der Parkgebühr iSd § 6 Abs. 1 lit. a Oö. Parkgebührengesetz erfüllt. Indem sich das angefochtene Straferkenntnis jedoch fälschlicherweise explizit auf die Bestimmung des "§ 6 Abs.

1 lit. b" Oö. Parkgebührengesetz bezieht, hat die belangte Behörde dieses sohin im Lichte des § 44a Z. 2 VStG mit Rechtswidrigkeit belastet (vgl. z.B. statt vieler VwGH v.

27. April 1983, Zl. 82/03/0168). Eine entsprechende Korrektur durch den Oö. Verwaltungssenat konnte im Hinblick auf die zwischenzeitlich eingetretene Verfolgungsverjährung schon von vornherein nicht in Betracht kommen.

Der vorliegenden Berufung war daher gemäß § 24 VStG iVm § 66 Abs. 4 AVG schon aus diesem Grund stattzugeben, das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren nach § 45 Abs. 1 VStG einzustellen.

5. Bei diesem Verfahrensergebnis war der Berufungswerberin gemäß § 66 Abs. 1 VStG weder ein Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde noch ein Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem O.ö. Verwaltungssenat vorzuschreiben.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Beilage Dr. Keinberger

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