Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-130043/2/Kei/Shn

Linz, 28.08.1995

VwSen-130043/2/Kei/Shn Linz, am 28. August 1995 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Michael Keinberger über die Berufung des Erich H, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 12. Juni 1995, Zl.933-10-3735566-Ho, zu Recht:

I. Der Berufung wird stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verfahren eingestellt.

II. Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung von Beiträgen zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde sowie zu den Kosten des Verfahrens vor dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) iVm § 24 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG); § 45 Abs.1 Z1, § 51 und § 66 Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis wurde über den Berufungswerber eine Geldstrafe von 400 S (Ersatzfreiheitsstrafe 20 Stunden) verhängt, weil er "am 4.12.1993 von 14:16 - 14:56 Uhr in L das mehrspurige Kraftfahrzeug, Renault hell, mit dem polizeilichen Kennzeichen in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone ohne gültigen Parkschein abgestellt" habe "und damit der Verpflichtung zur Entrichtung der Parkgebühr nicht nachgekommen" sei. Dadurch habe er eine Übertretung des § 5 Abs.2 der Verordnung des Gemeinderates der Landeshauptstadt Linz vom 11. Mai 1989 betreffend die Einhebung einer Gemeindeabgabe für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen iVm § 6 Abs.1 lit.a O.ö.

Parkgebührengesetz begangen, weshalb er gemäß § 6 Abs.1 lit.a O.ö. Parkgebührengesetz zu bestrafen gewesen sei.

2. Gegen dieses dem Berufungswerber am 19. Juni 1995 zugestellte Straferkenntnis richtet sich die Berufung, die am 3. Juli 1995 bei der belangten Behörde eingelangt ist und fristgerecht erhoben wurde.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat in den Verwaltungsakt des Magistrates Linz vom 12. Juli 1995, Zl.933-10-3735566-Ob Einsicht genommen.

Folgender Sachverhalt wurde als erwiesen angenommen und der Entscheidung zugrunde gelegt:

Am 4. Dezember 1993 wurde das mehrspurige Kraftfahrzeug des Berufungswerbers, ein Renault mit dem polizeilichen Kennzeichen so durch den Berufungswerber in L, gegenüber dem Haus Nummer 14, in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt, daß es sich dort in der Zeit von 14.16 bis 14.56 Uhr befunden hat. Zur Zeit der Kontrolle durch das Aufsichtsorgan Josef Plachus war nicht ein gültiger Parkschein am Kraftfahrzeug angebracht.

4. In der Sache selbst hat der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erwogen:

4.1. Gemäß § 2 Abs.1 O.ö. Parkgebührengesetz ist zur Entrichtung der Parkgebühr der Lenker verpflichtet.

Gemäß § 4 Abs.2 O.ö. Parkgebührengesetz ist die Parkgebühr bei Beginn des Abstellens fällig.

Gemäß § 5 Abs.2 der Verordnung des Gemeinderates der Landeshauptstadt Linz vom 11. Mai 1989 betreffend die Einhebung einer Gemeindeabgabe für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen erster und zweiter Satz wird die Parkgebühr durch Einwurf von geeigneten Münzen in die Parkscheinautomaten entrichtet; als Nachweis der Entrichtung dient ausschließlich der Parkschein gemäß Abs.3. Das Höchstausmaß der zu entrichtenden Gebühr im Einzelfall ergibt sich aus der insgesamt erlaubten Parkdauer.

Gemäß § 6 Abs.1 O.ö. Parkgebührengesetz begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 3.000 S zu bestrafen, wer (lit.a) durch Handlungen oder Unterlassungen die Parkgebühr hinterzieht oder verkürzt bzw zu hinterziehen oder zu verkürzen versucht.

4.2. Der Berufungswerber hat im Einspruch vom 10. September 1994 ua ausgeführt: "Am 4.12.93 parkte ich mein Fahrzeug, Kennzeichen, in der V. Ordnungsgemäß legte ich einen Parkschein hinter das Lenkrad. Ich verließ das Fahrzeug für ca 15 bis 20 Minuten. Meine Tochter Nadine, sechs Jahre alt, blieb solange im Fahrzeug. Als ich zum Fahrzeug zurückkam, hatte meine Tochter aus Langeweile ein paar Sachen, die im Auto lagen, als Spielzeug benützt. Leider auch meinen Parkschein, den sie gerade mit Kugelschreiber beschrieb bei meiner Ankunft." In der Berufung brachte der Berufungswerber ua vor, daß er "bei seiner Aussage, die er schriftlich am 5.9.94 niederschrieb," bleibe (gemeint wohl: am 10. September 1994, Anmerkung) und daß er "die Wahrheit sage".

Das Aufsichtsorgan Josef Plachus hat am 12. Oktober 1994 ua ausgesagt, daß er - bezugnehmend auf das Vorbringen des Berufungswerbers im Einspruch dahingehend, daß ein Kind im Auto gesessen sei - "nur prinzipiell sagen" könne, daß er "nie strafe, wenn jemand im Fahrzeug sitzt" und daß er "von diesem Vorfall keine Aufzeichnungen" hätte.

Der Berufungswerber bestreitet, daß er die im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses angeführte Tat begangen hat. Der Aussage des Aufsichtsorganes ist weder explizit noch implizit zu entnehmen, daß sich kein Kind im Auto befunden hätte. Das Aufsichtsorgan konnte sich offensichtlich nicht mehr genau an den verfahrensgegenständlichen Vorfall erinnern - insbesondere nicht daran, ob sich ein Kind im Auto befunden hat oder nicht. In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, daß im Schreiben der belangten Behörde an den Berufungswerber vom 13. Februar 1994 mit der Formulierung "Als er" (das Aufsichtsorgan) "zu Ihrem Fahrzeug kam, war niemand im Auto" die Aussage des Aufsichtsorganes nicht richtig wiedergegeben wurde. Dieses hat sich vielmehr so geäußert, wie es oben angeführt wurde. Die Aussage des Aufsichtsorganes ist nicht geeignet, das Vorbringen des Berufungswerbers zu entkräften.

Das Vorliegen des objektiven Tatbestandes der Bestimmungen des § 5 Abs.2 der in Punkt 4.1. angeführten Verordnung iVm § 6 Abs.1 lit.a O.ö. Parkgebührengesetz ist vor dem oa Hintergrund nicht erwiesen. Deshalb war nach dem Grundsatz in dubio pro reo (s hiezu Art.6 Abs.2 EMRK) vorzugehen, der vorliegenden Berufung gemäß § 24 VStG iVm § 66 Abs.4 AVG stattzugeben, das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und das Strafverfahren gemäß § 45 Abs.1 Z1 VStG einzustellen.

5. Bei diesem Verfahrensergebnis war dem Berufungswerber gemäß § 66 Abs.1 VStG weder ein Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde noch ein Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem O.ö. Verwaltungssenat vorzuschreiben.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Beilagen Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Keinberger

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