Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-130047/2/Kei/Bk

Linz, 21.07.1995

VwSen-130047/2/Kei/Bk Linz, am 21. Juli 1995 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Michael Keinberger über die Berufung des Alois W, Strafanstalt Suben, Kirchenplatz 1, 4975 Suben, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 10. Februar 1995, Zl.933-10-2753914-Ob, zu Recht:

Die Berufung wird als unzulässig zurückgewiesen.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 und § 63 Abs.3. AVG, § 24, § 51, § 51c und § 51e Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis wurde über den Berufungswerber eine Geldstrafe von 300 S (Ersatzfreiheitsstrafe 15 Stunden) verhängt, weil er "als Verantwortlicher, der einer dritten Person die Verwendung des mehrspurigen Kraftfahrzeuges überlassen" habe, "welches gebührenpflichtig, ohne Entrichtung der erforderlichen Parkgebühr, abgestellt" gewesen sei, "nach schriftlicher Aufforderung des Magistrates Linz vom 14.10.1993, nachweislich zugestellt am 18.10.1993, bis zum 1.11.1993 nicht Auskunft darüber erteilt" habe, "wem er dieses Kraftfahrzeug zur Verwendung überlassen" habe. Dadurch habe er eine Übertretung der §§ 3 Abs.2 und 6 der Verordnung des Gemeinderates der Landeshauptstadt Linz vom 11. Mai 1989 betreffend die Einhebung einer Gemeindeabgabe für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen iVm § 6 Abs.1 lit.b OÖ. Parkgebührengesetz begangen, weshalb er gemäß § 6 Abs.1 lit.a OÖ. Parkgebührengesetz zu bestrafen gewesen sei.

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber fristgerecht bei der belangten Behörde schriftlich ein Rechtsmittel eingebracht, welches dem O.ö. Verwaltungssenat mit dem Verwaltungsakt zur Entscheidung vorgelegt wurde. Der O.ö. Verwaltungssenat hatte, weil weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung war nicht erforderlich, weil die Berufung - wie im folgenden dargelegt wird - zurückzuweisen war (§ 51e Abs.1 VStG).

3. Das eingebrachte Rechtsmittel lautet:

"Ich möchte gegen dem ganzem Packvergehen und dergleichen Einspruch erheben.

Ich glaube Sie verstehen mich richtig und sonst ist alles glar.

Besten Dank im Voraus Achtungsvoll Alois W".

4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:

4.1. Gemäß § 63 Abs.3 AVG iVm § 24 VStG hat die Berufung den Bescheid zu bezeichnen, gegen den sie sich richtet, und einen begründeten Berufungsantrag zu enthalten.

Gemäß § 51 Abs.3 VStG kann die Berufung auch mündlich eingebracht werden und bedarf in diesem Fall keines begründeten Berufungsantrages.

Gemäß § 66 Abs.4 1. Satz AVG iVm § 24 VStG hat die Berufungsbehörde, außer dem in Abs.2 erwähnten Fall, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden.

4.2. Mindestvoraussetzung - was den Begriff "begründeter" Berufungsantrag betrifft - ist, daß die Auffassung des Berufungswerbers wenigstens erkennbar ist. Fehlt selbst eine erkennbare Begründung, stellt dies einen inhaltlichen, nicht behebbaren Mangel der Berufung dar, sofern eine § 61 Abs.5 AVG entsprechende Rechtsmittelbelehrung dem angefochtenen Bescheid zu entnehmen war; eine solche Berufung ist von der Berufungsbehörde (§ 66 AVG) als unzulässig zurückzuweisen.

Bei einer mangelnden Rechtsmittelbelehrung hat die Berufungsbehörde mit einem Verbesserungsauftrag nach § 13 Abs.3 AVG vorzugehen (Hauer-Leukauf, "Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens", 4. Auflage, S 482 und 483).

Wenn aus einer Berufung nicht einmal eine Andeutung darüber zu entnehmen ist, worin die Unrichtigkeit des bekämpften Bescheides gelegen sein soll, fehlt es an dem unabdingbaren Erfordernis eines begründeten Berufungsantrages, weshalb die Berufung als unzulässig zurückzuweisen ist (Hauer-Leukauf, S 493, Z10).

4.3. Die gegenständliche Berufung enthält keine Begründung.

Es ist nicht erkennbar, welchen Standpunkt der Berufungswerber vertritt. Da in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Bescheides der Hinweis auf das Erfordernis eines begründeten Berufungsantrages - für den Fall, daß die Berufung schriftlich erhoben wird - vorhanden ist, konnte nicht mit einem Verbesserungsauftrag nach § 13 Abs.3 AVG vorgegangen werden.

Die Berufung war - aus den angeführten Gründen - als unzulässig zurückzuweisen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Keinberger

 

 

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