Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-130052/4/Kei/Shn

Linz, 25.07.1996

VwSen-130052/4/Kei/Shn Linz, am 25. Juli 1996 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Michael Keinberger über die Berufung der Hildegard K, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Wels-Land vom 13. Juli 1995, Zl.VerkR96-2854-1995/St 6, wegen einer Übertretung des O.ö.

Parkgebührengesetzes, zu Recht:

I: Der Berufung wird mit der Maßgabe, daß der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses nachstehend berichtigt wird, hinsichtlich der Schuld keine Folge gegeben.

Hinsichtlich der Strafe wird ihr insoferne Folge gegeben, als die Geldstrafe auf 400 S und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 44 Stunden herabgesetzt wird.

Anstelle von "Kraftfahrzeug" ist zu setzen "Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen", anstelle von "auf schriftliches Velangen vom 16.12.1994" ist zu setzen "auf das schriftliche Verlangen vom 16.12.1994 hin", die Verwaltungsvorschriften, die durch die Tat verletzt worden sind, haben "§ 2 Abs.2 iVm § 6 Abs.1 lit.b O.ö.

Parkgebührengesetz" zu lauten und die Strafsanktionsnorm hat "§ 6 Abs.1 lit.b O.ö. Parkgebührengesetz" zu lauten.

II: Die Berufungswerberin hat als Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens 10 % der verhängten Strafe, das sind 40 S, binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu leisten.

Die Vorschreibung eines Beitrages zu den Kosten des Verfahrens vor dem O.ö. Verwaltungssenat hatte hingegen zu entfallen.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) iVm § 24 Verwaltungsstrafgesetz (VStG), § 51, § 64 Abs.1 und 2 und § 65 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis wurde über die Berufungswerberin eine Geldstrafe von 600 S (Ersatzfreiheitsstrafe: zwei Tage) verhängt, weil sie "als Zulassungsbesitzer dem Magistrat der Stadt Wels auf schriftliches Verlangen vom 16.12.1994 nicht binnen 2 Wochen ab Zustellung (28.12.1994), das ist bis 11.1.1995, darüber Auskunft erteilt" habe, "wer das kraftfahrzeug zuletzt vor dem 6.9.1994 um 14.43 Uhr in Wels, P 7 abgestellt hat".

Dadurch habe sie eine Übertretung des § 2 Abs.2 O.ö.

Parkgebührengesetz begangen, weshalb sie gemäß § 6 Abs.1 lit.b Parkgebührengesetz zu bestrafen gewesen sei.

2. Gegen dieses der Berufungswerberin am 14. Juli 1995 zugestellte Straferkenntnis richtet sich die Berufung, die am 21. Juli 1995 bei der belangten Behörde eingelangt ist und fristgerecht erhoben wurde.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat in den Verwaltungsakt der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 21. Juli 1995, Zl.VerkR96-2854-1995, Einsicht genommen.

4. In der Sache selbst hat der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erwogen:

4.1. Gemäß § 2 Abs.2 O.ö. Parkgebührengesetz ist der Zulassungsbesitzer und jeder, der einer dritten Person die Verwendung eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges überlassen hat, verpflichtet, darüber auf Verlangen der Behörde Auskunft zu erteilen, sofern dieses Fahrzeug ohne Entrichtung der erforderlichen Parkgebühr gebührenpflichtig abgestellt war. Die Auskunft ist unverzüglich, im Falle einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung zu erteilen und muß den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten. Wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht gegeben werden könnte, sind diese Aufzeichnungen zu führen.

Gemäß § 6 Abs.1 O.ö. Parkgebührengesetz begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 3.000 S zu bestrafen, wer (lit.b) den Geboten des § 2 Abs.2 oder den Geboten oder Verboten der auf Grund dieses Landesgesetzes erlassenen Verordnungen zuwiderhandelt.

4.2. Die Berufungswerberin hat in der Berufung ua vorgebracht:

Sie sei der Aufforderung zur Erteilung der Lenkerauskunft fristgerecht nachgekommen, indem sie das ausgefüllte Formular der Behörde auf dem Postweg habe zukommen lassen.

Im Einspruch gegen die Strafverfügung sei sie bemüht gewesen, der belangten Behörde ihren Standpunkt (in concreto: das fristgerechte Abschicken der Lenkerauskunft) darzulegen und die Berufungswerberin hätte weiters mitgeteilt, daß dieses Vorgehen auch bezeugbar wäre. Es sei ihr nicht möglich gewesen, den von der Behörde immer wieder geforderten schriftlichen Nachweis über die Rücksendung der Lenkererhebung vorzulegen, zumal sie die Eingabe nicht als Einschreiben abgeschickt hätte. Ihrem Antrag, im Zuge des Strafverfahrens (von ihr namhaft zu machende) Zeugen einzuvernehmen, sei in keinster Weise Rechnung getragen worden.

Mit Schreiben des O.ö. Verwaltungssenates vom 10. Juni 1996, Zl.VwSen-130052/2/Gb/Shn, das der Berufungswerberin am 12. Juni 1996 zugestellt wurde, wurde die Berufungswerberin ua "aufgefordert, jene Zeugen samt deren Adresse namhaft zu machen, die das fristgerechte Abschicken der Lenkerauskunft bezeugen können". Die Berufungswerberin ist dieser Aufforderung nicht nachgekommen. Vor diesem angeführten Hintergrund wird durch den O.ö. Verwaltungssenat davon ausgegangen, daß die Lenkerauskunft durch die Berufungswerberin nicht erteilt wurde.

Der objektive Tatbestand des § 2 Abs.2 iVm § 6 Abs.1 lit.b O.ö. Parkgebührengesetz wurde durch das Verhalten der Berufungswerberin verwirklicht.

Das Verschulden der Berufungswerberin wird als Fahrlässigkeit qualifiziert (§ 5 Abs.1 VStG). Es ist nicht geringfügig iSd § 21 Abs.1 erster Satz VStG. Da zumindest eines der beiden in § 21 Abs.1 erster Satz VStG genannten Kriterien nicht gegeben ist, konnte nicht diese Gesetzesstelle angewendet und nicht von der Verhängung einer Strafe abgesehen werden. Es erübrigt sich vor diesem Hintergrund eine Beurteilung der Frage, ob die Folgen der Übertretung unbedeutend waren.

4.3. Zur Strafbemessung:

Die Berufungswerberin wurde mit Schreiben des O.ö.

Verwaltungssenates vom 10. Juni 1996, Zl.VwSen-130052/2/Gb/Shn ersucht, ihre Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse bekanntzugeben. Sie ist diesem Ersuchen nicht nachgekommen. Es wurde durch den O.ö.

Verwaltungssenat davon ausgegangen, daß die Berufungswerberin ein monatliches Einkommen von 20.000 S netto hat, daß ihr Vermögen das Fotostudio Kieberger GesmbH in Wels, Bahnhofstraße 30, ist und daß sie keine Sorgepflichten hat (diese Grundlagen wurden der Berufungswerberin im oa Schreiben für den Fall avisiert, daß keine Angaben gemacht werden). Die belangte Behörde hat als "straferschwerend eine einschlägige Verwaltungsvorstrafe wegen Übertretung nach § 103 Abs.2 KFG 1967" gewertet. Der Übersicht über die Vormerkungen in verwaltungsstrafrechtlicher Hinsicht ist zu entnehmen, daß die einzige in dieser Übersicht evidente Vormerkung sich auf das Verfahren, Zl.VerkR96-4630-1994 bezieht. Zur gegenständlichen Tatzeit lag in diesem Verfahren keine rechtskräftige Strafe vor. Da zur Tatzeit keine rechtskräftige Strafe vorgelegen ist, kommt (Unterschied zur Beurteilung durch die belangte Behörde) der Milderungsgrund des § 34 Z2 StGB iVm § 19 Abs.2 VStG zum Tragen. Weitere Milderungsgründe sowie Erschwerungsgründe sind nicht zutage getreten. Die Strafe ist auch unter Berücksichtigung der Tatsache, daß ein spezialpräventives Erfordernis nicht vorliegt und des Ausmaßes des Verschuldens (siehe die Ausführungen in Punkt 4.2.) angemessen.

4.4. Aus den angeführten Gründen war die Berufung gemäß § 24 VStG iVm § 66 Abs.4 AVG hinsichtlich des Schuldspruches abzuweisen und ihr hinsichtlich der Strafe teilweise Folge zu geben.

5. Bei diesem Verfahrensergebnis war der Berufungswerberin gemäß § 64 Abs.1 und 2 VStG ein Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens in der Höhe von 10 % der verhängten Strafe, das sind 40 S, vorzuschreiben. Da der Berufung teilweise Folge gegeben wurde, sind für das Verfahren vor dem unabhängigen Verwaltungssenat keine Kosten zu leisten (§ 65 VStG).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Beilage Dr. Keinberger

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum