Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-130055/2/Kei/Shn

Linz, 30.08.1996

VwSen-130055/2/Kei/Shn Linz, am 30. August 1996 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Keinberger über die Berufung des Leopold W, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 11. Juli 1995, Zl.933-10-4776300-Ob, zu Recht:

I: Der Berufung wird mit der Maßgabe, daß der Spruch des angefochtenen Bescheides dahingehend berichtigt wird, daß anstelle von "um (von-bis) 13:35 Uhr in Linz F ggü.4" zu setzen ist "um 13:35 Uhr in Linz, F gegenüber dem Haus mit der Nummer 4" und daß die Verwaltungsvorschriften, die durch die Tat verletzt worden sind, "§ 2 Abs.1 iVm § 6 Abs.1 lit.a O.ö.

Parkgebührengesetz" zu lauten haben, insoferne Folge gegeben, als von der Verhängung einer Strafe abgesehen wird.

II. Der Berufungswerber hat keinen Beitrag zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens zu leisten.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) iVm § 24 Verwaltungsstrafgesetz (VStG), § 21 Abs.1, § 51 Abs.1 und § 66 Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis wurde über den Berufungswerber (Bw) eine Geldstrafe von 500 S (Ersatzfreiheitsstrafe: 1 Tag) verhängt, weil er "am 13.1.1995 um (von-bis) 13:35 Uhr in Linz F ggü. 4 das mehrspurige Kraftfahrzeug, Chrysler dunkel, mit dem polizeilichen Kennzeichen in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone ohne gültigen Parkschein abgestellt" habe und "damit der Verpflichtung zur Entrichtung der Parkgebühr nicht nachgekommen" sei. Dadurch habe er eine Übertretung der §§ 2 und 5 Abs.1 der Verordnung des Gemeinderates der Landeshauptstadt Linz vom 11. Mai 1989 betreffend die Einhebung einer Gemeindeabgabe für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen iVm § 6 Abs.1 lit.a O.ö. Parkgebührengesetz begangen, weshalb er gemäß § 6 Abs.1 lit.a O.ö. Parkgebührengesetz zu bestrafen gewesen sei.

2. Gegen dieses dem Bw am 13. Juli 1995 zugestellte Straferkenntnis richtet sich die Berufung, die am 24. Juli 1995 der Post zur Beförderung übergeben und fristgerecht erhoben wurde.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat in den gegenständlichen Verwaltungsakt, der durch die belangte Behörde mit einem Schreiben vom 31. Juli 1995 vorgelegt wurde, Einsicht genommen.

4. In der Sache selbst hat der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erwogen:

4.1. Gemäß § 2 Abs.1 O.ö. Parkgebührengesetz ist zur Entrichtung der Parkgebühr der Lenker verpflichtet.

Gemäß § 6 Abs.1 O.ö. Parkgebührengesetz begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 3.000 S zu bestrafen, wer (lit.a) durch Handlungen oder Unterlassungen die Parkgebühr hinterzieht oder verkürzt bzw zu hinterziehen oder zu verkürzen versucht.

4.2. Durch das Verhalten des Bw (siehe die im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses angeführte, als erwiesen angenommene Tat) wurde der objektive Tatbestand des § 6 Abs.1 lit.a iVm § 2 Abs.1 O.ö. Parkgebührengesetz verwirklicht. Der Bw hat in der Berufung ua vorgebracht:

"Ich habe ... mein Auto mit der Parktafel des Gremiums der Wirtschaftskammer vorschriftsgemäß gekennzeichnet." Im Schreiben vom 3. Juni 1995 hat er ua vorgebracht: "Da mein PKW mit der Tafel des Gremiums gekennzeichnet war und laut Auskunft des Gremiums der Handelsvertreter mit dem Magistrat eine Vereinbarung besteht solche Kleinigkeiten zu tolerieren, ...". Im Schreiben vom 19. Mai 1995 hat er ua vorgebracht: "Hinter der Windschutzscheibe lag wie immer ersichtlich die Parktafel vom Gremium der Handelsvertreter." Hiezu wird bemerkt: Auch in dem Fall, daß eine derartige Vereinbarung vorgelegen ist, hätte dies rechtlich nicht die Konsequenz, daß dadurch der Bw durch sein Verhalten (siehe die im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses angeführte, als erwiesen angenommene Tat) nicht den objektiven Tatbestand des § 6 Abs.1 lit.a iVm § 2 Abs.1 O.ö.

Parkgebührengesetz verwirklicht hätte. Dem oa Vorbringen des Bw ist glaubhaft zu entnehmen, daß er auf ein Vorliegen einer Vereinbarung vertraut hat. Dies mindert ein Verschulden des Bw. Der Verwaltungsgerichtshof hat in mehreren Entscheidungen (zB Zlen 86/18/0059 vom 12.

September 1986, 87/04/0070 vom 20. Oktober 1987 und 86/08/0073 vom 14. Jänner 1988) zum Ausdruck gebracht, daß die Schuld des Beschuldigten dann geringfügig ist, wenn das tatbildmäßige Verhalten des Täters hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt erheblich zurückbleibt. Ein Verschulden des Bw wird als geringfügig und die Folgen der Übertretung - nicht zuletzt auch wegen deren kurzen Zeitdauer - als unbedeutend beurteilt. Zusammenfassend liegen die tatbestandsmäßigen Voraussetzungen für die Anwendung des § 21 Abs.1 VStG vor.

Es war daher von der Verhängung einer Strafe abzusehen.

5. Der Ausspruch über den Entfall der Beiträge zu den Verfahrenskosten hat seine Grundlage in der Bestimmung des § 66 Abs.1 VStG.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Beilage Dr. Keinberger

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