Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-130061/2/Kei/Shn

Linz, 27.09.1995

VwSen-130061/2/Kei/Shn Linz, am 27. September 1995 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Michael Keinberger über die Berufung des Wolfgang S, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 10. August 1995, Zl.933-10-4780395-Ho, zu Recht:

Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) iVm § 24 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG), § 68 Abs.1 AVG iVm § 24 VStG, § 49 VStG.

Entscheidungsgründe:

1.1. Mit Strafverfügung des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 13. Juni 1995, Zl.933-10-4780395, wurde über den Berufungswerber eine Geldstrafe von 500 S (Ersatzfreiheitsstrafe 1 Tag) verhängt, weil er "am 25.01.1995 von 13:50 bis 14:41 Uhr in L 20, das mehrspurige Kraftfahrzeug, AUDI ROT, mit dem polizeilichen Kennzeichen, in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone ohne gültigen Parkschein abgestellt" habe "und damit der Verpflichtung zur Entrichtung der Parkgebühr nicht nachgekommen " sei. Dadurch habe er eine Übertretung der "§§ 1, 2, 3, 5 Parkgebührenverordnung i.d.g.F. i.V.m. §§ 1, 2, 3, 4, 6 d.

O.ö. Parkgebührengesetzes i.d.g.F." begangen, weshalb er "gemäß § 6 Abs.1 leg.cit." zu bestrafen gewesen sei.

1.2. Gegen diese Strafverfügung hat der Berufungswerber Einspruch erhoben.

1.3. Mit dem in der Präambel angeführten als "Straferkenntnis" bezeichneten Bescheid wurde über den Berufungswerber eine Geldstrafe von 500 S (Ersatzfreiheitsstrafe 1 Tag) verhängt, weil er "am 25.1.1995 von 13:50 bis 14:41 Uhr in L 20, das mehrspurige Kraftfahrzeug, Audi rot, mit dem polizeilichen Kennzeichen in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone ohne gültigen Parkschein abgestellt" habe "und damit der Verpflichtung zur Entrichtung der Parkgebühr nicht nachgekommen" sei. Dadurch habe er eine Übertretung des § 5 Abs.2 der Verordnung des Gemeinderates der Landeshauptstadt Linz vom 11. Mai 1989 betreffend die Einhebung einer Gemeindeabgabe für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen iVm § 6 Abs.1 lit.a O.ö. Parkgebührengesetz begangen, weshalb er gemäß § 6 Abs. 1 lit. a O.ö. Parkgebührengesetz zu bestrafen gewesen sei.

2. Gegen diesen dem Berufungswerber am 11. August 1995 zugestellten Bescheid hat der Berufungswerber eine Berufung erhoben, die am 21. August 1995 bei der belangten Behörde eingelangt ist und fristgerecht erhoben wurde.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat in den Verwaltungsakt des Magistrates der Landeshauptstadt Linz, Zl.933-10-4780395-Ho, Einsicht genommen.

Folgender Sachverhalt wurde als erwiesen angenommen und der Entscheidung zugrunde gelegt:

Die Strafverfügung der belangten Behörde vom 13. Juni 1995, Zl.933-10-4780395, wurde dem Berufungswerber am 16. Juni 1995 zugestellt. Dieser hat sie selbst übernommen. An diesem Tag begann die zweiwöchige Einspruchsfrist zu laufen.

Letzter Tag für die Einbringung des Einspruches war der 30. Juni 1995. Trotz ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrung in der oa Strafverfügung wurde der mit 29. Juni 1995 datierte und an diesem Tag der Post zur Beförderung übergebene Einspruch aber adressiert "An die BH Urfahr, Hrn.

S, Peuerbachstr. 26, 4020 Linz". Von der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung wurde der Einspruch am 30. Juni 1995 in Einlauf genommen und mit Schreiben vom 4. Juli 1995 der belangten Behörde übermittelt, bei welcher er am 6. Juli 1995 in Einlauf genommen wurde.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:

4.1. Gemäß § 49 Abs.1 VStG kann der Beschuldigte gegen die Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung Einspruch erheben und dabei die seiner Verteidigung dienlichen Beweismittel vorbringen. Der Einspruch kann auch mündlich erhoben werden. Er ist bei der Behörde einzubringen, die die Strafverfügung erlassen hat.

Gemäß § 49 Abs.2 VStG (idFd BGBl.Nr.620/1995) ist, wenn der Einspruch rechtzeitig eingebracht wird, das ordentliche Verfahren einzuleiten. Der Einspruch gilt als Rechtfertigung im Sinne des § 40. Wenn im Einspruch ausdrücklich nur das Ausmaß der verhängten Strafe oder die Entscheidung über die Kosten angefochten wird, dann hat die Behörde, die die Strafverfügung erlassen hat, darüber zu entscheiden. In allen anderen Fällen tritt durch den Einspruch die gesamte Strafverfügung außer Kraft. In dem auf Grund des Einspruches ergehenden Straferkenntnis darf keine höhere Strafe verhängt werden als in der Strafverfügung.

Gemäß § 49 Abs.3 VStG ist die Strafverfügung, wenn ein Einspruch nicht oder nicht rechtzeitig erhoben wird, zu vollstrecken.

Gemäß § 6 Abs.1 AVG iVm § 24 VStG hat die Behörde ihre sachliche und örtliche Zuständigkeit von Amts wegen wahrzunehmen; langen bei ihr Anbringen ein, zu deren Behandlung sie nicht zuständig ist, so hat sie diese ohne unnötigen Aufschub auf Gefahr des Einschreiters an die zuständige Stelle weiterzuleiten oder den Einschreiter an diese zu weisen.

4.2. Der Berufungswerber hat trotz der ihm mit Schreiben der belangten Behörde vom 13. Juli 1995 eingeräumten Gelegenheit und auch in der Berufung nichts vorgebracht, was darauf abzielt bzw geeignet ist, den in Punkt 3 angeführten Sachverhalt - sowohl was die Tatsache betrifft, daß die Strafverfügung am 16. Juni 1995 zugestellt wurde als auch die Verspätung des Einspruchs betreffend - in Zweifel zu ziehen.

Zur Tatsache, daß der Einspruch bei der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung eingebracht wurde, wird bemerkt: Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom 25. April 1978, Zl.819/78, zum Ausdruck gebracht: "Die Wendung 'auf Gefahr des Einschreiters' bedeutet, daß derjenige, der sich mit seinem Anbringen an eine unzuständige Behörde wendet, die damit verbundenen rechtlichen Nachteile unter allen Umständen zu tragen hat, wenn auch der unzuständigen Behörde die Pflicht zur Weiterleitung des Anbringens bzw Weiterverweisung an die zuständige Stelle auferlegt ist". Im Erkenntnis vom 15. September 1953, Slg.3088 A hat der Verwaltungsgerichtshof zum Ausdruck gebracht, daß die Tage des Postenlaufes nur dann nicht gerechnet werden, wenn die Post an die zuständige Stelle in Lauf gesetzt wurde. Vor diesem Hintergrund ist - wie auch in Punkt 3 ausgeführt wurde - der Einspruch gegen die in Punkt 1.1. angeführte Strafverfügung zu spät erhoben worden. Von dieser Beurteilung ist - wie der Begründung des angefochtenen Bescheides zu entnehmen ist auch die belangte Behörde ausgegangen. Konsequenterweise hätte die belangte Behörde aber - weil die Strafverfügung mit Ablauf des 30. Juni 1995 in Rechtskraft erwachsen ist den Einspruch mittels Spruch eines Bescheides als verspätet zurückweisen müssen. Mit einem entsprechenden Hinweis bloß in der Begründung eines als "Straferkenntnis" bezeichneten Bescheides wird einem derartigen Erfordernis nicht Genüge getan. Der Verwaltungsgerichtshof hat in vielen Erkenntnissen zum Ausdruck gebracht, daß Rechtskraft nur dem Spruch, nicht auch der Begründung eines Bescheides zukommen kann (siehe Hauer-Leukauf, "Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens", 4. Auflage, Eisenstadt 1990, S 581, Z9 lit.a und b und die dort angeführte Judikatur). Der Verwaltungsgerichtshof hat weiters das nachfolgend Angeführte und für den gegenständlichen Zusammenhang Relevante zum Ausdruck gebracht: "Ist der Einspruch gegen eine Strafverfügung verspätet, so ist die Strafverfügung mit Ablauf der Einspruchsfrist rechtskräftig, weshalb es der Erstbehörde verwehrt ist, ein Strafverfahren einzuleiten und neuerlich ein Straferkenntnis gegen den Beschuldigten zu fällen" (VwGH vom 4. Mai 1988, Zl.87/03/0218). "Ein nicht rechtzeitig erhobener Einspruch ist mit Bescheid zurückzuweisen. Zuständig hiefür ist nunmehr stets die Behörde, die die Strafverfügung erlassen hat" zitiert aus (HauerLeukauf, S 999). "Erwächst eine Strafverfügung in Rechtskraft, so darf in derselben Sache kein Straferkenntnis ergehen" (VwGH vom 11. April 1986, Zl.85/18/0364). "Wenn die Behörde erster Instanz trotz der verspäteten Einbringung des Einspruches gegen eine Strafverfügung ein Straferkenntnis fällt, hat die Berufungsbehörde auf den Inhalt der gegen das Straferkenntnis eingebrachten Berufung nicht einzugehen, sondern das Straferkenntnis als mit der Rechtskraft der Strafverfügung unvereinbar aufzuheben" (VwGH vom 22. November 1932, Slg.15855 F).

Insgesamt war - aus den angeführten Gründen - spruchgemäß zu entscheiden.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Beilage Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Keinberger

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