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des Landes Oberösterreich
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VwSen-130063/2/Kei/Shn

Linz, 20.09.1995

VwSen-130063/2/Kei/Shn Linz, am 20. September 1995 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Michael Keinberger über die Berufung der Doris H, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 1. August 1995, Zl.933-10-4750034, zu Recht:

Der Berufung vom 7. August 1995 wird keine Folge gegeben und der Spruch des angefochtenen Bescheides wird bestätigt.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) iVm § 24 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG), § 49 Abs.1 und Abs.3 VStG, § 17 Abs.3 und Abs.4 Zustellgesetz.

Entscheidungsgründe:

1.1. Über die Berufungswerberin wurde mit Strafverfügung des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 10. Februar 1995, Zl.933-10-4750034, eine Strafe verhängt.

1.2. Gegen diese Strafverfügung hat die Berufungswerberin Einspruch erhoben.

1.3. Mit dem in der Präambel angeführten Bescheid wurde der "Einspruch der Frau H, geb.: 11.4.1962, vom 10.4.1995, gegen die Strafverfügung des Magistrates Linz, Finanzrechts- und Steueramt, vom 10.2.1995, GZ 933-10, gemäß § 49 VStG als verspätet eingebracht zurückgewiesen".

1.4. Gegen diesen Bescheid hat die Berufungswerberin eine Berufung erhoben.

Im Hinblick auf die Frage der Rechtzeitigkeit dieser Berufung wird festgehalten:

Der Nachweis über die Zustellung des angefochtenen Bescheides vom 1. August 1995 liegt in dem dem O.ö.

Verwaltungssenat übermittelten Verwaltungsakt nicht auf und befindet sich auch nicht - wie ein Telefonat ergab - bei der belangten Behörde. Es ist somit der Zeitpunkt der Zustellung des Bescheides nicht exakt feststellbar. Durch ein Versehen in der Sphäre der belangten Behörde ist auch die mit 7. August 1995 datierte Berufung nicht in Einlauf genommen worden. Da somit sowohl das Datum der Zustellung des angefochtenen Bescheides als auch dasjenige der Einbringung der Berufung nicht exakt feststellbar sind, wird im Zweifel zugunsten der Berufungswerberin von der Rechtzeitigkeit der Berufung ausgegangen.

2. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:

2.1. Gemäß § 49 Abs.1 VStG kann der Beschuldigte gegen die Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung Einspruch erheben und dabei die seiner Verteidigung dienlichen Beweismittel vorbringen. Der Einspruch kann auch mündlich erhoben werden. Er ist bei der Behörde einzubringen, die die Strafverfügung erlassen hat.

Gemäß § 49 Abs.2 VStG ist, wenn der Einspruch rechtzeitig eingebracht wird, das ordentliche Verfahren einzuleiten. Der Einspruch gilt als Rechtfertigung im Sinne des § 40. Wenn im Einspruch ausdrücklich nur das Ausmaß der verhängten Strafe oder die Entscheidung über die Kosten angefochten wird, dann hat die Behörde, die die Strafverfügung erlassen hat, darüber zu entscheiden. In allen anderen Fällen tritt durch den Einspruch die gesamte Strafverfügung außer Kraft.

Gemäß § 49 Abs.3 VStG ist die Strafverfügung, wenn ein Einspruch nicht oder nicht rechtzeitig erhoben wird, zu vollstrecken.

Gemäß § 17 Abs.1 Zustellgesetz ist das Schriftstück, wenn die Sendung an der Abgabestelle nicht zugestellt werden kann und der Zusteller Grund zur Annahme hat, daß sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des § 13 Abs.3 regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, im Falle der Zustellung durch die Post beim zuständigen Postamt, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen.

Gemäß § 17 Abs.2 Zustellgesetz ist der Empfänger von der Hinterlegung schriftlich zu verständigen. Die Veständigung ist in den für die Abgabestelle bestimmten Briefkasten (Briefeinwurf, Hausbrieffach) einzulegen, an der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, an der Eingangstüre (Wohnungs-, Haus-, Gartentüre) anzubringen. Sie hat den Ort der Hinterlegung zu bezeichnen, den Beginn und die Dauer der Abholfrist anzugeben sowie auf die Wirkung der Hinterlegung hinzuweisen.

Gemäß § 17 Abs.3 Zustellgesetz ist die hinterlegte Sendung mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem die Sendung erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Sendungen gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, daß der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs.3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem die hinterlegte Sendung behoben werden könnte.

Gemäß § 17 Abs.4 Zustellgesetz ist die im Wege der Hinterlegung vorgenommene Zustellung auch dann gültig, wenn die im Abs.2 oder die in § 21 Abs.2 genannte Verständigung beschädigt oder entfernt wurde.

Bei der Frist des § 49 Abs.1 VStG handelt es sich - wie auch der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 11. Juli 1988, Zl.88/10/0113, zum Ausdruck gebracht hat - um eine gesetzliche Frist, die von der Behörde nicht erstreckt werden kann.

2.2. Durch die belangte Behörde wurde die Berufungswerberin mit Schreiben vom 19. Mai 1995 ersucht, "binnen 14 Tagen bekanntzugeben bzw Beweismittel vorzulegen, wo sie sich zum Zeitpunkt der Hinterlegung des Schriftstückes (Strafverfügung, RSa, hinterlegt am 15.2.1995) aufgehalten" habe "und wann sie wieder an die Abgabestelle zurückgekehrt" sei.

In dem der belangten Behörde übermittelten Schreiben vom 23. Mai 1995 hat die Berufungswerberin (im wesentlichen) vorgebracht, daß sie die Zeit vom 15. bis 17. Februar 1995 bei ihrer Mutter Ingrid O in L 30, verbracht hätte. Dies würde durch die Mutter mit einer auf dem Schriftstück aufscheinenden Unterschrift bestätigt. Während der oben angeführten Zeit sei die Nachbarin der Berufungswerberin, Brigitte K, damit betraut gewesen, die Postsendungen aus ihrem Briefkasten zu entfernen und diese nach Werbematerial und Briefsendungen zu trennen. Da der Briefkasten der Berufungswerberin an der Grundstücksgrenze und im Freien angebracht gewesen sei, "wird es passiert sein, daß die Postsendungen durchnäßt und der Verständigungszettel der Post, auf Grund von Form und Farbe, dem Altpapier zugeordnet und entsorgt" worden seien.

2.3. Die Strafverfügung der belangten Behörde vom 10.

Februar 1995, Zl.933-10-4750034, wurde am 15. Februar 1995 beim Postamt 4203 Altenberg bei Linz hinterlegt. Dies ergibt sich aus dem Zustellnachweis und wurde auch nicht bestritten. Das Vorbringen der Berufungswerberin dahingehend, daß "der Verständigungszettel der Post ....

entsorgt" worden sei, vermag - vor dem Hintergrund der Bestimmung des § 17 Abs.4 Zustellgesetz (siehe den Punkt 2.1.) - der Berufung nicht zum Erfolg zu verhelfen. Dem Vorbringen der Berufungswerberin dahingehend, daß sie die Zeit vom 15. bis 17. Februar 1995 bei ihrer Mutter in L, gewesen sei, wird Glauben geschenkt. In Entsprechung der Bestimmung des § 17 Abs.3 letzter Satz Zustellgesetz wurde vor diesem Hintergrund die Zustellung erst mit dem 20. Februar 1995 wirksam. An diesem Tag begann die zweiwöchige Einspruchsfrist zu laufen. Der letzte Tag der Einspruchsfrist war der 6. März 1995. Der mit 10. April 1995 datierte Einspruch gegen diese Strafverfügung wurde - trotz richtiger Rechtsmittelbelehrung - erst am 11. April 1995 der Post zur Beförderung übergeben. Durch den ungenützten Ablauf der angeführten Frist ist die Strafverfügung mit Ablauf des 6. März 1995 in Rechtskraft erwachsen. Die Einspruchsfrist ist - wie im Punkt 2.1. ausgeführt wurde - eine gesetzliche Frist, die gemäß § 33 Abs.4 AVG nicht erstreckt werden kann.

Es war dem O.ö. Verwaltungssenat - wegen der durch den ungenützten Ablauf der Einspruchsfrist eingetretenen Rechtskraft der Strafverfügung - verwehrt, auf ein Sachvorbringen der Berufungswerberin einzugehen. Die Vorbringen der Berufungswerberin können der Berufung daher aus den angeführten Gründen - nicht zum Erfolg verhelfen.

Die Berufung war gemäß § 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG abzuweisen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Beilage Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Keinberger

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