Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-130064/5/Kei/Shn

Linz, 06.11.1995

VwSen-130064/5/Kei/Shn Linz, am 6. November 1995 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Michael Keinberger über die Berufung des Andreas S, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 7. September 1995, Zl.933-10-4771509-Ob, zu Recht:

Der Berufung wird mit der Maßgabe, daß im Spruch des angefochtenen Bescheides anstelle von "GZ 933-10" zu setzen ist "GZ 933-10-4771509", keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid wird bestätigt.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG), § 24 Verwaltungsstrafgesetz (VStG), § 49 Abs.1 und 3 VStG, § 17 Abs.1 und Abs.3 Zustellgesetz (ZustellG) Entscheidungsgründe:

1.1. Über den Berufungswerber wurde mit Strafverfügung des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 26. Juli 1995, Zl.933-10-4771509, eine Strafe verhängt. Gegen diese Strafverfügung hat der Berufungswerber Einspruch erhoben.

1.2. Mit dem nun angefochtenen, in der Präambel angeführten, Bescheid wurde der "Einspruch des Herrn S Andreas, vom 16.8.1995 gegen die Strafverfügung des Magistrates Linz, Finanzrechts- und Steueramt, vom 26.7.1995, GZ 933-10, gemäß § 49 VStG als verspätet eingebracht zurückgewiesen".

1.3. Gegen diesen dem Berufungswerber am 8. September 1995 zugestellten Bescheid hat der Berufungswerber eine Berufung, die am 11. September 1995 bei der belangten Behörde eingelangt ist, fristgerecht erhoben.

2. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:

2.1. Gemäß § 17 Abs.1 ZustellG ist das Schriftstück, wenn die Sendung nicht an der Abgabestelle zugestellt werden kann und der Zusteller Grund zur Annahme hat, daß sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des § 13 Abs.3 regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, im Falle der Zustellung durch die Post beim zuständigen Postamt, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen.

Gemäß § 17 Abs.3 ZustellG ist die hinterlegte Sendung mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem die Sendung erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Sendungen gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, daß der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs.3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem die hinterlegte Sendung behoben werden könnte.

Gemäß § 49 Abs.1 VStG kann der Beschuldigte gegen die Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung Einspruch erheben und dabei die seiner Verteidigung dienlichen Beweismittel vorbringen. Der Einspruch kann auch mündlich erhoben werden. Er ist bei der Behörde einzubringen, die die Strafverfügung erlassen hat.

Gemäß § 49 Abs.2 VStG ist, wenn der Einspruch rechtzeitig eingebracht wird, das ordentliche Verfahren einzuleiten. Der Einspruch gilt als Rechtfertigung im Sinne des § 40. Wenn im Einspruch ausdrücklich nur das Ausmaß der verhängten Strafe oder die Entscheidung über die Kosten angefochten wird, dann hat die Behörde, die die Strafverfügung erlassen hat, darüber zu entscheiden. In allen anderen Fällen tritt durch den Einspruch die gesamte Strafverfügung außer Kraft. In dem auf Grund des Einspruches ergehenden Straferkenntnis darf keine höhere Strafe verhängt werden als in der Strafverfügung.

Gemäß § 49 Abs.3 VStG ist die Strafverfügung, wenn ein Einspruch nicht oder nicht rechtzeitig erhoben wird, zu vollstrecken.

Bei der Frist des § 49 Abs.1 VStG handelt es sich - wie auch der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 11. Juli 1988, Zl.88/10/0113, zum Ausdruck gebracht hat - um eine gesetzliche Frist, die von der Behörde nicht erstreckt werden kann.

2.2. Die Strafverfügung der belangten Behörde vom 26. Juli 1995, Zl.933-10-4771509, wurde dem Berufungswerber am 31. Juli 1995 durch Hinterlegung beim Postamt 4020 Linz an der Donau zugestellt. Dies ergibt sich aus dem Zustellnachweis. Der Einspruch gegen diese Strafverfügung wurde - trotz richtiger Rechtsmittelbelehrung - erst am 16. August 1995 der Post zur Beförderung übergeben und wurde am 17. August 1995 durch die belangte Behörde in Einlauf genommen. Der Berufungswerber hat die ihm mit Schreiben des O.ö. Verwaltungssenates vom 5. Oktober 1995, VwSen-130064/2/Kei/Shn, eingeräumte Gelegenheit, sich diesbezüglich zu äußern, nicht genutzt. Durch den Berufungswerber wurde nicht bestritten, daß die Zustellung der Strafverfügung und die Einbringung des Einspruches so erfolgte, wie es oben ausgeführt wurde und wie es auch von der belangten Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides zum Ausdruck gebracht wurde. Der letzte Tag der Einspruchsfrist war der 14. August 1995. Durch den ungenützten Ablauf dieser Frist ist die Strafverfügung mit Ablauf des 14. August 1995 in Rechtskraft erwachsen. Die Einspruchsfrist ist - wie im Punkt 2.1. ausgeführt wurde eine gesetzliche Frist, die gemäß § 33 Abs.4 AVG nicht erstreckt werden kann. Es war dem O.ö. Verwaltungssenat wegen der durch den ungenützten Ablauf der Einspruchsfrist eingetretenen Rechtskraft der Strafverfügung - verwehrt, auf ein Sachvorbringen des Berufungswerbers einzugehen. Die Vorbringen des Berufungswerbers können der Berufung daher aus den angeführten Gründen - nicht zum Erfolg verhelfen.

Die Berufung war gemäß § 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG abzuweisen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Keinberger

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