Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-130071/2/Gb/Km

Linz, 29.03.1996

VwSen-130071/2/Gb/Km Linz, am 29. März 1996 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Michael Keinberger über die Berufung der Dr. R. D., ............., ............... gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 28. November 1995, Zl. 933-10-3717561-Ob, zu Recht:

I. Der Berufung wird mit der Maßgabe, daß der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses nachstehend berichtigt wird, keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis wird bestätigt.

Als Verwaltungsvorschriften, die durch die Tat verletzt worden sind, sind zu setzen:

"§§ 1, 2, 3 Abs.1, 5 Abs.1, Abs.2 und Abs.3 der Verordnung des Gemeinderates der Landeshauptstadt Linz vom 11. Mai 1989 betreffend die Erhebung einer Gemeindeabgabe für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen".

Die Strafsanktionsnorm hat zu lauten: "§ 6 Abs.1 der Verordnung des Gemeinderates der Landeshauptstadt Linz vom 11. Mai 1989 betreffend die Erhebung einer Gemeindeabgabe für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen iVm § 6 Abs.1 lit.a O.ö. Parkgebührengesetz".

II. Die Berufungswerberin hat als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens 20 % der verhängten Strafe, d.s. 80 S, binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu leisten.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) iVm § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), § 51 Abs.1 und § 64 Abs.1 und 2 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis wurde die Berufungswerberin gemäß § 6 Abs.1 lit.a O.ö. Parkgebührengesetz bestraft, weil sie "am 5.11.1993 um 12:05 Uhr in ......, ................, das mehrspurige Kraftfahrzeug, Nissan weiß, mit dem polizeilichen Kennzeichen .......... in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone ohne gültigen Parkschein abgestellt" habe und sie "damit der Verpflichtung zur Entrichtung der Parkgebühr nicht nachgekommen" sei.

Dadurch habe sie eine Übertretung der §§ 2, 5 (1) der Verordnung des Gemeinderates der Landeshauptstadt Linz vom 11.5.1989 betreffend die Einhebung einer Gemeindeabgabe für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen iVm § 6 Abs.1 lit.a O.ö. Parkgebührengesetz begangen.

2. Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die fristgerecht erhobene Berufung.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat in den Verwaltungsakt des Magistrates der Landeshauptstadt Linz, Zl. 933-10-3717561-Ob, Einsicht genommen.

Folgender Sachverhalt wurde als erwiesen angenommen und der Entscheidung zugrundegelegt:

Am 5. November 1993 wurde das Kraftfahrzeug der Berufungswerberin, ein weißer Nissan mit dem Kennzeichen ........., durch die Berufungswerberin so in ......, ..............., in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt, daß es dort um 12:05 Uhr ohne Parkschein gestanden ist.

4. In der Sache selbst hat der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erwogen:

4.1. Gemäß § 6 Abs.1 O.ö. Parkgebührengesetz begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 3.000 S zu bestrafen, wer (lit.a) durch Handlungen oder Unterlassungen die Parkgebühr hinterzieht oder verkürzt bzw. zu hinterziehen oder verkürzen versucht oder (lit.b) den Geboten des § 2 Abs.2 oder den Geboten oder Verboten der aufgrund dieses Landesgesetzes erlassenen Verordnungen zuwiderhandelt. Gemäß § 3 Abs.1 der Verordnung des Gemeinderates der Landeshauptstadt Linz vom 11. Mai 1989 ist zur Verrichtung der Parkgebühr der Lenker verpflichtet.

Gemäß § 5 Abs.1 der zitierten Verordnung ist die Parkgebühr bei Beginn des Abstellens fällig.

Gemäß § 5 Abs.3 dieser Verordnung ist der Parkschein nach dem Muster in der Anlage B unverzüglich nach Beginn des Abstellens am Kraftfahrzeug hinter der Windschutzscheibe und durch diese gut erkennbar anzubringen. Bereits abgelaufene Parkscheine sind aus diesem Sichtraum zu entfernen.

Gemäß § 5 Abs.1 VStG genügt zur Strafbarkeit wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt, fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

4.2. Der unter Punkt 3 angeführte Sachverhalt wurde als erwiesen angenommen durch die Aussagen des Überwachungsorganes J. R., der schriftlichen Auskunft des W. W., Tiefbauamt, Landeshauptstadt Linz, und der Ausführungen der Berufungswerberin. Dieser Sachverhalt ergibt sich aufgrund der diesbezüglich einander nicht widersprechenden Aussagen bzw. Ausführungen der angeführten Personen.

4.3. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde über die Berufungswerberin aufgrund der oben dargelegten Verwaltungsübertretungen eine Geldstrafe von 400 S, im Falle der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe von 24 Stunden gemäß § 6 Abs.1 lit.a O.ö. Parkgebührengesetz verhängt und dies damit begründet, daß die Berufungswerberin im Einspruch gegen die Strafverfügung angegeben hätte, daß die Kurzparkzone am gegenständlichen Tatort nicht ordnungs gemäß gekennzeichnet gewesen wäre, da die Gebotszeichen gemäß § 52 Z13 d und e StVO gefehlt hätten und blaue Bodenmarkierungen ebenfalls nicht angebracht gewesen wären.

Die erstbehördlichen Ermittlungen hätten jedoch ergeben, daß die gegenständliche Kurzparkzone am 17.12.1992 ordnungsgemäß eingerichtet worden wäre und blaue Bodenmarkierungen nicht zwingend vorgeschrieben seien. In einer Stellungnahme hätte die Berufungswerberin vorgebracht, daß die Gebotszeichen tatsächlich gefehlt hätten und die blauen Bodenmarkierungen erst viel später angebracht worden seien. Dem Verlangen der Berufungswerberin den Aktenvermerk über die Einrichtung der Kurzparkzone nebst der entsprechenden Verordnung beizuschaffen, sei die belangte Behörde nicht nachgekommen, da ein diesbezüglicher Erkundungsbeweis im Verwaltungsverfahren unzulässig sei. Vielmehr sei die belangte Behörde von der Rechtmäßigkeit der entsprechenden Verordnung unter gehöriger Kennzeichnung der Kurzparkzone ausgegangen.

Die belangte Behörde sei bei der Strafbemessung von einer einschlägigen Vorstrafe ausgegangen und hat diese als straferschwerend angesehen. Weiters sei auf das Ausmaß des Verschuldens Bedacht genommen und die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse bei der Bemessung der Geldstrafe berücksichtigt worden.

4.4. Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die fristgerechte Berufung der Berufungswerberin. Als Berufungsgründe macht die Berufungswerberin zum einen Nichtigkeit des Verfahrens geltend: Gemäß § 52 Z13d StVO müsse das Zeichen den Beginn einer Kurzparkzone anzeigen. Im unteren Teil des Zeichens oder auf einer Zusatztafel sei die Zeit, während der die Kurzparkzonenregelung gelte, und die zulässige Kurzparkdauer anzugeben. Auch auf die Gebührenpflicht sei hinzuweisen. Weder seien am 5.11.1993 die Tafeln aufgestellt noch die Markierung vorhanden gewesen. Der Beschluß des Gemeinderates allein genüge nicht. Insbesonders sei noch darauf zu verweisen, daß die ............ sicherlich zum öffentlichen Gut gehöre und daher mit einer Gemeindeverordnung nicht eine Bundesstraße mit einer Kurzparkzone geschaffen werden könne.

Unter dem Berufungsgrund der unrichtigen Beweiswürdigung führt die Berufungswerberin aus, daß es sich um einen erheblichen Verfahrensmangel handle, wenn ihr Beweisantrag nicht zugelassen worden sei, da sicherlich Aufzeichnungen der entsprechenden Firma bzw. der Beamten vorhanden sein müßten, die die Ordnungsmäßigkeit der Aufstellung überprüft hätten. Dies sei kein Erkundigungsbeweis, wie die belangte Behörde vermeine, sondern die Voraussetzung einer Strafbarkeit, die sich aus der ordnungsgemäßen Durchführung einer Verordnung ergebe. Weiters sei auch nicht erwiesen, daß das Fahrzeug gerade vor dem Haus in der Kaisergasse 20 abgestellt gewesen sei. Eine Einvernahme des zuständigen Meldungslegers sei ebenfalls unterblieben. Der Erinnerung der Berufungswerberin nach seien zum damaligen Zeitpunkt für die Überwachung der Kurzparkzonen in den anliegenden Zonen noch überhaupt keine Magistratsbeamten eingesetzt gewesen.

Die Anzeige dürfte daher von einem Polizeiorgan erfolgt sein. Schon daraus sei zu ersehen, daß nicht einmal der Magistrat der Stadt Linz, diese Straße als Kurzparkzone angesehen hätte. Der Magistrat Linz hätte daher nur auf einer Anzeige entschieden und keinerlei Beweise aufgenommen.

Aus diesem Grunde sei das Verfahren mangelhaft geblieben.

Unter dem Berufungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung führt die Berufungswerberin aus, daß die Einrichtung von Kurzparkzonen neben einer entsprechenden Kennzeichnung aber auch noch eine andere Voraussetzung, nämlich die Notwendigkeit und die Zweckmäßigkeit habe. Beide Voraussetzungen seien in diesem Gebiet nicht gegeben.

Die Berufungswerberin weise auch noch "der guten Ordnung halber" darauf hin, daß sie nicht wisse, wie die Behörde die Angemessenheit der Geldstrafe berechnet hätte. Die Berechnungsgrundlage werde in der Begründung nicht angegeben. Da aber jede Feststellung einer Behörde, die eines Beweises bedarf, auch eine Begründung aufweisen müsse, wird auch der Bescheid in diesem Punkte aufzuheben sein.

Abschließend stellt die Berufungswerberin den Antrag, das Straferkenntnis dahingehend abzuändern, daß dieses ersatzlos aufgehoben werde.

4.5. In der Beweiswürdigung ist zunächst auf das Argument der Berufungswerberin einzugehen, daß am 5.11.1993 weder die Tafeln aufgestellt noch die Markierung vorhanden gewesen wären.

Der Tatort Kaisergasse 20, liegt gemäß § 1 Abs.1 lit.a der oben zitierten Verordnung des Gemeinderates der Landeshauptstadt Linz vom 11. Mai 1989 innerhalb des in der zitierten Verordnungsstelle umgrenzten Bereiches. Gemäß § 7 der zitierten Verordnung ist diese mit 1. Juli 1989 in Kraft getreten und wurde im Amtsblatt 11/1989 kundgemacht.

Weiters teilte das Tiefbauamt der Landeshauptstadt Linz auf Anfrage schriftlich mit, daß die Kurzparkzone in der ........... vor dem Haus Nr. ... vom Tiefbauamt am 17.12.1992 ordnungsgemäß eingerichtet wurde. Wenn nun die Berufungswerberin der Ansicht ist, daß am 5.11.1993 keine Tafeln aufgestellt gewesen seien, so ist dieser Aussage im Rahmen der freien Beweiswürdigung nicht jenes Gewicht zuzubilligen, das der Mitteilung des Tiefbauamtes zukommt:

Gerade das Tiefbauamt muß wissen, ob und wo sie Kurzparkzonen eingerichtet hat, obliegt ihm so die Aufstellung der entsprechenden Kennzeichen.

Bezüglich der Vermutung, daß die ............ sicherlich zum öffentlichen Gut gehöre und daher mit einer Gemeindeverordnung nicht eine Bundesstraße mit einer Kurzparkzone geschaffen werden könne, ist festzuhalten, daß doch nicht ernsthaft behauptet werden kann, daß eine Bundesstraße vor der ............. verläuft. Weiters ist der Schluß, daß die ............ sicherlich zum öffentlichen Gut gehöre und daher mit einer Gemeindeverordnung nicht eine Bundesstraße mit einer Kurzparkzone geschaffen werden könne, nicht nachvollziehbar: Öffentliches Gut heißt nicht, daß hier nur der Bund tätig werden kann. Selbst in Privatrechte kann die Gemeinde eingreifen. Die Gemeinde ist nach Artikel 116 B-VG Gebietskörperschaft mit dem Recht auf Selbstverwaltung und ist selbständiger Wirtschaftskörper. Gemäß Artikel 118 Abs.3 Z4 B-VG ist der Gemeinde zur Besorgung im eigenen Wirkungsbereich die Verwaltung der Verkehrsflächen der Gemeinde gewährleistet. Somit geht die Berufung in diesem Punkt ins Leere, da es eben auch ein öffentliches Gut der Gemeinde gibt. Wenn die Berufungswerberin vorbringt, daß auch keine Markierung vorhanden gewesen wäre, so muß darauf hingewiesen werden, daß blaue Bodenmarkierungen nicht zwingend vorgeschrieben sind. Gemäß § 25 Abs.2 StVO können Kurzparkzonen zusätzlich mit Bodenmarkierungen in blauer Farbe auf der Fahrbahn oder auf dem Randstein sowie mit blauen Markierungsstreifen an den im Bereich einer Kurzparkzone vorhandenen Anbringungsvorrichtungen für Straßenverkehrszeichen oder dergleichen gekennzeichnet werden.

Hinsichtlich einer unrichtigen Beweiswürdigung wird auf eine etwaige nicht gehörig kundgemachte Verordnung und die mangelnde Ordnungsmäßigkeit der Aufstellung der entsprechenden Tafeln hingewiesen. Zu diesem Punkt wird ausgeführt, daß, wie schon oben erwähnt, die oben erwähnte Verordnung der Landeshauptstadt Linz gehörig kundgemacht wurde (Amtsblatt der Stadt Linz 11/1989) und die ordnungsgemäße Einrichtung der Kurzparkzone am 17.12.1992 durch eine Mitteilung des Tiefbauamtes vom 10.1.1995 dokumentiert ist.

Die Unterlassung der Festhaltung des Zeitpunktes der erfolgten Anbringung der Verkehrszeichen in einem Aktenvermerk hat auf die Gesetzesmäßigkeit der Verordnung keinen Einfluß (vgl. Benes/Messiner, StVO, 8. Auflage, 566). Für den unabhängigen Verwaltungssenat besteht kein Grund, an dieser Mitteilung auch im Hinblick auf die obigen Ausführungen zu zweifeln, sodaß nach dem Grundsatz der Unbeschränktheit der Beweismittel und der freien Beweiswürdigung die Ordnungsmäßigkeit der Aufstellung feststeht und ein zusätzlicher Beweis nicht notwendig ist.

Erstmals wird auch in der Berufung angeführt, daß es nicht erwiesen sei, daß das Fahrzeug gerade vor dem Haus in der ............. abgestellt gewesen wäre und eine Einvernahme des zuständigen Meldungslegers ebenfalls unterblieben sei.

Dieses Vorbringen vermag der Berufung aus folgendem Grund nicht zum Erfolg zu verhelfen: Der Meldungsleger, J. R. von der G. 4, S. A. AG, wurde niederschriftlich als Zeuge einvernommen. Er gab an, daß er laut seinen Aufzeichnungen vom 5.11.1993, 11:50 Uhr, in der ............ eine Organstrafverfügung für das Kfz Nissan weiß, ......., ausgestellt hätte. Das Ergebnis dieser Einvernahme wurde der Berufungswerberin mit Schreiben vom 29. August 1994 zur Kenntnis gebracht. In ihrer Stellungnahme vom 15. September 1994 gab diese selber an, daß sie ihr Fahrzeug in der ........... abgestellt hätte. Im Zusammenhang mit der niederschriftlichen Aussage des Zeugen J. R. ist die Konkretisierung des Tatortes zweifelsfrei hinreichend erfolgt. Aus diesem Grund ist auch das Vorbringen, daß der Magistrat Linz nur aufgrund der Anzeige entschieden und keinerlei Beweise aufgenommen hätte, nicht zutreffend.

Bezüglich des vorgebrachten Berufungsgrundes der unrichtigen rechtlichen Beurteilung, in dessen Rahmen sie die Voraussetzungen zur Einrichtung einer Kurzparkzone im gegenständlichen Bereich bestreiten, ist hier nicht einzugehen. Dem unabhängigen Verwaltungssenat ist eine rechtliche Qualifikation der Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit der Einrichtung von Kurzparkzonen verwehrt.

Bezüglich der Schuldfrage ist festzuhalten, daß die Berufungswerberin im Rahmen des § 5 Abs.1 VStG nicht glaubhaft machen konnte, daß sie an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Für die Strafbarkeit genügt gemäß oben zitierter Vorschrift fahrlässiges Verhalten.

Aus dem Verfahrensakt hat sich zweifelsfrei ergeben, daß am 5.11.1993 im Bereich der ........... eine Kurzparkzone ordnungsgemäß eingerichtet war, auch wenn die Berufungswerberin subjektiv die entsprechenden Tafeln möglicherweise nicht bemerkt hat. Dies kann aber ihr fahrlässiges Verhalten nicht entschuldigen, hätte sie sich doch Gewißheit darüber verschaffen müssen, ob im gegenständlichen Bereich eine Kurzparkzone eingerichtet ist, was aber offensichtlich nicht erfolgte.

Hinsichtlich der Angemessenheit der durch die Erstbehörde verhängten Geldstrafe ist anzuführen, daß die Berufungswerberin nach ihren Angaben in der Stellungnahme vom 28.

Jänner 1995 keine Tätigkeit ausübt und als Hausfrau kein monatliches Einkommen besitzt. Nähere Angaben, auch hinsichtlich des Umstandes, daß sie noch in der Stellungnahme vom 10. September 1994 angegeben hat, daß sie durch eine zeitweise Beschäftigung ihren Lebensunterhalt für sich und ihr minderjähriges Kind verdient, da der Kindesvater weder für sie noch für das minderjährige Kind einen Unterhalt leiste, und weiters erhebliche Schulden aus der Ehe mit dem Kindesvater herrühren, machte die Berufungswerberin nicht und kann diese mangelnde Mitwirkung nicht zu Gunsten der Berufungswerberin ausschlagen.

Bei der Strafbemessung durch die Erstbehörde wurde eine einschlägige Vorstrafe als straferschwerend iSd § 19 Abs.2 VStG iVm § 33 Z2 StGB richtig gewertet, sodaß die verhängte Geldstrafe in der Höhe von 400 S (EFS 24 Stunden) bei einer möglichen Höchststrafe von 3.000 S durchaus angemessen ist.

Milderungsgründe liegen nicht vor. Es konnte durch den O.ö.

Verwaltungssenat nicht festgestellt werden, daß die Strafbemessung durch die belangte Behörde nicht rechtmäßig erfolgt ist.

Aus den angeführten Gründen war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Keinberger

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