Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-130076/2/Kei/Shn

Linz, 18.03.1996

VwSen-130076/2/Kei/Shn Linz, am 18. März 1996 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Michael Keinberger über die Berufung der Liselotte K, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 10. Jänner 1996, Zl.933-10-5753222-Ob, zu Recht:

Der Berufung wird mit der Maßgabe, daß der Spruch des angefochtenen Bescheides dahingehend berichtigt wird, daß anstelle von "7.11.1995" zu setzen ist "3.11.1995", keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid wird bestätigt.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) iVm § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), § 49 Abs.1 und 3 VStG.

Entscheidungsgründe:

1.1. Da weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, entscheidet gemäß § 51c VStG der unabhängige Verwaltungssenat durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied.

1.2. Gemäß § 51e Abs.2 VStG kann eine öffentliche mündliche Verhandlung unter anderem dann unterbleiben, wenn im bekämpften Bescheid eine 3.000 S nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde und eine Partei die Durchführung einer Verhandlung nicht ausdrücklich verlangt.

Da im bekämpften Bescheid nicht eine 3.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde und da in der Berufung die Durchführung einer Verhandlung nicht ausdrücklich verlangt wurde, konnte von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung Abstand genommen werden.

2.1. Über die Berufungswerberin wurde mit Strafverfügung des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 13. Oktober 1995, Zl.933-10-5753222, eine Strafe in der Höhe von 900 S (EFS 43 Stunden) verhängt. Gegen diese Strafverfügung hat die Berufungswerberin Einspruch erhoben.

2.2. Mit dem nun angefochtenen Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 10. Jänner 1996, Zl.933-10-5753222-Ob, wurde der Einspruch vom 3.10.1995 (wohl richtig: 3.11.1995), gemäß § 49 VStG als verspätet eingebracht zurückgewiesen. Die belangte Behörde führt ua aus, daß die angefochtene Strafverfügung laut Zustellnachweis (Rückschein) am 18.10.1995 rechtswirksam hinterlegt worden sei. Gemäß der Zweiwochenfrist nach § 49 Abs.1 VStG sei daher die Einspruchsfrist mit 2.11.1995 abgelaufen. Der gegenständliche Einspruch sei am 7.11.1995 zur Post gegeben worden, am 8.11.1995 beim Magistrat Linz eingelangt und sei somit als verspätet eingebracht zurückzuweisen gewesen.

3. Gegen diesen der Berufungswerberin am 12.1.1996 rechtswirksam zugestellten Bescheid hat die Berufungswerberin mit Schreiben vom 25. Jänner 1996 (Poststempel 26. Jänner 1996) fristgerecht Berufung erhoben.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:

4.1. Zur Frage der Berufungslegitimation: Sowohl im Einspruch, der am 8. November 1995 beim Magistrat Linz eingelangt ist, als auch in der gegenständlichen Berufung ist folgender Briefkopf angegeben: "Udo K, (Strafverf.

14.9.95 Liselotte K)". Beide Schreiben sind unleserlich unterschrieben. Auch der Zustellnachweis hinsichtlich des bekämpften Bescheides weist einen ähnlichen Schriftzug wie bei den vorhin genannten Schreiben auf.

Dieser nunmehr bekämpfte Bescheid wurde durch den Gatten der Frau Liselotte K, wohl Udo K, laut Zustellnachweis übernommen. Zunächst ist zu untersuchen, ob rechtswirksam Vollmacht erteilt worden ist.

Gemäß § 10 Abs.4 AVG, der gemäß § 24 VStG auch im Verwaltungsstrafverfahren anzuwenden ist, kann die Behörde von einer ausdrücklichen Vollmacht absehen, wenn es sich um die Vertretung durch amtsbekannte Familienmitglieder, Haushaltsangehörige ... handelt und Zweifel über Bestand und Umfang der Vertretungsbefugnis nicht obwalten.

Sowohl aus dem Einspruch als auch aus der gegenständlichen Berufung geht aus dem Briefkopf eindeutig hervor, daß beide Schriftsätze im Interesse der Frau Liselotte K erhoben worden sind. Die Unterschrift des Einspruchs, die Unterschrift des Udo K auf dem Zustellnachweis des bekämpften Bescheides sowie die Unterschrift auf gegenständlicher Berufung weisen einen ähnlichen Schriftzug auf. Da Zweifel über Bestand und Umfang der Vertretungsbefugnis nicht obwalten, wird durch den O.ö.

Verwaltungssenat davon ausgegangen, daß die gegenständliche Berufung die Beschuldigte durch ihren Ehemann als Vertreter erhoben hat und im gegenständlichen Fall eine wirksame Berufungslegitimation vorliegt.

4.2. Soweit der unabhängige Verwaltungssenat die Berufung nicht zurückzuweisen hat, hat er im Rahmen des Berufungsantrages in der Sache zu entscheiden (§ 66 Abs.4 AVG). Gemäß § 24 VStG ist § 66 Abs.4 AVG im Verwaltungsstrafverfahren anzuwenden.

Was den Inhalt der gegenständlichen Berufung anlangt, ist festzuhalten, daß auf den bekämpften Bescheid in keiner Weise eingegangen wird. Weder ist aus dem Berufungsinhalt ein Begehren, zB die Aufhebung des bekämpften Bescheides, ersichtlich, noch geht die Berufung sonst auf Mangelhaftigkeiten des erstbehördlichen Verfahrens ein. In der Berufung werden vielmehr allgemeine Probleme hinsichtlich Parkplatzbewirtschaftung und deren Folgen für die Innenstadtbewohner angesprochen. In der Berufung ist ausdrücklich erklärt, die "Beschwerde richtet sich generell gegen die Bewohnerkarte, weil es heute Schicksal ist in der Stadt wohnen zu müssen und der Symbolwert eine solche Karte bezahlen zu müssen den Stadtbewohner zu einem Paria abwertet. Von den Verantwortlichen ist vielmehr zu fordern, daß sie dem Anwohner jederzeit einen Parkplatz garantiert, ...". Weiters wird in der Berufung angeführt, daß sich eine Kontrolleurin ihrer kommunalen Institution mehrfach geirrt hätte, weil sie nur den unteren Rand der Windschutzscheibe inspizierte. Weil das sicherlich schikanös sei, könne doch nicht der Bürger dafür mehrfach bestraft werden.

Wie aus dem soeben dargelegten Berufungsinhalt ersichtlich ist, ging die Berufungswerberin in keinem Punkt substantiell auf den Inhalt des bekämpften Bescheides - insbesondere die Frage der Verspätung des erhobenen Einspruches gegen die Strafverfügung - ein.

Festzuhalten ist, daß die Berufungswerberin im erstbehördlichen Verfahren ausreichend gehört wurde und der Einspruch gegen die Strafverfügung - wie durch die belangte Behörde richtig beurteilt wurde - verspätet eingebracht wurde. Bezüglich dieser Verspätung wurde im Rahmen des Parteiengehörs eine Stellungnahme von Frau K erbeten. Zum Zeitpunkt der Hinterlegung der Strafverfügung sei laut telefonischer Mitteilung Herrn K Frau Liselotte K nicht ortsabwesend gewesen, sodaß auch in dieser Hinsicht eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens nicht erblickt werden kann.

Es war dem O.ö. Verwaltungssenat - wegen der durch den ungenützten Ablauf der Einspruchsfrist eingetretenen Rechtskraft der Strafverfügung - verwehrt, auf ein Sachvorbringen der Berufungswerberin einzugehen.

Das Vorbringen der Berufungswerberin kann der Berufung daher aus den angeführten Gründen nicht zum Erfolg verhelfen.

Die Berufung war daher abzuweisen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Beilage Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Keinberger

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