Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-130086/5/Gb/Bk

Linz, 17.04.1996

VwSen-130086/5/Gb/Bk Linz, am 17. April 1996 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Michael Keinberger über die Berufung des Andreas K gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wels vom 16. Jänner 1996, Zl. MA 9-GSt-11.314-1994 Scha/Wr, KZ.: 33190, zu Recht:

Die Berufung wird als verspätet zurückgewiesen.

Rechtsgrundlage:

§§ 32 Abs.2, 33, 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, §§ 24, 51 Abs.1, Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG.

Entscheidungsgründe:

1.1. Mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis wurde der Berufungswerber wegen Übertretung der Parkgebühren-Verordnung der Stadt Wels 1992 bestraft. Dieses Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber unter der Adresse:

"P" nach zwei erfolglosen Versuchen am 12. Februar und am 13. Februar 1996 am 13. Februar 1996 durch Hinterlegung beim Zustellpostamt 4563 Micheldorf zugestellt. Mit diesem Tag begann die gesetzliche, nicht verlängerbare zweiwöchige Berufungsfrist zu laufen. Letzter Tag für die Einbringung der Berufung war der 27. Februar 1996.

1.2. Mit Telekopie vom 5. März 1996, welche am selben Tag beim Magistrat der Stadt Wels eingelangt ist, hat der Berufungswerber Berufung erhoben.

Mit Schreiben vom 26. März 1996 hat der Magistrat der Stadt Wels gegenständlichen Verwaltungsstrafakt dem unabhängigen Verwaltungssenat vorgelegt und somit seine Zuständigkeit begründet. Da weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 10.000 S übersteigende Geldstrafe im bekämpften Straferkenntnis verhängt worden ist, ist zur Entscheidung das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied berufen (§ 51c VStG).

2. Da die Berufung offensichtlich verspätet eingebracht worden ist, wurde dem Berufungswerber mit Schreiben des O.ö.

Verwaltungssenates vom 29. März 1996 hinsichtlich dieses Umstandes Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. In der Stellungnahme vom 1. April 1996 brachte der Berufungswerber vor, daß er einen Zustellmangel geltend mache, weil er seit 6. November 1992 ordnungsgemäß als ordentlicher österreichischer Staatsbürger in 4563 Micheldorf, G, gemeldet sei. Dies habe er bereits der Behörde "Magistrat der Stadt Wels, Steuerverwaltung" mehrmals mitgeteilt, dennoch sei das Straferkenntnis an seine alte Adresse zugestellt worden.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

3.1. Gemäß § 63 Abs.5 erster und zweiter Satz AVG ist die Berufung von der Partei binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides, im Fall bloß mündlicher Verkündung mit dieser.

Gemäß § 33 Abs.4 AVG können durch Gesetz oder Verordnung festgesetzte Fristen, wenn nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, nicht geändert werden.

Gemäß § 4 Zustellgesetz ist Abgabestelle im Sinne dieses Bundesgesetzes der Ort, an dem die Sendung dem Empfänger zugestellt werden darf; das ist die Wohnung oder sonstige Unterkunft, die Betriebsstätte, der Sitz, der Geschäftsraum, die Kanzlei oder der Arbeitsplatz des Empfängers, im Falle einer Zustellung anläßlich einer Amtshandlung auch deren Ort.

Gemäß § 17 Abs.1 Zustellgesetz ist das Schriftstück im Falle der Zustellung durch die Post beim zuständigen Postamt zu hinterlegen, wenn die Sendung an der Abgabestelle nicht zugestellt werden kann und der Zusteller Grund zur Annahme hat, daß sich der Empfänger oder ein Vertreter iSd § 13 Abs.3 regelmäßig an der Abgabestelle aufhält.

Gemäß § 17 Abs.3 Zustellgesetz ist die hinterlegte Sendung mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem die Sendung erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Sendungen gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, daß der Empfänger oder dessen Vertreter iSd § 13 Abs.3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem die hinterlegte Sendung behoben werden könnte.

Der in der Stellungnahme vom 1. April 1996 geltend gemachte Zustellmangel liegt nicht vor: Aus dem gesamten Akteninhalt ergibt sich nicht, daß die Adresse: "4563 Micheldorf" nicht eine Abgabestelle iSd Zustellgesetzes ist. Wenn der Berufungswerber nun allein auf die seit 6. November 1992 bestehende polizeiliche Meldung unter der Adresse in Micheldorf abstellt, reicht dies allein nicht, weil es neben dem Wohnsitz auch andere Abgabestellen gibt.

Zudem ist festzuhalten, daß der Berufungswerber am 19.

November 1993 im Rahmen der Lenkerauskunft angegeben hat, daß seine Anschrift 4563 Micheldorf sei. Weiters führt der Berufungswerber im Einspruch vom 7. März 1993 (wohl richtig:

1994) im Briefkopf seine Adresse mit P an, diese Adresse ist auch auf dem diesbezüglichen Briefkuvert angegeben.

Mit Schreiben vom 19. Dezember 1995 wurde der Berufungswerber um Bekanntgabe seiner Verhältnisse aufgefordert. Dieses Schreiben wurde zu eigenen Handen unter der Adresse: Micheldorf, welches am 27. Dezember 1995 nach zweimaligen erfolglosen Versuchen hinterlegt wurde, zugestellt. Der Berufungswerber hat dieses Schreiben noch am selben Tag behoben und als Reaktion auf dieses Schreiben ein Telefax an den Magistrat der Stadt Wels gerichtet. Richtig ist, daß der Berufungswerber in diesem Telefax erstmals die Adresse in Micheldorf anführt. Festzuhalten ist aber in diesem Zusammenhang auch, daß der Berufungswerber in keiner Phase des Verfahrens eine Mitteilung dahingehend getroffen hätte, daß die Adresse: "" nicht mehr Abgabestelle iSd Zustellgesetzes sei. Insbesondere ist festzuhalten, daß auch das Schreiben vom 29. März 1996 betreffend die Aufforderung zur Abgabe einer Stellungnahme bezüglich der offensichtlichen Verspätung der Berufung dem Berufungswerber unter der Adresse in Micheldorf mit RSb zugestellt wurde, und laut Zustellnachweis am 3. April 1996 vom Berufungswerber als Empfänger übernommen worden ist.

Sämtliche in diesem Verfahren zugestellte Schreiben, auch solche, die hinterlegt wurden, sind unter der Adresse "" zugestellt und auch behoben worden.

Es ist festzuhalten, daß es auf die polizeiliche Meldung nicht ankommt: Wesentlich ist, daß die Wohnung tatsächlich bewohnt wird (idS auch VwGH 28.1.1985, 85/18/0011 bis 0013 sowie 23.5.1986, 85/18/0119). Die Unterlassung der Mitteilung der Aufgabe der Abgabestelle hat zur Folge, daß an diese Abgabestelle zugestellt werden kann, gleichgültig wo sich die Partei befindet und welche Abgabestelle zum Zeitpunkt der Zustellung für sie in Betracht gekommen wäre (VwGH 22.5.1986, Slg 12.152 A). Aufgrund der oben angeführten Umstände ist daher davon auszugehen, daß eine Abgabestelle des Berufungswerbers in: "4563 Micheldorf" besteht bzw bestanden hat und daß der Postzusteller richtigerweise Grund zur Annahme hatte, daß sich der Empfänger regelmäßig an der Abgabestelle aufhält bzw aufgehalten hat.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Da die Berufung zurückzuweisen war, war eine öffentliche mündliche Verhandlung nicht anzuberaumen (§ 51e Abs.1 VStG).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Beilagen Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Keinberger