Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-130087/2/Gb/Shn

Linz, 11.06.1996

VwSen-130087/2/Gb/Shn Linz, am 11. Juni 1996 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Michael Keinberger über die Berufung des Robert M, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 8. Februar 1996, Zl.933-10-3772715-Ob, zu Recht:

I: Der Berufung wird mit der Maßgabe, daß der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses nachstehend berichtigt wird, sowohl im Hinblick auf die Schuld als auch im Hinblick auf die Strafe keine Folge gegeben.

Anstelle von "um (von-bis) 9:25 - 14:00 Uhr in L ggü.

24" ist zu setzen: "von 9:25 - 14:00 Uhr in L in der L gegenüber dem Haus mit der Nr.24" Die Verwaltungsvorschriften, die durch die Tat verletzt worden sind, haben zu lauten:

"§§ 1, 2, 3 Abs.1, 5 Abs.1, Abs.2 und Abs.3 der Verordnung des Gemeinderates der Landeshauptstadt Linz vom 11. Mai 1989 betreffend die Erhebung einer Gemeindeabgabe für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen." Die Strafsanktionsnorm hat zu lauten:

"§ 6 Abs.1 der Verordnung des Gemeinderates der Landeshauptstadt Linz vom 11. Mai 1989 betreffend die Erhebung einer Gemeindeabgabe für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen iVm § 6 Abs.1 lit.a O.ö. Parkgebührengesetz." Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG iVm § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG, § 51 Abs.1 VStG.

II: Der Berufungswerber hat als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens vor dem O.ö. Verwaltungssenat einen Beitrag von 80 S, ds 20 % der verhängten Geldstrafe, binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu leisten.

Rechtsgrundlage:

§ 64 Abs.1 und 2 VStG.

Entscheidungsgründe:

1.1. Mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis wurde über den Berufungswerber eine Geldstrafe von 400 S (ohne Festsetzung einer Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt, weil er am 22. April 1994 von 9:25 - 14:00 Uhr in L gegenüber 24, das mehrspurige Kraftfahrzeug, BMW grün, mit dem polizeilichen Kennzeichen in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone ohne gültigen Parkschein abgestellt habe und damit der Verpflichtung zur Entrichtung der Parkgebühr nicht nachgekommen sei. Dadurch habe er eine Verwaltungsübertretung der §§ 2 und 5 der Verordnung des Gemeinderates der Landeshauptstadt Linz vom 11.5.1989 betreffend die Einhebung einer Gemeindeabgabe für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen iVm § 6 Abs.1 lit.a O.ö. Parkgebührengesetz begangen, und sei daher gemäß § 6 Abs.1 lit.a O.ö. Parkgebührengesetz zu bestrafen gewesen.

Begründend führt die belangte Behörde aus, daß berufliche bzw geschäftliche Eile keinesfalls einen entschuldigenden Notstand darstelle und somit keine Strafbefreiung gegeben sei. Auch hätte der Berufungswerber nicht ausgeführt, daß er von der Gebührenpflicht im Bereich des geparkten Fahrzeuges nicht gewußt hätte. Bei der Strafbemessung sei das Fehlen einer Vormerkung über eine Verwaltungsübertretung als strafmildernd angesehen worden, das Ausmaß des Verschuldens sowie die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse seien berücksichtigt worden.

1.2. Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die fristgerecht erhobene Berufung. Der Berufungswerber bringt vor, daß ihm zum damaligen Zeitpunkt nicht bewußt gewesen wäre, daß er sein Kraftfahrzeug in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt hätte. Die lange Parkdauer begründe er damit, daß die Gerichtsverhandlung, zu der er geladen gewesen sei, bis kurz nach 14.00 Uhr angedauert hätte und er den Verhandlungssaal während der Verhandlung nicht verlassen hätte können bzw die Pausen zu kurz gewesen wären, das Kraftfahrzeug zu erreichen und am Gerichtsparkplatz zu parken. Abschließend wird vom Berufungswerber ersucht, die Bestimmung des § 21 VStG anzuwenden und den Bescheid aufzuheben.

2. Die belangte Behörde als Einbringungsbehörde der Berufung hat den gegenständlichen Verwaltungsstrafakt mit Schreiben vom 1. April 1996 dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich als Berufungsbehörde vorgelegt und somit seine Zuständigkeit begründet. Da weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 10.000 S übersteigende Geldstrafe im bekämpften Straferkenntnis verhängt worden ist, ist zur Entscheidung das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zuständig (§ 51c VStG).

Nach Einsichtnahme in den Verwaltungsakt ist der entscheidungsrelevante Sachverhalt hinreichend geklärt. Da überdies im bekämpften Straferkenntnis eine 3.000 S nicht übersteigende Geldstrafe verhängt worden ist, konnte von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden, da zudem die Durchführung einer solchen auch nicht ausdrücklich verlangt worden ist (§ 51e Abs.2 VStG).

3. In der Sache selbst hat der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erwogen:

Gemäß § 3 Abs.1 Linzer Parkgebührenverordnung ist zur Entrichtung der Parkgebühr der Lenker verpflichtet.

Gemäß § 5 Abs.1 leg.cit. ist die Parkgebühr bei Beginn des Abstellens fällig.

Gemäß § 6 Abs.1 leg.cit. begeht eine Verwaltungsübertretung gemäß O.ö. Parkgebührengesetz, wer den Bestimmungen dieser Verordnung zuwiderhandelt und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde gemäß § 6 O.ö. Parkgebührengesetz mit einer Geldstrafe bis zu 3.000 S zu bestrafen.

Gemäß § 6 Abs.1 O.ö. Parkgebührengesetz begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 3.000 S zu bestrafen, wer (lit.a) durch Handlungen oder Unterlassungen die Parkgebühr hinterzieht oder verkürzt bzw zu hinterziehen oder zu verkürzen versucht oder (lit.b) den Geboten des § 2 Abs.2 oder den Geboten oder Verboten der auf Grund dieses Landesgesetzes erlassenen Verordnungen zuwiderhandelt.

Zunächst ist festzuhalten, daß auch der Berufungswerber den objektiven Tatbestand unbestritten gelassen hat und dieser somit als erwiesen anzusehen ist. Weiters wurde auch der von der belangten Behörde vorgenommenen Schätzung der Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse, die dem Berufungswerber mit Schreiben vom 11. Jänner 1995 mitgeteilt worden ist, nicht entgegengetreten und ist somit als erwiesen anzusehen. Die Ausführungen in der Berufung beziehen sich ausschließlich auf die subjektive Tatseite, dh das Verschulden des Berufungswerbers.

In diesem Zusammenhang ist der Begründung der belangten Behörde zu folgen:

Der Berufungswerber hat nämlich die gebotene Sorgfalt außer Acht gelassen. Die Parkplatzprobleme in der Stadt Linz sind notorisch. Auf diesen Umstand hin hat der Berufungswerber nicht richtig reagiert, weil sich ein einsichtiger und besonnener Mensch an der Stelle des Berufungswerbers anders verhalten hätte: er hätte seine Ankunftszeit in Linz so bestimmt, daß ihm genügend Zeit zum Finden eines Parkplatzes geblieben wäre. Diese objektive Sorgfaltspflicht legt immer nur das Mindestmaß der anzuwendenden Sorgfalt fest. Auch aufgrund der Tatsache, daß der Termin des Berufungswerbers am Landesgericht Linz um 9.15 Uhr, dh am frühen Vormittag, gewesen ist, hätte der Berufungswerber mit einem vermehrten Verkehrsaufkommen und damit rechnen müssen, daß er nicht sofort einen Parkplatz findet.

Die Begründung des Berufungswerbers hinsichtlich des Fehlens einer subjektiven Sorgfaltswidrigkeit ist nicht schlüssig:

Wenn dem Berufungswerber eine Übertretung nach dem O.ö.

Parkgebührengesetz nicht bewußt gewesen wäre, wären die Berufungsausführungen, daß er keine Zeit gehabt hätte, während der Verhandlung bzw in den Pausen dieser Verhandlung das Kfz zu erreichen und am Gerichtsparkplatz zu parken, entbehrlich, da er das Fahrzeug dann ja ohnedies stehen lassen hätte können. Abgesehen davon ist von einem Gendarmeriebeamten in besonderer und gegenüber dem Durchschnittsmenschen erhöhter Weise zu fordern, daß er die Verkehrsvorschriften genau beachtet. Konkrete Angaben, warum er der Meinung gewesen wäre, daß sein Fahrzeug ordnungsgemäß abgestellt gewesen wäre, hat der Berufungswerber nicht machen können. Bei Verwaltungsübertretungen, deren Tatbild in einem bloßen Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder in der Nichtbefolgung eines Gebotes besteht und das keinen Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr vorsieht (Ungehorsamsdelikte), wird, wenn nicht ausschließlich Vorsatz verlangt wird, Strafbarkeit angenommen, wenn der Täter nicht glaubhaft macht, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft (§ 5 Abs.1 VStG). Damit wird das Verschulden bei bloßen Ungehorsamsdelikten widerleglich vermutet. Es wäre daher Sache des Beschuldigten gewesen, initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spreche. Da der Berufungswerber in seinem allgemeinen Berufungsvorbringen Angaben hinsichtlich seiner Entlastung nicht glaubhaft machen konnte, war daher von der Richtigkeit und Rechtmäßigkeit der Entscheidung der belangten Behörde auszugehen. Insbesondere im Hinblick auf die fast viereinhalbstündige Tatzeit konnte schon aus diesem Grund § 21 VStG nicht Anwendung finden, da die Folgen der Tat in Relation zum Schutzzweck des O.ö. Parkgebührengesetzes, nämlich einer geordneten Parkplatzbe wirtschaftung, gerade nicht unbedeutend sind. Auch das Verschulden des Berufungswerbers kann aufgrund der Tatsache, daß der Täter Gendarmeriebeamte ist, der in dieser Funktion zu einer besonderen Beachtung der Verkehrsvorschriften angehalten ist, nicht als geringfügig angesehen werden.

Aufgrund der zum Teil strengen formalen Judikatur des VwGH war der Spruch in obgenannter Weise zu berichtigen, was aber auf die Sache selbst keinen Einfluß hat, sondern lediglich der rechtlichen Präzisierung dient. In Rechte des Beschuldigten wird dadurch nicht eingegriffen.

Bei diesem Verfahrensergebnis war dem Berufungswerber ein Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem O.ö.

Verwaltungssenat entsprechend der im Spruch angeführten Gesetzesstelle vorzuschreiben.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Beilage Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Keinberger

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