Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-130089/5/Kei/Shn

Linz, 27.06.1996

VwSen-130089/5/Kei/Shn Linz, am 27. Juni 1996 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Michael Keinberger über die Berufung des Walter D, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 14. März 1996, Zl.933-10-5761774-Ob, zu Recht:

I: Der Berufung wird mit der Maßgabe, daß der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses nachstehend berichtigt wird, keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis wird sowohl hinsichtlich der Schuld als auch hinsichtlich der Strafe bestätigt.

Anstelle von "um (von-bis) 11:59 Uhr" ist zu setzen "um 11:59 Uhr" und die Verwaltungsvorschriften, die durch die Tat verletzt worden sind, haben zu lauten "§ 2 Abs.1 iVm § 6 Abs.1 lit.a O.ö. Parkgebührengesetz".

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) iVm § 24 Verwaltungsstrafgesetz (VStG), § 51 VStG.

II: Der Berufungswerber hat als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens 20 % der verhängten Strafe, ds 50 S, binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu leisten.

Rechtsgrundlage:

§ 64 Abs.1 und 2 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis wurde über den Berufungswerber eine Geldstrafe von 250 S (Ersatzfreiheitsstrafe 12 Stunden) verhängt, weil er "am 22.11.1995 um (von-bis) 11:59 Uhr in Linz 4 das mehrspurige Kraftfahrzeug, Mazda rot, mit dem polizeilichen Kennzeichen in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone ohne gültigen Parkschein abgestellt" habe und "damit der Verpflichtung zur Entrichtung der Parkgebühr nicht nachgekommen" sei. Dadurch habe er eine Übertretung der §§ 2 und 5 Abs.1 der Verordnung des Gemeinderates der Landeshauptstadt Linz vom 11. Mai 1989 betreffend die Einhebung einer Gemeindeabgabe für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen iVm § 6 Abs.1 lit.a O.ö. Parkgebührengesetz begangen, weshalb er gemäß § 6 Abs.1 lit.a O.ö. Parkgebührengesetz zu bestrafen gewesen sei.

2. Gegen dieses dem Berufungswerber am 25. März 1996 zugestellte Straferkenntnis richtet sich die am 26. März 1996 der Post zur Beförderung übergebene und fristgerecht erhobene Berufung.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat in die Verwaltungsakte des Magistrates Linz vom 11. April 1996, Zl.933-10-5761774, 5782289-Ob, Zl.77204853 vom 19. Juni 1996 und Zl.77204853 vom 20. Juni 1996 sowie in das Schreiben des Berufungswerbers, das am 17. Juni 1996 eingelangt ist, Einsicht genommen.

Folgender Sachverhalt wurde als erwiesen angenommen und der Entscheidung zugrunde gelegt:

Am 22. November 1995 wurde das mehrspurige Kraftfahrzeug des Berufungswerbers, ein roter Mazda mit dem Kennzeichen, so durch den Berufungswerber in Linz 4, in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt, daß es sich um 11:59 Uhr dort befunden hat. Ein gültiger Parkschein war nicht am Fahrzeug angebracht.

4. In der Sache selbst hat der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erwogen:

4.1. Gemäß § 2 Abs.1 O.ö. Parkgebührengesetz ist zur Entrichtung der Parkgebühr der Lenker verpflichtet.

Gemäß § 4 Abs.2 O.ö. Parkgebührengesetz ist die Parkgebühr bei Beginn des Abstellens fällig.

Gemäß § 6 Abs.1 O.ö. Parkgebührengesetz begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 3.000 S zu bestrafen, wer (lit.a) durch Handlungen oder Unterlassungen die Parkgebühr hinterzieht oder verkürzt bzw zu hinterziehen oder zu verkürzen versucht.

4.2. Der in Punkt 3 angeführte Sachverhalt wurde durch den Berufungswerber nicht bestritten.

Der objektive Tatbestand des § 2 Abs.1 iVm § 6 Abs.1 lit.a O.ö. Parkgebührengesetz liegt im gegenständlichen Zusammenhang vor.

Zur subjektiven Tatseite:

Der Berufungswerber hat in der Berufung ua vorgebracht, daß er "wegen Gedankenverlorenheit" vergessen hätte, "einen neuen Schein auf sein Auto, das einige hundert Meter von ihm entfernt war, nachzuholen". Im Schreiben, das am 27. Februar 1996 bei der belangten Behörde eingelangt ist, hat er ua ausgeführt: "... aufgrund Berufskrankheit habe wichtige Besprechungen gehabt. Leider waren sie lange verzögert worden (zeitlich zu lange gedauert als vorgesehen). Wissen sie, man ist auf die Untersuchung eingestellt, man denkt ja nicht mehr daran, daß man sie weiterhin verrichten muß." Die Übertretung der Bestimmung des § 2 Abs.1 iVm § 6 Abs.1 lit.a O.ö. Parkgebührengesetz ist ein sogenanntes Ungehorsamsdelikt iSd § 5 Abs.1 zweiter Satz VStG, bei dem der Täter glaubhaft zu machen hat, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Die vorgebrachten Behauptungen des Berufungswerbers reichen zur Glaubhaftmachung des mangelnden Verschuldens nicht aus. Das Verschulden des Berufungswerbers wird - vor dem Hintergrund der Bestimmung des § 5 Abs.1 VStG und der Tatsache, daß Schuldausschließungsgründe und Rechtfertigungsgründe nicht vorliegen - als Fahrlässigkeit qualifiziert. Die Schuld des Berufungswerbers ist nicht geringfügig iSd § 21 Abs.1 VStG.

Die Schuld ist nämlich nur dann geringfügig, wenn das tatbildmäßige Verhalten des Täters hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt erheblich zurückbleibt (VwGH vom 12. September 1986, Zl.86/18/0059, VwGH vom 20. Oktober 1987, Zl.87/04/0070 uva Erkenntnisse). Eine Beurteilung der Frage, ob die Folgen der Übertretung unbedeutend gewesen sind, erübrigt sich, weil die Schuld nicht geringfügig ist und somit eines der beiden in § 21 Abs.1 erster Satz VStG genannten Kriterien nicht erfüllt ist. Es konnte nicht die Bestimmung des § 21 Abs.1 VStG angewendet und nicht von der Verhängung einer Strafe abgesehen werden.

4.3. Zur Strafbemessung:

Im Hinblick auf die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse wurde von den Angaben ausgegangen, die der Berufungswerber in dem Schreiben gemacht hat, das (auf das Schreiben des O.ö. Verwaltungssenates vom 10. Juni 1996 hin) am 17. Juni 1996 beim O.ö. Verwaltungssenat eingelangt ist. Erschwerend wurde das Vorliegen von zwei einschlägigen Vormerkungen in verwaltungsstrafrechtlicher Hinsicht gewertet. Milderungsgründe sind nicht zutage getreten. Die Höhe der Geldstrafe beträgt weniger als ein Zehntel der Obergrenze des gesetzlich normierten Strafrahmens, liegt deutlich im unteren Bereich desselben und ist - auch unter Berücksichtigung des Verschuldens (siehe die Ausführungen in Punkt 4.2.) - angemessen.

Die angedrohte Ersatzfreiheitsstrafe wurde durch die belangte Behörde zu gering bemessen. Einer verhängten Geldstrafe in der Höhe von 250 S hätte eine angedrohte Ersatzfreiheitsstrafe in der Höhe von 28 Stunden entsprochen. Eine Erhöhung der angedrohten Ersatzfreiheitsstrafe ist dem O.ö. Verwaltungssenat wegen des Verbotes der reformatio in peius (§ 51 Abs.6 VStG) verwehrt.

4.4. Insgesamt war aus den angeführten Gründen die Berufung gemäß § 24 VStG iVm § 66 Abs.4 AVG sowohl hinsichtlich der Schuld als auch hinsichtlich der Strafe abzuweisen.

5. Da in jeder Entscheidung des unabhängigen Verwaltungssenates, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, ein Kostenbeitrag zum Strafverfahren auszusprechen ist, war der Betrag mit 20 % der verhängten Strafe, das sind 50 S, gemäß der im Spruch angegebenen Gesetzesstelle zu bemessen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Beilage Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Keinberger

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