Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-130092/2/Kei/Shn

Linz, 30.09.1996

VwSen-130092/2/Kei/Shn Linz, am 30. September 1996 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Keinberger über die Berufung des Johann B, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 4. März 1996, Zl.933-10-4796380-Ho, zu Recht:

I: Der Berufung wird mit der Maßgabe, daß im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses anstelle von "um (von-bis) 13:49 Uhr in Linz B 11" zu setzen ist "um 13:49 Uhr in Linz in der B beim Haus mit der Nummer 11", daß die Verwaltungsvorschriften, die durch die Tat verletzt worden sind, "§ 2 Abs.1 iVm § 6 Abs.1 lit.a O.ö. Parkgebührengesetz" zu lauten haben und daß die Strafsanktionsnorm "§ 6 Abs.1 lit.a O.ö.

Parkgebührengesetz" zu lauten hat, hinsichtlich der Schuld keine Folge gegeben. Hinsichtlich der Strafe wird ihr insoferne Folge gegeben, als die Geldstrafe mit 300 S festgesetzt wird.

II: Der Berufungswerber hat als Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens 10 % der verhängten Strafe, das sind 30 S, binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu leisten.

Die Vorschreibung eines Beitrages zu den Kosten des Verfahrens vor dem O.ö. Verwaltungssenat hatte hingegen zu entfallen.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) iVm § 24 Verwaltungsstrafgesetz (VStG), § 51, § 64 Abs.1 und 2 und § 65 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis wurde über den Berufungswerber (Bw) eine Geldstrafe von 450 S (Ersatzfreiheitsstrafe 22 Stunden) verhängt, weil er "am 28.2.1995 um (von-bis) 13:49 Uhr in Linz B 11 das mehrspurige Kraftfahrzeug, Citroen beige, mit dem polizeilichen Kennzeichen in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone ohne gültigen Parkschein abgestellt" habe und "damit der Verpflichtung zur Entrichtung der Parkgebühr nicht nachgekommen" sei. Dadurch habe er eine Übertretung der "§§ 2, 5 (1) der Verordnung des Gemeinderates der Landeshauptstadt Linz vom 11.5.1989 betreffend die Einhebung einer Gemeindeabgabe für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen i.V.m. § 6 Abs.1 lit.a) O.Ö. Parkgebührengesetz" begangen, weshalb er "gemäß § 6 Abs.1 lit.a) O.Ö. Parkgebührengesetz" zu bestrafen gewesen sei.

2. Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die fristgerecht erhobene Berufung.

Der Bw bringt in der Berufung vor:

"Gegen den Bescheid erhebe ich Einspruch - Berufung.

Soweit ich bereits angegeben habe, stand mein Fahrzeug zu 2/3 außerhalb der Gebührenzone, -- ich machte die ausführende Person auch darauf aufmerksam, - worauf geantwortet wurde, es könne nach ihrem Gutdünken gehandelt werden.

Für den Vorfall habe ich ein Photo gemacht, das zur Verfügung steht. Eventuell auch die dann mitfahrende Person zur Beweisvorlage. Ich erhebe daher Berufung gegen den Bescheid, -- der außerdem an meine alte Adresse zugestellt u. hinterlegt wurde am Postamt, wo ich auf den Brief aufmerksam gemacht (18.3.95) und abgeholt habe." 3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat in den Verwaltungsakt des Magistrates Linz zu Zl.

933-10-4796380-Ho vom 12. April 1996 Einsicht genommen.

Folgender Sachverhalt wurde der Entscheidung zugrunde gelegt:

Am 28. Februar 1995 wurde das mehrspurige Kraftfahrzeug des Bw, ein beiger Citroen mit dem Kennzeichen so durch den Bw in Linz in der B beim Haus mit der Nummer 11 abgestellt, daß es sich zum Teil (zumindest zu einem Drittel) um 13:49 Uhr in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone befunden hat. Ein gültiger Parkschein war nicht am Fahrzeug angebracht.

Die Meldungslegerin Renate K hat vor der belangten Behörde dies ist einer Niederschrift zu entnehmen - ausgesagt: "Zum ggst. Fall gebe ich zu Protokoll, daß laut meiner Aufzeichnung das ggst. Kfz zur Hälfte innerhalb der verordneten Kurzparkzone abgestellt war. Beim ggst.

Parkplatz ist die Bodenmarkierung im rechten Winkel vom Gehsteig weg angebracht, sodaß eine Hälfte des Pkw in Längsrichtung gesehen, außerhalb der Gebührenpflicht war." 4. In der Sache selbst hat der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erwogen:

4.1. Gemäß § 2 Abs.1 O.ö. Parkgebührengesetz ist zur Entrichtung der Parkgebühr der Lenker verpflichtet.

Gemäß § 4 Abs.2 O.ö. Parkgebührengesetz ist die Parkgebühr bei Beginn des Abstellens fällig.

Gemäß § 6 Abs.1 O.ö. Parkgebührengesetz begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 3.000 S zu bestrafen, wer (lit.a) durch Handlungen oder Unterlassungen die Parkgebühr hinterzieht oder verkürzt bzw zu hinterziehen oder zu verkürzen versucht.

4.2. Dem Vorbringen des Bw in der Berufung ist zu entnehmen, daß zumindest ein Teil des Fahrzeuges des Bw (ein Drittel) sich innerhalb der gebührenpflichtigen Kurzparkzone befunden hat. Es wird bemerkt, daß bereits durch die Tatsache, daß ein Drittel des Kraftfahrzeuges des Bw sich - wie in Punkt 3 angeführt wurde - innerhalb der gebührenpflichtigen Kurzparkzone befunden hat, der objektive Tatbestand des § 2 Abs.1 iVm § 6 Abs.1 lit.a O.ö. Parkgebührengesetz verwirklicht wurde. Die Übertretung dieser Bestimmung ist ein sogenanntes Ungehorsamsdelikt iSd § 5 Abs.1 zweiter Satz VStG, bei dem der Täter glaubhaft zu machen hat, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Das Verschulden des Bw wird - vor dem Hintergrund der Bestimmung des § 5 Abs.1 VStG und der Tatsache, daß Schuldausschließungsgründe und Rechtfertigungsgründe nicht vorliegen - als Fahrlässigkeit qualifiziert. Die Folgen der Übertretung sind insbesondere wegen der kurzen Dauer der Übertretung unbedeutend. Die Schuld des Bw ist aber nicht geringfügig iSd § 21 Abs.1 erster Satz VStG. Die Schuld ist nämlich nur dann geringfügig, wenn das tatbildmäßige Verhalten des Täters hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt erheblich zurückbleibt (VwGH vom 12. September 1986, Zl.

86/18/0059, VwGH vom 20. Oktober 1987, Zl. 87/04/0070 uva Erkenntnisse). Da die Schuld nicht geringfügig ist und somit eines der beiden in § 21 Abs.1 erster Satz VStG genannten Kriterien nicht erfüllt ist, konnte diese Bestimmung nicht angewendet und nicht von der Verhängung einer Strafe abgesehen werden.

4.3. Zur Strafbemessung:

Die belangte Behörde hat in der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses ua ausgeführt, daß "eine Vormerkung über eine einschlägige Verwaltungsübertretung als straferschwerend angesehen" worden sei. Eine gegenüber dem O.ö.

Verwaltungssenat durch die belangte Behörde erfolgte Mitteilung ergab, daß keine Vormerkung in verwaltungsstrafrechtlicher Hinsicht vorliegt. Vor diesem Hintergrund wird durch den O.ö. Verwaltungssenat (Unterschied zur Beurteilung durch die belangte Behörde) die Unbescholtenheit des Bw als Milderungsgrund gewertet (§ 34 Z2 StGB iVm § 19 Abs.2 VStG). Erschwerungsgründe sind nicht zutage getreten.

Im Hinblick auf die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Bw wurde von den Grundlagen ausgegangen, die der Bw am 16. September 1996 dem O.ö.

Verwaltungssenat bekanntgegeben hat.

Insbesondere wegen der kurzen Dauer der Übertretung, unter Berücksichtigung der Tatsache, daß ein spezialpräventives Erfordernis nicht vorliegt und des Ausmaßes des Verschuldens (siehe die Ausführungen in Punkt 4.2.) wird eine Geldstrafe in der Höhe von 300 S als angemessen beurteilt. Die Höhe der Ersatzfreiheitsstrafe wurde nicht weiter herabgesetzt, weil eine Herabsetzung der Verhältnismäßigkeit zwischen der verhängten Geldstrafe und der angedrohten Ersatzfreiheitsstrafe widersprechen würde (einer verhängten Geldstrafe von 300 S würde eine angedrohte Ersatzfreiheitsstrafe von 1,4 Tagen entsprechen).

4.4. Aus den angeführten Gründen war die Berufung gemäß § 24 VStG iVm § 66 Abs.4 AVG hinsichtlich des Schuldspruches abzuweisen und ihr hinsichtlich der verhängten Geldstrafe teilweise Folge zu geben.

5. Bei diesem Verfahrensergebnis war dem Bw gemäß § 64 Abs.1 und 2 VStG ein Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens in der Höhe von 10 % der verhängten Strafe, das sind 30 S, vorzuschreiben. Da der Berufung teilweise Folge gegeben wurde, sind für das Verfahren vor dem unabhängigen Verwaltungssenat keine Kosten zu leisten (§ 65 VStG).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Beilage Dr. Keinberger

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