Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-130102/14/Kei/Shn

Linz, 09.12.1996

VwSen-130102/14/Kei/Shn Linz, am 9. Dezember 1996 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (O.ö. Verwaltungssenat) hat durch sein Mitglied Dr. Keinberger über die Berufung des Josef M, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 4. März 1996, Zl.933-10-3758716-Ob, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 12. November 1996 und mündlicher Verkündung der Entscheidung am 20.

November 1996, zu Recht erkannt:

I: Der Berufung wird mit der Maßgabe, daß im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses anstelle von "um (von-bis) Uhr 12:19 Uhr" zu setzen ist "um 12:19 Uhr", daß die Verwaltungsvorschriften, die durch die Tat verletzt worden sind, "§ 2 Abs.1 iVm § 6 Abs.1 lit.a O.ö. Parkgebührengesetz" zu lauten haben und daß die Strafsanktionsnorm "§ 6 Abs.1 lit.a O.ö. Parkgebührengesetz" zu lauten hat, keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis wird sowohl hinsichtlich der Schuld als auch hinsichtlich der Strafe bestätigt.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) iVm § 24 Verwaltungsstrafgesetz (VStG), § 51 VStG.

II: Der Berufungswerber hat als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens 20 % der verhängten Strafe, das sind 60 S, binnen zwei Wochen zu leisten.

Rechtsgrundlage:

§ 64 Abs.1 und 2 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis wurde über den Berufungswerber (Bw) eine Geldstrafe von 300 S (Ersatzfreiheitsstrafe: 15 Stunden) verhängt, weil er "am 21.12.1993 um (von-bis) Uhr 12:19 Uhr in Linz Landstraße 99 das mehrspurige Kraftfahrzeug, Mazda hell, mit dem polizeilichen Kennzeichen in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone ohne gültigen Parkschein abgestellt" habe "und damit der Verpflichtung zur Entrichtung der Parkgebühr nicht nachgekommen" sei. Dadurch habe er eine Übertretung der "§§ 2 und 5 der Verordnung des Gemeinderates der Landeshauptstadt Linz vom 11.5.1989 betreffend die Einhebung einer Gemeindeabgabe für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen i.V.m. § 6 Abs.1 lit.a) O.Ö. Parkgebührengesetz" begangen, weshalb er "gemäß § 6 Abs.1 lit.a) O.Ö. Parkgebührengesetz" zu bestrafen gewesen sei.

2. Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die fristgerecht erhobene Berufung.

3. Der O.ö. Verwaltungssenat hat in den Verwaltungsakt des Magistrates Linz zu Zl.933-10-3758716-Ob vom 14. Mai 1996 Einsicht genommen und am 12. November 1996 eine öffentliche mündliche Verhandlung gemäß § 51e VStG durchgeführt.

4. In der Sache selbst hat der O.ö. Verwaltungssenat erwogen:

4.1. Gemäß § 2 Abs.1 O.ö. Parkgebührengesetz ist zur Entrichtung der Parkgebühr der Lenker verpflichtet.

Gemäß § 4 Abs.2 O.ö. Parkgebührengesetz ist die Parkgebühr bei Beginn des Abstellens fällig.

Gemäß § 6 Abs.1 O.ö. Parkgebührengesetz begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 3.000 S zu bestrafen, wer (lit.a) durch Handlungen oder Unterlassungen die Parkgebühr hinterzieht oder verkürzt bzw zu hinterziehen oder zu verkürzen versucht.

4.2. Durch den Bw wurde das Vorliegen der im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses angeführten Tat nicht bestritten. Der O.ö. Verwaltungssenat zweifelt nicht an der vorschriftsgemäßen Errichtung (einschließlich Kundmachung der Verordnung) der gegenständlichen gebührenpflichtigen Kurzparkzone. Durch das Verhalten des Bw wurde der objektive Tatbestand des § 2 Abs.1 iVm § 6 Abs.1 lit.a O.ö.

Parkgebührengesetz verwirklicht. Die Übertretung dieser Bestimmung ist ein sogenanntes Ungehorsamsdelikt iSd § 5 Abs.1 zweiter Satz VStG, bei dem der Täter glaubhaft zu machen hat, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Die vorgebrachten Behauptungen des Bw reichen zur Glaubhaftmachung des mangelnden Verschuldens nicht aus. Das Verschulden des Bw wird - vor dem Hintergrund der Bestimmung des § 5 Abs.1 VStG und der Tatsache, daß Schuldausschließungsgründe und Rechtfertigungsgründe nicht vorliegen - als Fahrlässigkeit qualifiziert. Die Folgen der gegenständlichen Übertretung sind insbesondere wegen der kurzen Dauer der Übertretung unbedeutend. Die Schuld des Bw ist aber nicht geringfügig iSd § 21 Abs.1 erster Satz VStG.

Die Schuld ist nämlich nur dann geringfügig, wenn das tatbildmäßige Verhalten des Täters hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt erheblich zurückbleibt (VwGH vom 12. September 1986, Zl.86/18/0059, VwGH vom 20. Oktober 1987, Zl.87/04/0070 uva Erkenntnisse). Da die Schuld nicht geringfügig ist und somit eines der beiden in § 21 Abs.1 erster Satz VStG genannten Kriterien nicht erfüllt ist, konnte diese Bestimmung nicht angewendet und nicht von der Verhängung einer Strafe abgesehen werden.

4.3. Zur Strafbemessung:

Mildernd wurde die Unbescholtenheit des Bw gewertet (§ 34 Z2 StGB iVm § 19 Abs.2 VStG). Sonstige Milderungsgründe sind nicht zutage getreten. Erschwerungsgründe sind nicht zutage getreten. Im Hinblick auf die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse wurde von folgenden Grundlagen ausgegangen: monatliches Einkommen in der Höhe von 26.000 S brutto, Eigentum eines Hauses und eines Grundstückes (600 m2) und Sorgepflichten für die Gattin und für zwei Kinder. Insbesondere wegen der kurzen Dauer der Übertretung, unter Berücksichtigung der Tatsache, daß ein spezialpräventives Erfordernis nicht vorliegt und des Ausmaßes des Verschuldens (siehe die Ausführungen in Punkt 4.2.) wird eine Geldstrafe in der Höhe von 300 S als angemessen beurteilt. Die Höhe dieser Geldstrafe liegt deutlich im unteren Bereich des gesetzlichen Strafrahmens.

Einer verhängten Geldstrafe in der Höhe von 300 S hätte eine angedrohte Ersatzfreiheitsstrafe im Ausmaß von 1,4 Tagen entsprochen. Ein Hinaufsetzen der angedrohten Ersatzfreiheitsstrafe ist dem O.ö. Verwaltungssenat wegen dem Verbot der reformatio in peius (§ 51 Abs.6 VStG) verwehrt.

4.4. Aus den angeführten Gründen war die Berufung gemäß § 24 VStG iVm § 66 Abs.4 AVG sowohl hinsichtlich der Schuld als auch hinsichtlich der Strafe abzuweisen.

5. Da in jeder Entscheidung des O.ö. Verwaltungssenates, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, ein Kostenbeitrag zum Strafverfahren auszusprechen ist, war der Betrag mit 20 % der verhängten Strafe, das sind 60 S, gemäß der im Spruch angegebenen Gesetzesstelle zu bemessen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Beilage Dr. Keinberger

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