Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-130108/2/Kei/Shn

Linz, 20.06.1997

VwSen-130108/2/Kei/Shn Linz, am 20. Juni 1997 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Keinberger über die Berufung der Melitta H, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 15. Mai 1996, Zl. 933-10-5716956, 5716966-Ho, zu Recht:

I. Der Berufung wird stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verfahren eingestellt.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) iVm § 24 Verwaltungsstrafgesetz (VStG), § 45 Abs.1 Z1 2. Fall und § 51 VStG II. Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung von Beiträgen zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde sowie zu den Kosten des Verfahrens vor dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich. Rechtsgrundlage: § 66 Abs.1 VStG Entscheidungsgründe:

1. Mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis wurde über die Berufungswerberin (Bw) eine Geldstrafe von 1.800 S (Ersatzfreiheitsstrafe: 4 Tage) verhängt, weil sie als "Zulassungsbesitzerin des mehrspurigen Kraftfahrzeuges, polizeiliches Kennzeichen, welches gebührenpflichtig ohne Entrichtung der erforderlichen Parkgebühr abgestellt" gewesen sei, "nach schriftlicher Aufforderung des Magistrates Linz, vom 2.10.1995, nachweislich zugestellt am 4.10.1995, bis zum 18.10.1995, nicht Auskunft darüber erteilt" habe, "wem sie dieses Kraftfahrzeug zur Verwendung überlassen" gehabt habe. Die Bw habe dadurch eine Übertretung des "§ 2 Abs.2 OÖ. Parkgebührengesetz i.V.m. § 3 Abs.2 der Verordnung des Gemeinderates der Landeshauptstadt Linz vom 11.5.1989, betreffend die Erhebung einer Gemeindeabgabe für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen" begangen, weshalb sie gemäß "§ 6 Abs.1 lit.b) OÖ. Parkgebührengesetz i.V.m. § 6 Abs.1 der Verordnung des Gemeinderates der Landeshauptstadt Linz vom 11.5.1989, betreffend die Erhebung einer Gemeindeabgabe für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen" zu bestrafen gewesen sei. 2. Gegen dieses der Bw am 17. Mai 1996 zugestellte Straferkenntnis richtet sich die Berufung, die am 23. Mai 1996 bei der belangten Behörde eingelangt ist und die fristgerecht erhoben wurde.

3. Der O.ö. Verwaltungssenat hat in den Verwaltungsakt des Magistrates Linz vom 20. Juni 1996, Zl.933-10-5716956, 5716966-Ho, Einsicht genommen. 4. Der O.ö. Verwaltungssenat hat erwogen: Gemäß § 9 O.ö. Parkgebührengesetz sind die in diesem Gesetz geregelten Aufgaben der Gemeinde solche des eigenen Wirkungsbereiches. Gemäß § 51 Abs.2 des Statutes für die Landeshauptstadt Linz verfügt und entscheidet der Magistrat in allen behördlichen Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Stadt in erster Instanz, soweit diese nicht ausdrücklich einem anderen Organ vorbehalten sind. Gemäß § 2 Abs.1 O.ö. Parkgebührengesetz ist zur Entrichtung der Parkgebühr der Lenker verpflichtet. Gemäß § 2 Abs.2 O.ö. Parkgebührengesetz ist der Zulassungsbesitzer und jeder, der einer dritten Person die Verwendung eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges überlassen hat, verpflichtet, darüber auf Verlangen der Behörde Auskunft zu erteilen, sofern dieses Fahrzeug ohne Entrichtung der erforderlichen Parkgebühr gebührenpflichtig abgestellt war. Die Auskunft ist unverzüglich, im Falle einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung zu erteilen und muß den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten. Wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht gegeben werden könnte, sind diese Aufzeichnungen zu führen.

Das an die Bw ergangene Auskunftsbegehren gemäß § 2 Abs.2 O.ö. Parkgebührengesetz stellt einen Ermittlungsschritt der Behörde zur Ausforschung des Lenkers (§ 2 Abs.1 O.ö. Parkgebührengesetz) dar, wobei aufzuzeigen ist, daß während des Zeitraumes der Lenkerermittlung dessen Verpflichtung zur Entrichtung der Parkgebühr noch nicht als feststehend erachtet werden kann. Seiner rechtlichen Qualifizierung nach stellt das Auskunftsverlangen der Behörde einen nicht bescheidförmigen Akt der Hoheitsverwaltung mit Anordnungscharakter dar, der jedoch nicht als Teil des Verwaltungsstrafverfahrens aufzufassen ist, insbesondere auch nicht als Verfolgungshandlung iSd § 32 Abs.2 VStG (siehe hiezu das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 15. Dezember 1995, Zl.95/17/0382 unter Hinweis auf das Erkenntnis vom 19. Jänner 1990, Zl.87/17/0387 und das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 27. Juni 1995, Slg.Nr.10.505). Dies hat aufgrund der oben zitierten Gesetzesstellen zur Folge, daß nach der Fertigungsklausel: "Für den Bürgermeister: Der Amtsleiter: i.A." das Auskunftsbegehren von einer unzuständigen Behörde ergangen ist. Als rein administrativbehördlicher Verfahrensschritt im Rahmen des eigenen Wirkungsbereiches der Stadt hätte es vom Magistrat als zuständiger Behörde gestellt werden müssen. Die Bw war daher nicht gehalten, dem von einer unzuständigen Behörde ergangenen Auskunftsbegehren zu entsprechen, weshalb spruchgemäß (Spruchpunkt I) zu entscheiden war. 5. Bei diesem Verfahrensergebnis war der Bw gemäß § 66 Abs.1 VStG weder ein Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde noch ein Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem O.ö. Verwaltungssenat vorzuschreiben.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Beilage Dr. Keinberger

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