Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-130109/14/Kei/Shn

Linz, 27.02.1998

VwSen-130109/14/Kei/Shn Linz, am 27. Februar 1998 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Keinberger über die Berufung des Dr. W, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 4. Juli 1996, Zl. 933-10-4747020-Ho, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 16. Oktober 1997 und mündlicher Verkündung der Entscheidung am 17. Oktober 1997, zu Recht:

I. Der Berufung wird im Hinblick auf die Schuld keine Folge gegeben. Im Hinblick auf die Strafe wird ihr insoferne teilweise Folge gegeben, als die Geldstrafe mit 400 S festgesetzt wird.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) iVm § 24 Verwaltungsstrafgesetz (VStG), § 51 und § 51e Abs.1 VStG II. Der Berufungswerber hat als Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens 10 % der verhängten Strafe, das sind 40 S, zu leisten. Die Vorschreibung eines Beitrages zu den Kosten des Verfahrens vor dem O.ö. Verwaltungssenat hatte hingegen zu entfallen.

Rechtsgrundlage: § 64 Abs.1 und 2 und § 65 VStG Entscheidungsgründe:

1. Mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis wurde über den Berufungswerber (Bw) eine Geldstrafe von 500 S (Ersatzfreiheitsstrafe: 1 Tag) verhängt, weil er "am 7.11.1994 von 14:41-18:05 Uhr in Linz, in der Lederergasse gegenüber dem Haus mit der Nummer 26, das mehrspurige Kraftfahrzeug Citroen rot, mit dem polizeilichen Kennzeichen, in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone ohne gültigen Parkschein abgestellt" habe "und damit der Verpflichtung zur Entrichtung der Parkgebühr nicht nachgekommen" sei. Dadurch habe der Bw eine Übertretung der § 1, 2, 3 Abs.1, 5 Abs.1, Abs.2 und Abs.3 der Verordnung des Gemeinderates der Landeshauptstadt Linz vom 11.5.1989 betreffend die Erhebung einer Gemeindeabgabe für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen begangen, weshalb er gemäß § 6 Abs.1 der Verordnung des Gemeinderates der Landeshauptstadt Linz vom 11.5.1989 betreffend die Erhebung einer Gemeindeabgabe für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen, i.V.m. § 6 Abs.1 lit.a) OÖ. Parkgebührengesetz zu bestrafen gewesen sei. 2. Gegen dieses dem Bw am 5. Juli 1996 zugestellte Straferkenntnis richtet sich die mit 19. Juli 1996 datierte Berufung, die am 19. Juli 1996 mittels Telefax bei der belangten Behörde eingebracht wurde und die fristgerecht erhoben wurde. 3. Der O.ö. Verwaltungssenat hat in den Verwaltungsakt des Magistrates der Landeshauptstadt Linz vom 24. Juli 1996, Zl. 933-10-4747020-Ho, Einsicht genommen und am 16. Oktober 1997 eine öffentliche mündliche Verhandlung gemäß § 51e VStG durchgeführt.

4. In der Sache selbst hat der O.ö. Verwaltungssenat erwogen:

Der O.ö. Verwaltungssenat zweifelt nicht am Vorliegen des Sachverhaltes, der durch die im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses angeführte, als erwiesen angenommene Tat (§ 44a Z1 VStG), zum Ausdruck gebracht wurde. Der objektive Tatbestand der dem Bw durch die belangte Behörde vorgeworfenen Übertretung wurde durch das gegenständliche Verhalten des Bw verwirklicht. Die gegenständliche Übertretung ist ein sogenanntes Ungehorsamsdelikt iSd § 5 Abs.1 zweiter Satz VStG, bei dem der Täter glaubhaft zu machen hat, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Die vorgebrachten Behauptungen des Bw reichen zur Glaubhaftmachung des mangelnden Verschuldens nicht aus. Das Verschulden des Bw wird - ein Rechtfertigungsgrund oder ein Schuldausschließungsgrund liegt nicht vor - als Fahrlässigkeit qualifiziert. Die Schuld des Bw ist nicht geringfügig iSd § 21 Abs.1 VStG. Die Schuld ist nämlich nur dann geringfügig, wenn das tatbildmäßige Verhalten des Täters hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt erheblich zurückbleibt (VwGH vom 12. September 1986, Zl.86/18/0059, VwGH vom 20. Oktober 1987, Zl.87/04/0070 uva Erk.). Da die Schuld nicht geringfügig ist und somit eines der beiden im § 21 Abs.1 erster Satz VStG genannten Kriterien nicht erfüllt ist, konnte diese Bestimmung nicht angewendet und nicht von der Verhängung einer Strafe abgesehen werden. Eine Beurteilung der Frage, ob die Folgen der gegenständlichen Übertretung unbedeutend sind, erübrigt sich vor dem angeführten Hintergrund.

Zur Strafbemessung: Im Hinblick auf die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Bw wurde ausgegangen von einem monatlichen Einkommen von 20.000 S netto, keinem Vermögen und keiner Sorgepflicht. Die belangte Behörde hat das Vorliegen mehrerer verwaltungsstrafrechtlicher Vormerkungen als erschwerend gewertet. Es lag jedoch nur eine einschlägige Vormerkung in verwaltungs-strafrechtlicher Hinsicht vor, die vor der gegenständlichen Tatzeit in Rechtskraft erwachsen war und die noch nicht getilgt ist (§ 55 Abs.1 VStG). Dies wird durch den O.ö. Verwaltungssenat nicht als erschwerend gewertet. Es kommt nicht der Milderungsgrund des § 34 Z2 StGB iVm § 19 Abs.2 VStG zum Tragen. Ein Milderungsgrund liegt nicht vor. Ein Erschwerungsgrund liegt nicht vor. Unter Berücksichtigung der Dauer der Übertretung, der Tatsache, daß ein spezialpräventives Erfordernis nicht vorliegt, des Aspektes der Generalprävention und des Ausmaßes des Verschuldens wird eine Geldstrafe in der Höhe von 400 S als angemessen beurteilt. Die Höhe der Ersatzfreiheitsstrafe wurde nicht herabgesetzt, weil eine Herabsetzung der Verhältnismäßigkeit zwischen der verhängten Geldstrafe und der angedrohten Ersatzfreiheitsstrafe widersprechen würde (einer verhängten Geldstrafe von 400 S würde eine angedrohte Ersatzfreiheitsstrafe von 44,8 Stunden entsprechen). Aus den angeführten Gründen war die Berufung gemäß § 24 VStG iVm § 66 Abs.4 AVG hinsichtlich des Schuldspruches abzuweisen und ihr hinsichtlich der verhängten Geldstrafe teilweise Folge zu geben.

5. Bei diesem Verfahrensergebnis war dem Bw gemäß § 64 Abs.1 und 2 VStG ein Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens in der Höhe von 10 % der verhängten Strafe, ds 40 S, vorzuschreiben. Da der Berufung teilweise Folge gegeben wurde, sind für das Verfahren vor dem O.ö. Verwaltungssenat keine Kosten zu leisten (§ 65 VStG).

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

Beilage Dr. Keinberger

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