Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-130120/2/Kei/Shn

Linz, 16.07.1996

VwSen-130120/2/Kei/Shn Linz, am 16. Juli 1996 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Michael Keinberger über die Berufung des Ing. Walter M, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 21. Mai 1996, Zl.933-10-6797800-Ho, zu Recht:

Der Berufung wird mit der Maßgabe, daß im Spruch des angefochtenen Bescheides "vom 10.5.1996" zu streichen ist, keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid wird bestätigt.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) iVm § 24 Verwaltungsstrafgesetz (VStG), § 49 Abs.1 und 3 VStG.

Entscheidungsgründe:

1.1. Über den Berufungswerber wurde mit Strafverfügung des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 24. April 1996, Zl.933-10-6797800, eine Strafe verhängt. Gegen diese Strafverfügung hat der Berufungswerber Einspruch erhoben.

1.2. Mit dem nun angefochtenen und in der Präambel angeführten Bescheid wurde der "Einspruch des Herrn Ing. M, geb. 15.10.1962 vom 10.5.1996, gegen die Strafverfügung des Magistrates Linz, Finanzrechts- und Steueramt, vom 24.4.1996, GZ 933-10-6797800, gemäß § 49 VStG als verspätet eingebracht zurückgewiesen".

1.3. Gegen diesen Bescheid hat der Berufungswerber mit Schreiben, das am 4. Juni 1996 der Post zur Beförderung übergeben wurde, fristgerecht eine als "Einspruch" bezeichnete Berufung erhoben.

2. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:

2.1. Gemäß § 4 Zustellgesetz ist Abgabestelle im Sinne dieses Bundesgesetzes der Ort, an dem die Sendung dem Empfänger zugestellt werden darf; das ist die Wohnung oder sonstige Unterkunft, die Betriebsstätte, der Sitz, der Geschäftsraum, die Kanzlei oder der Arbeitsplatz des Empfängers, im Falle einer Zustellung anläßlich einer Amtshandlung auch deren Ort.

Gemäß § 49 Abs.1 VStG kann der Beschuldigte gegen die Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung Einspruch erheben und dabei die seiner Verteidigung dienlichen Beweismittel vorbringen. Der Einspruch kann auch mündlich erhoben werden. Er ist bei der Behörde einzubringen, die die Strafverfügung erlassen hat.

Gemäß § 49 Abs.2 VStG ist, wenn der Einspruch rechtzeitig eingebracht wird, das ordentliche Verfahren einzuleiten. Der Einspruch gilt als Rechtfertigung im Sinne des § 40. Wenn im Einspruch ausdrücklich nur das Ausmaß der verhängten Strafe oder die Entscheidung über die Kosten angefochten wird, dann hat die Behörde, die die Strafverfügung erlassen hat, darüber zu entscheiden. In allen anderen Fällen tritt durch den Einspruch die gesamte Strafverfügung außer Kraft. In dem auf Grund des Einspruches ergehenden Straferkenntnis darf keine höhere Strafe verhängt werden als in der Strafverfügung.

Gemäß § 49 Abs.3 VStG ist die Strafverfügung, wenn ein Einspruch nicht oder nicht rechtzeitig erhoben wird, zu vollstrecken.

Bei der Frist des § 49 Abs.1 VStG handelt es sich - wie auch der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 11. Juli 1988, Zl.88/10/0113, zum Ausdruck gebracht hat - um eine gesetzliche Frist, die von der Behörde nicht erstreckt werden kann.

2.2. Die Strafverfügung der belangten Behörde vom 24. April 1996, Zl.933-10-6797800, wurde dem Berufungswerber am 25. April 1996 zugestellt. Dies ergibt sich aus dem Zustellnachweis. Der Einspruch gegen diese Strafverfügung wurde - trotz richtiger Rechtsmittelbelehrung - erst am 10. Mai 1996 der Post zur Beförderung übergeben. Es wurde durch den Berufungswerber nicht bestritten, daß die Zustellung der Strafverfügung und die Einbringung des Einspruches so erfolgte, wie es oben ausgeführt wurde und wie es auch von der belangten Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides zum Ausdruck gebracht wurde. Der letzte Tag der Einspruchsfrist war der 9. Mai 1996. Durch den ungenützten Ablauf dieser Frist ist die Strafverfügung mit Ablauf des 9. Mai 1996 in Rechtskraft erwachsen. Die Einspruchsfrist ist - wie im Punkt 2.1. ausgeführt wurde eine gesetzliche Frist, die gemäß § 33 Abs.4 AVG nicht erstreckt werden kann. Es war dem O.ö. Verwaltungssenat wegen der durch den ungenützten Ablauf der Einspruchsfrist eingetretenen Rechtskraft der Strafverfügung - verwehrt, auf ein Sachvorbringen des Berufungswerbers und auf ein Vorbringen des Berufungswerbers im Hinblick auf die Strafbemessung einzugehen. Die Vorbringen des Berufungswerbers können der Berufung daher - aus den angeführten Gründen - nicht zum Erfolg verhelfen. Die Berufung war gemäß § 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG abzuweisen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Beilage Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Keinberger

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