Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-130125/4/Kei/Shn

Linz, 10.10.1996

VwSen-130125/4/Kei/Shn Linz, am 10. Oktober 1996 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Keinberger über die Berufung des Mag. Klaus F, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 26. Juni 1996, Zl.933-10-6790100-Ob, zu Recht:

I: Der Berufung wird mit der Maßgabe, daß der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses nachstehend berichtigt wird, insoferne Folge gegeben, als von der Verhängung einer Strafe abgesehen wird. Anstelle von "um (von-bis) 11:39-11:52 Uhr in Linz L neben dem Haus mit der Nummer 20" ist zu setzen "von 11:39 bis 11:52 Uhr in Linz in der L neben dem Haus mit der Nummer 20". Die Verwaltungsvorschriften, die durch die Tat verletzt worden sind, haben "§ 2 Abs.1 iVm § 6 Abs.1 lit.a O.ö.

Parkgebührengesetz" zu lauten und die Strafsanktionsnorm hat "§ 6 Abs.1 lit.a O.ö. Parkgebührengesetz" zu lauten.

II: Der Berufungswerber hat keinen Beitrag zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens zu leisten.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) iVm § 24 Verwaltungsstrafgesetz (VStG), § 21 Abs.1, § 51 Abs.1 und § 66 Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis wurde über den Berufungswerber (Bw) eine Geldstrafe von 450 S (Ersatzfreiheitsstrafe: 18 Stunden) verhängt, weil er "am 9.2.1996 um (von-bis) 11:39-11:52 Uhr in Linz L neben dem Haus mit der Nummer 20 das mehrspurige Kraftfahrzeug, Opel dunkel, mit dem polizeilichen Kennzeichen in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone ohne gültigen Parkschein abgestellt" habe und "damit der Verpflichtung zur Entrichtung der Parkgebühr nicht nachgekommen" sei. Dadurch habe er eine Übertretung der "§§ 2, 5 der Verordnung des Gemeinderates der Landeshauptstadt Linz vom 11.5.1989 betreffend die Einhebung einer Gemeindeabgabe für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen i.V.m. § 6 Abs.1 lit.a) O.Ö. Parkgebührengesetz" begangen, weshalb er "gemäß § 6 Abs.1 lit.a) O.Ö. Parkgebührengesetz" zu bestrafen gewesen sei.

2. Gegen dieses dem Bw am 1. Juli 1996 zugestellte Straferkenntnis richtet sich die Berufung, die am 15. Juli 1996 bei der belangten Behörde eingelangt ist und fristgerecht erhoben wurde.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat in den Verwaltungsakt des Magistrates Linz zu Zl.933-10-6790100-Ho vom 26. Juli 1996 und in das Schriftstück des Landesgerichtes Linz vom 30. Jänner 1996, Zl.11 CGA 6/96h-3(BV), Einsicht genommen.

4. In der Sache selbst hat der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erwogen:

4.1. Gemäß § 2 Abs.1 O.ö. Parkgebührengesetz ist zur Entrichtung der Parkgebühr der Lenker verpflichtet.

Gemäß § 6 Abs.1 O.ö. Parkgebührengesetz begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 3.000 S zu bestrafen, wer (lit.a) durch Handlungen oder Unterlassungen die Parkgebühr hinterzieht oder verkürzt bzw zu hinterziehen oder zu verkürzen versucht.

4.2. Durch den Bw wurde das Vorliegen der objektiven Tatseite der im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses angeführten Tat nicht bestritten. Der objektive Tatbestand des § 6 Abs.1 lit.a iVm § 2 Abs.1 O.ö. Parkgebührengesetz wurde durch das Verhalten des Bw verwirklicht. Die Zeitdauer, für die der Bw einen Parkschein gelöst hat, hat ca 9 Minuten nach der Zeit geendet, für die - den Angaben in der Ladung des Landesgerichtes Linz vom 30. Jänner 1996 entsprechend - das Ende der Tagsatzung zur mündlichen Verhandlung vorgesehen war (Hinweis in der Ladung:

"voraussichtliches Ende 11.30 Uhr"). Der Bw hat für die Zurücklegung der Strecke zwischen dem Landesgericht Linz (Fadingerstraße 2) und dem abgestellten Fahrzeug (L neben dem Haus mit der Nummer 20) eine zeitliche Reserve im Ausmaß von ca 9 Minuten eingeplant. Daß die Anwesenheit des Bw beim Landesgericht Linz länger als vorgesehen erforderlich war, ist dem diesbezüglichen Vorbringen des Bw zu entnehmen.

Dieses Vorbringen wird als glaubhaft beurteilt. Ein Verschulden des Bw liegt im gegenständlichen Zusammenhang vor. Dies insbesondere wegen der Tatsache, daß in der Ladung zur Verhandlung der Hinweis "voraussichtliches Ende 11.30 Uhr" aufgeschienen ist. Diese Formulierung inkludierte die Möglichkeit, daß die Verhandlung auch länger als bis 11.30 Uhr hat dauern können. Der Verwaltungsgerichtshof hat in mehreren Entscheidungen (zB Zlen 86/18/0059 vom 12.

September 1986, 87/04/0070 vom 20. Oktober 1987 und 86/08/0073 vom 14. Jänner 1988) zum Ausdruck gebracht, daß die Schuld des Beschuldigten dann geringfügig ist, wenn das tatbildmäßige Verhalten des Täters hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt erheblich zurückbleibt. Ein Verschulden des Bw wird vor dem oben angeführten Hintergrund als geringfügig und die Folgen der Übertretung - nicht zuletzt auch wegen deren relativ kurzer Zeitdauer - als unbedeutend beurteilt.

Zusammenfassend liegen die tatbestandsmäßigen Voraussetzungen für die Anwendung des § 21 Abs.1 VStG erster Satz vor. Es war daher von der Verhängung einer Strafe abzusehen.

5. Der Ausspruch über den Entfall der Beiträge zu den Verfahrenskosten hat seine Grundlage in der Bestimmung des § 66 Abs.1 VStG.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Beilage Dr. Keinberger

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