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VwSen-300144/2/WEI/Bk

Linz, 07.04.1998

VwSen-300144/2/WEI/Bk Linz, am 7. April 1998 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Wolfgang Weiß über die Berufung des Ernst K, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 27. Februar 1997, Zl. Pol 96-481-1996-Fu, wegen einer Verwaltungsübertretung nach dem § 16 Abs 1 Z 7 O.ö. Veranstaltungsgesetz 1992 (LGBl Nr. 75/1992 idF LGBl Nr. 30/1995) zu Recht erkannt:

I. Die Berufung wird in der Schuldfrage als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, daß der Spruch zu lauten hat:

Ernst K ist schuldig, er hat es als handelsrechtlicher Geschäftsführer der P Betriebsgesellschaft m.b.H., die ihrerseits als Komplementärin der P Betriebsgesellschaft m.b.H. & Co KG fungiert und selbständig vertretungsbefugt ist, und damit als zur Vertretung der Kommanditgesellschaft P Betriebsgesellschaft m.b.H. & Co KG nach außen Berufener zu verantworten, daß die in der Nacht vom 2. auf 3. August 1996 von dieser Kommanditgesellschaft veranstaltete Tanzunterhaltung "Beach-Party" entgegen der vorgeschriebenen zeitlichen Beschränkung im Spruchpunkt I.1. des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 19. Juli 1996, Zl. Pol 01-40-46-1996/Ba, nicht am 3. August 1996 um spätestens 01.30 Uhr beendet wurde, sondern auch noch anläßlich der um 02.30 Uhr durchgeführten Gendarmeriekontrolle im Gange war, die nach telefonischen Beschwerden von in ihrer Nachtruhe gestörten Anwohnern erfolgte.

Ernst KIRCHMAYR hat durch dieses Zuwiderhandeln gegen die Vorschreibung im Spruchpunkt I.1. des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 19. Juli 1996, Zl. Pol 01-40-46-1996/Ba, eine Verwaltungsübertretung nach § 16 Abs 1 Z 7 Fall 2 O.ö. Veranstaltungsgesetz 1992 als Außenvertretungsbefugter iSd § 9 Abs 1 VStG begangen.

II. Im Strafausspruch wird der Berufung teilweise Folge gegeben, die nach dem Strafrahmen des § 16 Abs 2 O.ö. Veranstaltungsgesetz 1992 verhängte Geldstrafe auf S 5.000,-- und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 34 Stunden herabgesetzt.

III. Im strafbehördlichen Verfahren erster Instanz hat der Berufungswerber einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von S 500,-- zu leisten. Im Berufungsverfahren entfällt die Verpflichtung zur Leistung eines weiteren Kostenbeitrags.

Rechtsgrundlagen: § 66 Abs 4 AVG 1991 iVm § 24 VStG 1991; §§ 64 ff VStG 1991.

Entscheidungsgründe:

1.1. Mit dem bezeichneten Straferkenntnis der belangten Behörde vom 27. Februar 1997 wurde der Berufungswerber (Bw) wie folgt schuldig erkannt und bestraft:

"Sie haben es als gemäß § 9 Abs. 1 VStG zur Vertretung nach außen berufenes Organ - handelsrechtlicher Geschäftsführer - der Firma "P Betriebsgesellschaft m.b.H. & Co KG in Pasching zu verantworten, daß am 3.8.1996 im Zuge der durch die Fa. P Betriebsgesellschaft m.b.H. & Co KG und die Fa. A HandelsgesmbH. & Co KG veranstalteten "Beach-Party" in Pasching, auf dem Parkplatz der "P", Plus-Kaufstraße, die mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 19.7.1996, Zl.: Pol01-40-46-1996/Ba, vorgeschriebene Beschränkung nicht eingehalten wurde und damit diesem Bescheid zuwidergehandelt wurde. Im Punkt I Abs. 1 des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 19.7.1996, Zl.: Pol01-40-46-1996/Ba, ist angeführt: Im Gleichklang mit der Sperrstunde für das "Hollywood Megaplex" wird als Ende für die am Freitag, 2.8.1996 stattfindende Beachparty 01.00 Uhr festgesetzt, sodaß zumindest bis 01.30 Uhr endgültig Schluß sein muß. Tatsächlich wurde jedoch die Beachparty, welche am Freitag, 2.8.1996 um ca. 21.00 Uhr begann, nicht am Samstag, 3.8.1996 spätestens um 01.30 Uhr beendet, sondern bis mindestens 02.30 Uhr fortgesetzt." Dadurch erachtete die belangte Behörde § 16 Abs 1 Z 7 O.ö. Veranstaltungsgesetz 1992 iVm mit dem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 19. Juli 1996, Zl. Pol 01-40-46-1996-Ba, als verletzte Rechtsvorschriften und verhängte wegen dieser Verwaltungsübertretung nach dem Strafrahmen des § 16 Abs 2 O.ö. Veranstaltungsgesetz eine Geldstrafe von S 8.000,-- und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 54 Stunden. Als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens wurden S 800,-- vorgeschrieben.

1.2. Gegen dieses Straferkenntnis, das dem Bw zu Handen seines Rechtsvertreters am 28. Februar 1997 zugestellt wurde, richtet sich die rechtzeitige Berufung vom 14. März 1997, die am 17. März 1996 bei der belangten Behörde einlangte. Beantragt wird die Aufhebung des angefochtenen Straferkenntnisses und Einstellung des Strafverfahrens, hilfsweise die Anwendung des § 21 VStG oder die wesentliche Herabsetzung der Strafe.

1.3. Die belangte Behörde hat ihren Verwaltungsstrafakt und die Berufung zur Entscheidung vorgelegt und im Vorlageschreiben auf die Begründung des Straferkenntnisses und die Aktenlage verwiesen. 2. Aus der Aktenlage ergibt sich der folgende wesentliche S a c h v e r h a l t :

2.1. Mit Eingabe vom 9. Juli 1996 teilte die P BetriebsgesmbH & Co KG der belangten Behörde unter Bekanntgabe des Programmes mit, daß sie in Zusammenarbeit mit der A HandelsgesmbH & Co KG (Segafredo Hollywood Megaplex) eine mehrtägige Veranstaltung mit der Bezeichnung "BEACH VOLLEYBALL TURNIER" vom "DONNERSTAG 1. - SONNTAG 4. August 1996" plane. Außer den Spielen war am Freitag, dem 2. August 1996, eine sog. Beach Party ab 21.00 Uhr mit Klammerangabe "(Open End)" und am Samstag, dem 3. August 1996, das Finale mit Siegerehrung ab 16.00 Uhr ebenfalls mit Klammerangabe "(Open End)" geplant. Für die Spiele wurden 500, für die Party 1000 Besucher erwartet. Die P BetriebsgesmbH & Co KG gab abschließend bekannt, daß weder für die Spiele noch für die Party Eintritt verlangt werde und bat um Bewilligung dieser Veranstaltung.

Mit Bescheid vom 19. Juli 1996, Pol 01-40-46-1996/Ba, der in der Präambel die Eingabe der P BetriebsgesmbH & Co KG wiedergibt, erließ die belangte Behörde gegenüber der P BetriebsgesmbH & Co KG im Spruchpunkt I. 1. zu der auf dem Parkplatz der P geplanten Veranstaltung folgende im Gegenstand relevante Beschränkung:

I. Die o.a. Veranstaltung wird im überwiegenden Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit folgenden Beschränkungen und Auflagen unterworfen:

1. Im Gleichklang mit der Sperrstunde für das "Hollywood Megaplex" wird als Ende für die am Freitag, 2.8.1996 stattfindende Beachparty 01.00 Uhr festgesetzt, sodaß zumindest bis 01.30 Uhr endgültig Schluß sein muß.

In einem vorangegangenen gewerberechtlichen Betriebsanlagenverfahren wurde der Kino Betriebsgesellschaft m.b.H. mit dem aufgrund der Verordnung LGBl Nr. 57/1993 im Namen des Landeshauptmannes erlassenen Bescheid der belangten Behörde vom 1. Dezember 1995, Zl. Ge 20-12531-1-1995-BMa/Sk, die Bewilligung für die Errichtung und den Betrieb einer Betriebsanlage in 4061 Pasching, Plus-Kauf-Straße, bestehend aus 17 Gastgewerbebetrieben sowie den dazugehörigen Einrichtungen und Nebenräumen, Stellplätzen, technischen und maschinellen Einrichtungen, Technikräumen und der Verbindungsbrücke zwischen dem "Hollywood Megaplex" und der "P", mit zum Teil gastronomischer Nutzung in der Zeit von 10.00 Uhr früh bis 01.00 Uhr morgens und für die Durchführung von Anlieferungs- bzw Wartungs- und Vorbereitungsarbeiten ab 6.00 Uhr in der Früh nach Maßgabe der Projektsunterlagen erteilt.

Mit Bescheid der belangten Behörde vom 1. August 1996, Zl. Ge 01-9-46-1996/Tr, wurde der A HandelsgesmbH & Co KG, die aufgrund des am 20. März 1996 ausgestellten Gewerbescheins, Zl. Ge 10-13.039-1-1996/Tr, zum Betrieb eines Gastgewerbes in der Betriebsart "Cafe" im Standort 12 (im Objekt "Hollywood Megaplex"), berechtigt war, auf der Rechtsgrundlage des § 148 Abs 3 GewO 1994 die Sonderbewilligung zur Ausübung des Gastgewerbes außerhalb der genehmigten Betriebsräume und allfälligen sonstigen Betriebsflächen anläßlich des Beach Volleyball Turniers der P vom 01. bis 04. August 1996 auf dem Freiparkplatz der P in, Parzellen-Nr. 1668/6, jeweils von 09.00 bis 01.00 Uhr unter weiteren Vorschreibungen erteilt.

2.2. Im Aktenvermerk der belangten Behörde vom 22. Juli 1996 wird ein Telefonat mit Herrn Mag. A von der P BetriebsgesmbH & Co KG dokumentiert. Dieser äußerte zu dem ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 19. Juli 1996, Zl. Pol 01-40-46-1996/Ba, die Ansicht, daß es sich bei dem mit 01.00 Uhr bzw. 01.30 Uhr vorgeschriebenen Ende der Beach-Party um einen Schreibfehler handeln müsse und begehrte die Änderung auf einen späteren Zeitpunkt. Frau Furtmüller von der belangten Behörde verneinte diese Möglichkeit, erklärte ihm, daß das Ende im Gleichklang mit dem gewerbebehördlichen Bescheid festgesetzt worden wäre und verwies ihn für weitere Auskünfte an Frau Mag. B. Diese hielt im Aktenvermerk vom 24. Juli 1996 fest, daß sie anläßlich eines Außendienstes von Herrn A den Wunsch erfahren hätte, das Ende der Veranstaltung mit 03.00 Uhr bzw 4.00 Uhr anstatt wie im erlassenen Bescheid mit 01.00 Uhr bzw 01.30 Uhr festzusetzen. Nach Durchsicht des Aktes teilte sie ihm telefonisch mit, daß eine Änderung nicht möglich wäre und nur der Rechtsmittelweg offen stünde. In weiterer Folge hat dann offenbar die Kino Betriebsgesellschaft m.b.H., die das "Hollywood Megaplex" aufgrund der oben angeführten gewerberechtlichen Betriebsanlagenbewilligung vom 1. Dezember 1995 errichtet und betrieben hat, für die in dieser Betriebsanlage befindlichen 17 Gastgewerbebetriebe eine Verlängerung der Sperrstunde beim Bürgermeister der Gemeinde Pasching beantragt.

Mit dem aktenkundigen Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Pasching vom 29. Juli 1996, Zl. II-130-2/1996, wurde dem "Antrag der Hollywood Megaplex Kinobetriebsgesellschaft mbH, Pluskaufstraße 12, 4061 Pasching, vom 24.7.1996, bei der Gemeinde Pasching eingelangt am 25.7.1996," stattgegeben und die Bewilligung erteilt, die im Hollywood Megaplex befindlichen Gastgewerbebetriebe mit einer gemeinsamen Betriebsanlagenbewilligung, nämlich .... (es folgt eine Aufzählung der Gastlokalbezeichnungen), am 2. sowie am 3. August 1996 jeweils bis 04.00 Uhr offen zu halten. Als Rechtsgrundlage wurde der § 152 Abs 4 GewO 1994 angeführt.

2.3. Nach Anzeige des Gendarmeriepostens Pasching vom 7. August 1996, Zl. P-708/96/Sch, wurden am 3. August 1996 um 02.10 Uhr und um 02.20 Uhr am Gendarmerieposten telefonische Beschwerden über die laute Musik anläßlich der Beach-Party eingebracht. Daraufhin wurde die Außendienst versehende Sektorstreife Leonding 1 per Funk verständigt und mit der Sperrstundenkontrolle beauftragt. Um 02.30 Uhr traf diese Sektorstreife bestehend aus Insp. Günter Strahberger und Insp. Margit Geiblinger zur Kontrolle am Veranstaltungsort der Beach-Party ein. Sie stellten fest, "daß das Fest noch voll im Gang war" (vgl den angeschlossenen Aktenvermerk von Insp. Geiblinger). Auf der Tanzfläche am Freiparkplatz wurde noch zu laut aufgedrehter Musik getanzt (ca. 20 Personen) und es wurden noch Getränke an den aufgestellten Bars ausgeschenkt. Nach Schätzung der Gendarmeriebeamten waren noch ca. 50 Gäste anwesend. Auf die Sperrstunde um 01.00 Uhr angesprochen verwies man die einschreitenden Beamten auf den Bescheid der Gemeinde Pasching mit der bewilligten Verlängerung bis um 04.00 Uhr. Die Amtshandlung wurde daraufhin mit der Aufforderung abgebrochen, die Musik leiser zu drehen.

2.4. Mit Schreiben vom 5. September 1996 forderte die belangte Behörde den Bw als handelsrechtlichen Geschäftsführer unter Bekanntgabe des Anlasses (Nichteinhaltung des vorgeschriebenen Endes der "Beach-Party" am 03.08.1996) auf binnen 2 Wochen bekanntzugeben, ob ein gemäß § 9 Abs 2 VStG verantwortlicher Beauftragter bestellt wurde, widrigenfalls er gemäß § 9 Abs 1 VStG zu Verantwortung gezogen werde. Mit rechtsfreundlich vertretener Eingabe der P Betriebsgesellschaft m.b.H. & Co. KG vom 20. September 1996 wurde der belangten Behörde daraufhin bekanntgegeben, daß mit der Abwicklung der Veranstaltung Herr Mag. Markus A, geb. 12.04.1962, Prokurist, beauftragt gewesen wäre.

Mit im wesentlichen gleichlautenden Aufforderungen zur Rechtfertigung je vom 24. September 1996 hat die belangte Strafbehörde Herrn Mag. Markus A sowie dem Bw zu Handen seines Rechtvertreters die Tat wie im angefochtenen Straferkenntnis angelastet und wahlweise einen Termin zur Einvernahme bekanntgegeben oder zur schriftlichen Rechtfertigung bis zu diesem Termin eingeladen. Daraufhin brachte Mag. Markus A eine rechtsfreundlich vertretene Rechtfertigung vom 21. Oktober 1996 ein, mit der unter Berufung auf den in Kopie vorgelegten Bescheid der Gemeinde Pasching vom 29. Juli 1996, Zl. II-130-2/1996, die Ansicht vertreten wurde, daß keine Verwaltungsübertretung vorläge. Für den Bw wurde keine schriftliche Rechtfertigung eingebracht.

Mit Schreiben vom 15. November 1996 forderte die belangte Behörde den Bw zu Handen seines Rechtsvertreters auf, innerhalb von 2 Wochen seine Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse bekanntzugeben. Für den Fall des fruchtlosen Verstreichens dieser Frist teilte die belangte Behörde mit, daß sie dann ein monatliches Nettoeinkommen von S 40.000,--, kein Vermögen und keine Sorgepflichten annehme. Zu diesem Schreiben teilte der Rechtsvertreter mit Schreiben vom 4. Dezember 1996 lediglich mit, daß ein Mißverständnis vorläge, weil mit Bekanntgabe vom 20. September 1996 Herr Mag. Markus A als der mit der Abwicklung der Veranstaltung Beauftragte angegeben wurde und er für diesen mit Eingabe vom 21. Oktober 1996 eine Rechtfertigung abgegeben hat.

Die belangte Strafbehörde erließ daraufhin gegen den Bw das angefochtene Straferkenntnis vom 27. Februar 1997, in dem sie im wesentlichen vom oben dargestellten Sachverhalt ausging und eine wirksame Bestellung des Mag. Markus A zum verantwortlichen Beauftragten gemäß § 9 Abs 2 und 4 VStG verneinte.

2.5. In der Berufung werden folgende Berufungsgründe angeführt:

2.5.1. Der Bw bringt zunächst vor, daß Mag. Markus A als Prokurist der P Betriebsgesellschaft m.b.H. & Co KG zum Kreis der möglichen verantwortlichen Beauftragten nach § 9 Abs 2 VStG gehöre. Da er mit der Abwicklung der Veranstaltung verantwortlich beauftragt worden wäre, sei die Bestrafung des Bw von vornherein unzulässig. Für die Übertragung der Verantwortung und deren Nachweis bestünden keinerlei Formvorschriften. Auch die Zustimmung des Mag. Markus A zur Übertragung der Verantwortung sei formfrei möglich gewesen und ergebe sich aus dessen Einlassung in der schriftlichen Rechtfertigung vom 21. Oktober 1996.

Der Verweis der belangten Behörde auf den Firmenbuchauszug der P Betriebsgesellschaft m.b.H. wird als unvollständig gerügt, weil operativer Unternehmensträger die P Betriebsgesellschaft m.b.H. & Co KG sei, was sich schon aus dem Bescheid der belangten Behörde vom 19. Juli 1996 und der Aufforderung vom 5. September 1996 zur Bekanntgabe einer verantwortlichen Person ergebe. Diese Aufforderung wäre völlig überflüssig, wenn die Strafbehörde dann trotz fristgerechter Bekanntgabe eines Verantwortlichen wieder den handelsrechtlichen Geschäftsführer bestraft. Die Aufforderung vom 5. September 1996 zeige, daß die Behörde die Übertragung der Verantwortung grundsätzlich akzeptiere.

2.5.2. Es liege eine eklatante Verletzung des Parteiengehörs vor, da dem Beschuldigten weder ein Beweismittel betreffend den Anruf des Mag. A, noch betreffend den Bescheid vom 1. August 1996, Ge 01-9-46-1996/Tr, noch die Sachverhaltsdarstellung des Gendarmeriepostens Hörsching, noch sonstige Beweisergebnisse zur Kenntnis gebracht worden seien. Er hätte keine Gelegenheit gehabt, sich damit in seiner Verantwortung auseinanderzusetzen. Auch in der Aufforderung zur Rechtfertigung sei mit keinem Wort vom Inhalt einer Anzeige die Rede.

2.5.3. Die Auflage I.1. im Bescheid vom 19. Juli 1996 der belangten Behörde sei eine verbindliche dynamische Verweisung auf die Sperrzeit des Hollywood Megaplex ("Arg.: im Gleichklang"). Aufgrund der mit Bescheid der Gemeinde Pasching vom 29. Juli 1996 bewilligten späteren Sperrstunde für die Gastgewerbebetriebe im Hollywood Megaplex ergebe sich automatisch auch eine Verlängerung des Spruchinhaltes des erwähnten Bescheides der belangten Behörde.

Die Ausführungen der belangten Behörde, daß mit dem Bescheid der Gemeinde Pasching versucht worden wäre, eine Änderung zu erwirken, sei eine spekulative Unterstellung und auch rechtlich irrelevant. Es obliege den jeweiligen Behörden für den Bereich ihrer Zuständigkeit verständliche und eindeutige Bescheide zu erlassen. Motivforschungen haben in einem Verwaltungsstrafverfahren überhaupt nichts zu suchen.

2.5.4. Die P Betriebsgesellschaft m.b.H. & Co KG und deren Organe seien für das vorliegende Verwaltungsstrafverfahren von vornherein nicht (gemeint: passiv) legitimiert. Bei einer Gemeinschaftsveranstaltung zwischen der P Betriebsgesellschaft m.b.H. & Co KG und der A Handelsges.m.b.H. & Co KG hätte die Strafbehörde ermitteln müssen, welche der beiden Gesellschaften überhaupt für den konkreten Tatvorwurf verantwortlich sei. Derartige Erhebungen hätten überhaupt nicht stattgefunden. Aufgrund der Unschuldsvermutung sei jedenfalls im Zweifel mit einer Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens gegen den Beschuldigten vorzugehen.

2.5.5. Die Veranstaltung habe sich ohnehin im vorgeschriebenen zeitlichen Rahmen gehalten. Wenn Besucher die im Bescheid der Gemeinde Pasching vom 29. Juli 1996 angeführte Sperrstunde ausgenutzt haben, "erfolgte dies im Rahmen jener Gastronomiebetriebe, nicht jedoch im speziellen Rahmen der mit Bescheid vom 19.07.1996 bewilligten Veranstaltung." Wenn durch die Sperrstundenverlängerung in den konkreten Betrieben die Gewerbetätigkeit ausgeübt wird, handle es sich "damit nicht um eine Veranstaltung im Sinne des Bewilligungsbescheides, sondern ausschließlich um den Gastronomie-gewerbebetrieb selbst." Die Berufung fragt: "Was hätte die Sperrstundenverlängerung laut Bescheid der Gemeinde Pasching vom 29.07.1996 sonst für einen Sinn gehabt ?" 2.5.6. Eine Verwaltungsübertretung könne nur begangen werden, wenn sie mit einer an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit aufgrund einer eindeutigen unzweifelhaften Verwirklichung eines Straftatbestandes nachgewiesen sei. Der vorliegende Bescheidspruch "sodaß zumindest bis 01.30 Uhr endgültig Schluß sein muß" sei schon sprachlich nicht ausreichend normativ und determinierend. Aufgrund des gesamten Inhaltes des Bescheides der belangten Behörde vom 19. Juli 1996, insbesonders aufgrund der Fassung des Spruchteils I. Abs 1 und des Verweises auf die Sperrstunde des Hollywood Megaplex, sei daher jedenfalls im Zweifel das Vorliegen einer Verwaltungsübertretung keinesfalls anzunehmen und schon gar nicht nachgewiesen.

2.5.7. Der Vollständigkeit halber und ohne Relativierung der Einwendungen dem Grunde nach werde darauf hingewiesen, daß auch die Strafe bei weitem überhöht sei. Die spekulative Unterstellung, der Beschuldigte habe mit Absicht versucht, durch die Sperrstundenverlängerung die Bescheidbestimmung zu umgehen, werde zurückgewiesen. Da der Antrag an die Gemeinde Pasching von der KINO Betriebsgesellschaft m.b.H. und nicht von der P Betriebsgesellschaft m.b.H. & Co KG gestellt wurde, sei diese Unterstellung alleine durch den Bescheid der Gemeinde Pasching vom 29. Juli 1997 widerlegt.

In Anbetracht der vorgeworfenen Überschreitung um eine Stunde sei die Geldstrafe von S 8.000,-- auch weit überhöht. Im Gegenteil lägen im vorliegenden Fall auch die Voraussetzungen des § 21 VStG vor.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat hat nach Einsichtnahme in die vorgelegten Verwaltungsakten und unter Berücksichtigung des Berufungsvorbringens festgestellt, daß der entscheidungswesentliche Sachverhalt nach der Aktenlage hinreichend geklärt ist und daß im wesentlichen strittige Rechtsfragen zu lösen sind.

4. In rechtlicher Hinsicht hat der unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

4.1. Zum Einwand der Berufung, daß Mag. Markus A, Prokurist der P Betriebsgesellschaft m.b.H. & Co KG, zum verantwortlichen Beauftragten für die gegenständliche Veranstaltung "Beach Volleyball Turnier" mit der "Beach-Party" am 2. August 1996 ab 21.00 Uhr bestellt gewesen sei, kann grundsätzlich auf die zutreffenden Ausführungen der belangten Behörde im angefochtenen Straferkenntnis verwiesen werden. Entgegen der Berufung kann ein Prokurist nicht unter § 9 Abs 1 VStG fallen, weil diese Vorschrift nach hM nur die nach Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Vertretung nach außen Berufenen, nicht aber eine bloße Bevollmächtigung wie die Prokura erfaßt (vgl Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 5. A, 1996, 806, Anm 3 zu § 9 VStG). Ein Prokurist kann daher nur gemäß § 9 Abs 2 und 4 VStG zum verantwortlichen Beauftragten für räumlich oder sachlich abgegrenzte Unternehmensbereiche wirksam bestellt werden, wenn er der Bestellung nachweislich zugestimmt hat und eine der übertragenen Verantwortung entsprechende Anordnungsbefugnis zugewiesen ist. Die Anfrage der belangten Behörde hatte den Sinn, dem Bw den frühzeitigen Nachweis einer verantwortlichen Beauftragung zu ermöglichen. Der Bw war als handelsrechtlicher Geschäftsführer der P Betriebsgesellschaft m.b.H. (vgl aktenkundigen FB-Auszug zu FN 86056d vom 03.09.1996), die ihrerseits als persönlich haftender Gesellschafter der Kommanditgesellschaft P Betriebsgesellschaft m.b.H. & Co KG und damit als Komplementär fungiert (vgl aktenkundigen FB-Auszug zu FN 25113g vom 03.09.1996), das verantwortliche Organ iSd § 9 Abs 1 VStG und als solches für die Bestellung eines allfälligen verantwortlichen Beauftragten beweispflichtig.

Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 9 VStG muß spätestens während des Verwaltungsstrafverfahrens ein aus der Zeit vor der Begehung der Verwaltungsübertretung stammender Zustimmungsnachweis eines verantwortlichen Beauftragten einlangen. Auf ein erst nach diesem Zeitpunkt zustandegekommenes Beweisergebnis trifft das nicht zu, weshalb die Berufung auf eine erst im Verwaltungsstrafverfahren abzulegende Zeugenaussage des verantwortlichen Beauftragten oder anderer Personen nicht genügt (vgl näher mwN Hauer/Leukauf, Handbuch, 5. A., 1996, 810 Anm 7 und 821, E 3b ff zu § 9 Abs 2 bis 7 VStG). Sämtliche entgegenstehenden Ausführungen der Berufung verkennen die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes und bedürfen keiner weiteren Widerlegung. Das geforderte Beweismittel aus der Zeit vor Begehung der strafbaren Handlung wurde unbestrittenermaßen nicht vorgelegt.

Der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses war insofern richtigzustellen und die Komplementäreigenschaft der P Betriebsgesellschaft m.b.H. zu ergänzen, was nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ohne Rücksicht auf Verjährungsfristen möglich ist (vgl m Nachw Hauer/Leukauf, aaO, 808 Anm 3b zu § 9 VStG). Die Neuformulierung des Schuldspruches erfolgte unter Wahrung der Identität der Tat und diente der Verdeutlichung der Vertretungssituation iSd § 9 VStG. 4.2. Das die passive Legitimation bestreitende Vorbringen im Berufungspunkt 4. ist ebenfalls nicht stichhältig. Die Berufung verkennt die Rechtslage, wenn sie es als Pflicht der Strafbehörde bei einer Gemeinschaftsveranstaltung betrachtet zu ermitteln, "welche der beiden Gesellschaften überhaupt für den konkreten Tatvorwurf verantwortlich ist." Es geht im Strafverfahren immer um die Verantwortlichkeit von Personen für die Einhaltung verwaltungsrechtlicher Pflichten von Kapital- oder Personengesellschaften. Die Verantwortlichkeit für die Einhaltung verwaltungsrechtlicher Vorschriften ist grundsätzlich nach der Regelung des § 9 VStG und für den gegenständlich nicht aktuellen Fall einer gemäß § 2 Abs 1 O.ö. Veranstaltungsgesetz 1992 bewilligten Veranstaltung nach der Sonderregelung des § 8 O.ö. Veranstaltungsgesetz 1992 zu beurteilen.

Im vorliegenden Fall hat die P Betriebsgesellschaft m.b.H. & Co KG mit Eingabe vom 9. Juli 1996 der belangten Behörde die mehrtägige Veranstaltung "Beach Volleyball Turnier" detailliert angezeigt und um Bewilligung gebeten, wobei diese Gesellschaft auch nebenbei mitteilte, daß sie diese Veranstaltung "in Zusammenarbeit mit der A HandelsgesmbH & Co KG (Segafredo Hollywood Megaplex)" plane. Da die P Betriebsgesellschaft m.b.H. & Co KG bekanntgab, daß keinerlei Eintrittsgelder verlangt werden, ging die belangte Behörde von einer bloß anzeigepflichtigen (nicht erwerbsmäßigen) Veranstaltung aus und deutete die Eingabe als Anzeige einer nicht bewilligungspflichtigen Veranstaltung. Sie hat folgerichtig der P Betriebsgesellschaft m.b.H. & Co KG, die auf ihrem Betriebsgelände (sog. P) die Veranstaltung "Beach Volleyball Turnier" erklärtermaßen plante, mit Bescheid vom 19. Juli 1996 Vorschreibungen gemacht. Mit wem sie dabei für das Gelingen der Veranstaltung zusammenarbeitete, war für die belangte Behörde nicht maßgeblich. Wesentlich war nur, daß die P Betriebsgesellschaft m.b.H. & Co KG als der gegenüber der zuständigen Behörde verantwortliche Veranstalter auftrat. Damit hatten grundsätzlich die iSd § 9 Abs 1 VStG außenvertretungsbefugten Organe der P Betriebsgesellschaft m.b.H. & Co KG für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften, zu denen auch bescheidförmige Vorschreibungen gehören, zu sorgen.

4.3. Zur angeblichen eklatanten Verletzung des Parteiengehörs ist dem Bw entgegenzuhalten, daß ihm die belangte Strafbehörde in der Aufforderung zur Rechtfertigung vom 24. September 1996 den wesentlichen Sachverhalt angelastet und die Möglichkeit eingeräumt hat, entweder zu einem persönlichen Einvernahmetermin zu erscheinen oder eine schriftliche Rechtfertigung abzugeben. Damit hat die belangte Behörde das Parteiengehör iSd § 40 Abs 2 VStG gewahrt. Der Bw hat von diesem Angebot keinen Gebrauch gemacht. Er oder sein Rechtsvertreter hätten jederzeit bei der belangten Strafbehörde Akteneinsicht nehmen und gegen Kostenersatz Kopien vom Akteninhalt erhalten können. Die belangte Behörde war nicht verpflichtet, von Amts wegen eine Kopie des Akteninhalts der Aufforderung zur Rechtfertigung anzuschließen oder den Bw auf bestimmte Aktenteile hinzuweisen, aus denen der in der Aufforderung zur Rechtfertigung angelastete Sachverhalt abzuleiten ist. Um genaue Aktenkenntnis hatte sich der Bw selbst zu kümmern. Abgesehen davon, daß die Berufung ohnehin eine ausführliche Stellungnahme zur Sache enthält, ist die Verfahrensrüge des Bw unberechtigt.

4.4. Gemäß § 16 Abs 1 Z 7 O.ö. Veranstaltungsgesetz 1992 idF LGBl Nr. 30/1995 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist nach dem § 16 Abs 2 leg.cit. mit einer Geldstrafe bis zu S 100.000,-- oder mit Freiheitsstrafe bis zu vier Wochen zu bestrafen, wer den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen (1. Fall) oder Bescheiden zuwiderhandelt (2. Fall) oder sich der im § 15 Abs 3 vorgesehenen Ausübung unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt widersetzt (3. Fall).

Gemäß § 2 Abs 1 erster Satz O.ö. Veranstaltungsgesetz 1992 ist zur erwerbsmäßigen Durchführung von Veranstaltungen eine Bewilligung der Behörde erforderlich. Nach § 2 Abs 2 Z 1 leg.cit. bedürfen Veranstaltungen, denen keine Erwerbsabsicht des Veranstalters zugrundeliegt, keiner Bewilligung. Sie sind nach dem 2. Halbsatz der Behörde aber so rechtzeitig anzuzeigen, daß noch vor ihrer Durchführung festgestellt werden kann, ob die Veranstaltung im überwiegenden Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit oder des Umweltschutzes Beschränkungen zu unterwerfen oder überhaupt zu untersagen ist.

Gemäß § 3 Abs 4 O.ö. Veranstaltungsgesetz 1992 gelten die nach § 3 Abs 1 Z 2 und Z 3 bzw § 3 Abs 2 leg.cit. für Bewilligungsbescheide gemäß § 2 Abs 1 leg.cit. möglichen Beschränkungen und Auflagen auch für Bescheide gemäß § 2 Abs 2 leg.cit. sinngemäß. Die zuständige Veranstaltungsbehörde (§ 13) kann daher auch bei bloß anzeigepflichtigen Veranstaltungen die im überwiegenden öffentlichen Interesse notwendigen Beschränkungen mit Bescheid vorschreiben. Gemäß § 3 Abs 1 Z 2 O.ö. Veranstaltungsgesetz 1992 kann eine Veranstaltung im überwiegenden Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit oder des Umweltschutzes auch zeitlichen Beschränkungen unterworfen werden.

4.5. Für das auf vier Tage angesetzte "Beach Volleyball Turnier" war wegen der überörtlichen Bedeutung gemäß § 13 Abs 1 Z 3 O.ö. Veranstaltungsgesetz 1992 die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land die zuständige Behörde. Mit Bescheid dieser Veranstaltungsbehörde vom 19. Juli 1996, Zl. Pol 01-40-46-1996/Ba, wurden der P Betriebsgesellschaft m.b.H. & Co KG auf der Rechtsgrundlage der §§ 2 Abs 2, 3 Abs 4 O.ö. Veranstaltungsgesetz 1992 im überwiegenden Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit Beschränkungen und Auflagen im Spruchpunkt I. vorgeschrieben und im Spruchpunkt II. die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Berufung gemäß dem § 64 Abs 2 AVG 1991 ausgeschlossen. Die im gegenständlichen Strafverfahren maßgebliche Beschränkung des Spruchpunkts I. 1. lautet:

"Im Gleichklang mit der Sperrstunde für das 'Hollywood Megaplex' wird als Ende für die am Freitag, 2.8.1996 stattfindende Beachparty 01.00 Uhr festgesetzt, sodaß zumindest bis 01.30 Uhr Schluß sein muß." Die Berufung sieht in dieser Formulierung eine dynamische Verweisung auf die Sperrzeit des "Hollywood Megaplex" und vermeint, daß mit dem nachfolgenden Bescheid der Gemeinde (genauer: des Bürgermeisters von) Pasching vom 29. Juli 1996, Zl. II-130-2/1996, auch für die "Beach-Party" automatisch eine verlängerte Sperrzeit gegolten habe. Außerdem sei der Spruch des Bescheides der belangten Behörde vom 19. Juli 1996 nicht ausreichend normativ und determinierend, weshalb im Zweifel keine Verwaltungsübertretung hätte angenommen werden dürfen. Diese Argumentation kann der erkennende Verwaltungssenat nicht teilen. Der Spruchpunkt I.1. im Bescheid der belangten Behörde vom 19. Juli 1996 ist zwar sicher nicht vorbildlich formuliert, läßt aber seinen normativen Regelungsgehalt im Zusammenhang mit der aus Anlaß der geplanten Veranstaltung verfaßten Eingabe der P Betriebsgesellschaft m.b.H. & Co KG noch ausreichend erkennen. Aus der Wortwahl "Im Gleichklang mit der Sperrstunde für das 'Hollywood Megaplex' ..." kann keine dynamische Verweisung abgeleitet werden. Die Behörde ist stets verpflichtet, die im Hinblick auf den konkreten Anlaßsachverhalt notwendigen Beschränkungen ausreichend bestimmt vorzuschreiben. Eine dynamische Verweisung ist daher schon bei abstrakter Betrachtung unzulässig (zur Unzulässigkeit einer dynamischen Verweisung auf den jeweiligen Stand der Technik vgl etwa VwGH 25.4.1996, 95/07/0193 = RdU 1997/31). Da sich die zuständige Behörde bei einer dynamischen Verweisung der Pflicht zur durchsetzbaren Rechtsetzung im Einzelfall entzöge und ihren Spruch mit Unbestimmtheit belastete, wäre diese dem Rechtsstaatsprinzip des Art 18 B-VG krass widersprechende Vorgangsweise als unwirksam - weil absolut nichtig - zu betrachten. Einen solchen schweren Rechtsfehler kann man der belangten Behörde im gegebenen Fall nicht unterstellen. Durch die oben erwähnte Wendung sollte offensichtlich nur - allerdings im Spruch überflüssigerweise - ein Motiv für die angeordnete zeitliche Beschränkung des Veranstaltungsteiles "Beach-Party" und keinesfalls eine dynamische Verweisung auf künftige Entwicklungen zum Ausdruck kommen. Da die belangte Behörde den zeitlich nachfolgenden Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Pasching vom 29. Juli 1996, Zl. II-130-2/1996, nicht vorhersehen konnte, mußte sie - auch wenn dies in der knappen Begründung nicht ausdrücklich angeführt wird - naturgemäß an vergangene Bescheide für den Betrieb des "Hollywood Megaplex" denken. Nach dem gegenüber der Kino Betriebsgesellschaft m.b.H. von der belangten Behörde als Gewerbebehörde im Namen des Landeshauptmannes erlassenen Betriebsanlagenbescheid vom 1. Dezember 1995, Zl. Ge 20-12531-1-1995-BMa/Sk, war für die Betriebsanlage "Hollywood Megaplex" mit 17 Gastgewerbebetrieben und sonstigen Einrichtungen tatsächlich eine Betriebszeit von 10.00 Uhr früh bis 01.00 Uhr morgens bewilligt worden. In Anlehnung an diese für das "Hollywood Megaplex" aufrecht vorgeschriebene Betriebszeit wollte die belangte Behörde auch die angezeigte Veranstaltung auf dem Freiparkplatz der P zeitlich beschränken.

Auch der Einwand, der dem angefochtenen Straferkenntnis zugrundeliegende Spruchteil I.1. im Bescheid der belangten Behörde vom 19. Juli 1996 sei nicht ausreichend normativ und determinierend, ist unberechtigt. Diesem Spruchteil kann trotz überflüssiger Formulierungen in Verbindung mit der in der Präambel des Bescheides wiedergegebenen Eingabe der P Betriebsgesellschaft m.b.H. & Co KG mit hinreichender Klarheit entnommen werden, daß das Ende der am 2. August 1996 ab 21.00 Uhr geplanten "Beach-Party" jedenfalls um 01.30 Uhr des nächsten Tages zu sein hatte. Dementsprechend wird im angefochtenen Straferkenntnis auch zutreffend nur darauf abgestellt, daß die "Beach-Party" nicht spätestens am Samstag, dem 3. August 1996, um 01.30 Uhr beendet war, sondern bis mindestens 02.30 Uhr dauerte.

4.6. Im Punkt 5. der Berufung wird behauptet, daß die Veranstaltung ohnehin im vorgeschriebenen zeitlichen Rahmen geblieben wäre. Besucher hätten nur die verlängerte Sperrstunde des Bescheides der Gemeinde Pasching vom 29. Juli 1996 ausgenutzt, was im Rahmen der betroffenen Gastronomiebetriebe, "nicht jedoch im speziellen Rahmen der mit Bescheid vom 19.07.1996 bewilligten Veranstaltung" erfolgt wäre. Dies wäre ausschließlich den Gastgewerbebetrieben zuzurechnen, weil die Sperrstundenverlängerung sonst keinen Sinn gehabt hätte.

Auch mit diesem Vorbringen ist die Berufung schon deshalb nicht im Recht, weil sie übersieht, daß die im Bescheid des Bürgermeisters von Pasching vom 29. Juli 1996 gegenüber der Kino Betriebsgesellschaft m.b.H. ausgesprochene Bewilligung ausdrücklich nur genehmigt, "die im Hollywood Megaplex befindlichen Gastgewerbebetriebe mit einer gemeinsamen Betriebsanlagen-genehmigung, nämlich .... am 2.8.1996 sowie am 3.8.1996 bis jeweils 4 Uhr offenzuhalten." Selbst wenn man die Kino Betriebsgesellschaft als antragslegitimiert ansieht, was sie gemäß § 152 Abs 4 GewO 1994, der auf einzelne Gastgewerbebetriebe und nicht auf Betreiber von Betriebsanlagen mit vielen Gastgewerbebetrieben, abstellt, eher nicht ist, und die "Sperrstundenverlängerung" damit als wirksam erlassen ansieht, bezieht sich der Bescheid des Bürgermeisters von Pasching nach seinem Wortlaut ausdrücklich nur auf die im Objekt "Hollywood Megaplex" ausgeübten Gastgewerbebetriebe und nicht auf eine Veranstaltung im Freien außerhalb der genehmigten Betriebsräume. Aus diesem Bescheid kann daher von vornherein keine Rechtfertigung dafür abgeleitet werden, daß beim Eintreffen der Sektorstreife der Gendarmerie am 3. August 1996 um 02.30 Uhr auf der Tanzfläche am Freiparkplatz der P noch zu laut aufgedrehter Musik getanzt wurde und an den aufgestellten Bars noch Getränke ausgeschenkt wurden.

Wie aus dem vorgelegten Strafakt hervorgeht, hat die belangte Behörde als Gewerbebehörde der Firma A HandelsgmbH & Co KG zwar mit Bescheid vom 1. August 1996, Zl. Ge 01-9-46-1996/Tr, gemäß § 148 Abs 3 GewO 1994 die Sonderbewilligung zur Ausübung des Gastgewerbes in der Betriebsart "Cafe" außerhalb der genehmigten Betriebsräume "anläßlich des Beach Volleyball Turniers der P vom 01. - 04. August 1996" auf dem Freiparkplatz der P erteilt, jedoch die zulässige Dauer auf einen Zeitraum von 09.00 bis 01.00 Uhr beschränkt. Auch dieser Gastgewerbebetrieb hatte demnach im Zeitpunkt der Gendarmeriekontrolle jedenfalls keine Ausübungsberechtigung außerhalb der Betriebsräume. Außerdem umfaßt die Betriebsart "Cafe" im Gegensatz zu Betriebsarten wie "Diskothek" oder "Bar" ohnehin keine Tanzveranstaltungen. Die Veranstaltung von Tanzunterhaltungen fällt unter öffentliche Belustigungen nach § 1 Abs 1 Z 4 O.ö. Veranstaltungsgesetz 1992 und bedarf bei Erwerbsabsicht grundsätzlich einer veranstaltungsrechtlichen Bewilligung. Der durch LGBl Nr. 30/1995 neugefaßte Satz 2 im § 2 Abs 1 O.ö. Veranstaltungsgesetz 1992 sieht eine Ausnahme nur vor, wenn die Veranstaltung im Rahmen eines Gastgewerbebetriebes durchgeführt wird und für die ausgeübte Betriebsart typisch ist. Da dies im vorliegenden Fall gerade nicht behauptet werden kann, muß für die in der Nacht vom 2. auf 3. August 1996 durchgeführte und noch nach 01.00 Uhr im Gange gewesene "Beach-Party" davon ausgegangen werden, daß nur die ohnehin offiziell gegenüber der belangten Behörde aufgetretene P Betriebsgesellschaft m.b.H. & Co KG als Veranstalterin in Betracht kommt.

Die Berufung verkennt mit ihren pauschalen Behauptungen die dargestellte Sach- und Rechtslage. Selbst wenn man den "Sammelbescheid" des Bürgermeisters der Gemeinde Pasching vom 29. Juli 1996 als rechtswirksam ansieht, können aus ihm nicht die vom Bw gewünschten Rechtsfolgen abgeleitet werden. Der Vollständigkeit halber sei auch erwähnt, daß nach Ansicht des erkennenden Verwaltungssenates im Hinblick auf den durch die Betriebsanlagengenehmigung des "Hollywood Megaplex" vorgegebenen zeitlichen Rahmen von 10.00 bis 01.00 Uhr die Bewilligung einer späteren Sperrstunde nach § 152 Abs 4 GewO 1994 durch die Gemeinde von vornherein - ohne daß die inhaltlichen Voraussetzungen des § 152 Abs 4 GewO 1994 näher zu prüfen wären - obsolet war, weil diese Bestimmung nur Ausnahmen von der für einzelne Betriebsarten vorgesehenen Sperrzeiten-Verordnung 1978 des Landeshauptmannes von Oberösterreich (LGBl Nr.72/1977 idF LGBl Nr. 19/1993), nicht aber von den in Betriebsanlagenbescheiden vorgeschriebenen Betriebszeiten ermöglicht. Der Gastgewerbetreibende muß sich trotz günstigerer Sperrzeitenregelung nach der Verordnung des Landeshauptmannes an die strengere (kürzere) Betriebszeit halten (vgl Kinscher/Sedlak, Kommentar zur GewO, 6. A, MSA 1996, Anm 42 zu § 152 GewO).

4.7. Im Rahmen der Strafbemessung ging die belangte Behörde von einem geschätzten monatlichen Nettoeinkommen von S 40.000,--, fehlenden Sorgepflichten und keinem Vermögen aus. Diese persönlichen Verhältnisse wurde mit Schreiben vom 15. November 1996 dem Parteiengehör unterzogen. Der Bw hat dazu weder im strafbehördlichen Verfahren noch im Berufungsverfahren eine Stellungnahme abgegeben. Die Schätzung der belangten Behörde konnte daher ohne Bedenken zugrundegelegt werden.

Die belangte Behörde verweist auf einen erheblichen Unrechtsgehalt der Tat, zumal Personen, die sich in ihrer Nachtruhe gestört fühlten, die Gendarmerie verständigten und um Abhilfe ersuchten. Straferschwerend wertete die Strafbehörde vorsätzliches Verhalten, weil der Bw das mit Bescheid verfügte Veranstaltungsende nicht eingehalten und mit vollster Absicht versucht hätte, den Bescheid der belangten Behörde durch eine bescheidmäßige Sperrstundenverlängerung der Gemeinde Pasching zu umgehen. Strafmildernd wäre kein Umstand gewesen.

Die Berufung weist die Umgehungsabsicht als "spekulative Unterstellung" zurück und verweist darauf, daß der Bescheid der Gemeinde Pasching auf Antrag der Kino Betriebsgesellschaft m.b.H. ergangen ist. Auch in Anbetracht der Überschreitung um eine Stunde sei die Geldstrafe von S 8.000,-- weit überhöht. Vielmehr wäre ein Fall des Absehens von der Strafe nach § 21 VStG vorgelegen.

4.7.1. Auch wenn nach aktenkundigen Indizien die Vermutung nicht von der Hand zu weisen ist, daß die P Betriebsgesellschaft m.b.H. & Co KG im Zusammenwirken mit ihrer Geschäftspartnerin Kino Betriebsgesellschaft m.b.H., der Betreiberin des "Hollywood Megaplex", beabsichtigt haben könnte, das Problem des vorgeschriebenen frühzeitigen Endes der "Beach-Party" insofern zu "lösen", als eine Antragstellung iSd § 152 Abs 4 GewO 1994 auf Sperrstundenverlängerung an den wohlwollenden Bürgermeister der Gemeinde Pasching vereinbart wurde, kann der unabhängige Verwaltungssenat diesen Sachverhalt nicht mit der notwendigen Sicherheit feststellen. Der von der belangten Strafbehörde angenommene Erschwerungsgrund der vorsätzlichen Nichteinhaltung des Endes der Veranstaltung kann aber auch im Hinblick auf die komplexe Rechtslage und die damit zusammenhängenden - wenn auch wegen besonderer Erkundigungspflichten (Rückfrage bei der Veranstaltungsbehörde) nicht entschuldigenden - Rechtsirrtümer, die schon durch die vorliegende Berufung hinreichend belegt erscheinen, nicht vorliegen. Es ist durchaus möglich, daß der Bw aufgrund des Erlaubnisbescheides des Bürgermeisters von Pasching der Ansicht war, daß damit auch das zulässige Ende der Veranstaltung hinausgeschoben wurde. Die rechtliche Unterscheidung von Betriebs- und Sperrzeiten sowie die oben dargelegten weiteren juristischen Differenzierungen waren vom Bw ohne besondere verwaltungsrechtliche Kenntnisse nicht zu erwarten. Aus der Sicht der P Betriebsgesellschaft m.b.H. & Co KG waren alle rechtlichen Möglichkeiten auszuschöpfen, um doch noch eine verlängerte Dauer der "Beach-Party" zu erreichen. Wenn dabei eine vermeintliche rechtliche Lösung durch eine gewerberechtliche Ausnahmegenehmigung des Bürgermeisters für möglich gehalten wurde, war dies der Veranstalterin und dem Bw natürlich auch recht. Auch daß die einschreitenden Gendarmeriebeamten nach dem Vorzeigen des Bewilligungsbescheides der Gemeinde Pasching die Amtshandlung wieder abbrachen, weil selbst diese geschulten Beamten in ihrer Rechtsauffassung verunsichert waren, spricht für einen solchen Rechtsirrtum der Veranstalterin bzw des Bw, der die soziale Bedeutung des angelasteten Sachverhaltes zumindest insoweit verhüllte, als von einer ganz bewußten Mißachtung der zeitlichen Beschränkung im Bescheid der belangten Behörde vom 19. Juli 1996 nicht die Rede sein kann. Soweit jemand nur eine vermeintlich mögliche (zulässige) Umgehung einer Behördenentscheidung durch Herbeiführung einer anderen Behördenentscheidung angestrebt hat, kann ihm daraus nicht der Erschwerungsgrund einer unrechtmäßigen Umgehungsabsicht vorgeworfen werden.

4.7.2. Allerdings liegen entgegen der Berufung die Voraussetzungen für ein Absehen von Strafe nach dem § 21 VStG nicht vor. Das Verschulden des Bw ist schon nicht als gering anzusehen. Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl Judikaturnachweise bei Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 5. A, 1996, 778 ff, E 1, E 6b, E 12 ff zu § 5 Abs 2 VStG) entschuldigt die irrige Auslegung oder Unkenntnis des Gesetzes nur dann, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet war und der Irrende trotz Anwendung der nach seinen Verhältnissen erforderlichen Sorgfalt das Unrecht nicht einsehen konnte (vgl auch § 5 Abs 2 VStG). Kann nach dem gesamten Verhalten nicht angenommen werden, daß der Irrtum unverschuldet war und der Beschuldigte das Unerlaubte nicht einsehen konnte, so scheidet ein entschuldigender Rechtsirrtum aus. Das gilt vor allem auch dann, wenn es Sache des Beschuldigten gewesen wäre, sich mit den einschlägigen Vorschriften vertraut zu machen und im Zweifel eine kompetente Rechtsauskunft einzuholen. Bei Gewerbetreibenden oder sonstigen Unternehmern und Bewilligungsinhabern nimmt die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes regelmäßig eine aus der Tätigkeit folgende Erkundigungspflicht an (vgl dazu Hauer/Leukauf, aaO, 781, E 22 ff zu § 5 Abs 2 VStG). Der bloße Umstand, daß in einer bestimmten Rechtsfrage Rechtsunsicherheit herrscht, berechtigt nicht dazu, sich ohne weitere Nachforschungen für die günstigste Variante zu entscheiden. Vielmehr hat sich der Beschuldigte einschlägig zu informieren und unrichtige amtliche Auskünfte nachzuweisen, die zu seiner unzutreffenden Rechtsmeinung führen konnten (vgl VwGH 15.12.1994, 94/09/0091 und 94/09/0092).

Die P Betriebsgesellschaft m.b.H. & Co KG bzw der Bw konnten bei der gegebenen Sachlage nicht einfach von der aus ihrer Sicht günstigsten Variante ausgehen, daß durch die bescheidförmige Sperrzeitenverlängerung des Bürgermeisters von Pasching auch die zeitliche Beschränkung für die "Beach-Party" im Bescheid der belangten Behörde vom 21. Juli 1996 hinfällig geworden wäre. Sie hätten vielmehr im Zweifel bei der belangten Behörde rückfragen müssen. Da solche Erkundigungen unterlassen wurden, trägt der Bw das Risiko seines Rechtsirrtums. Da nach Ansicht des erkennenden Verwaltungssenates unter den gegebenen Umständen von einem geringen Verschulden - der Bw hat dazu keine Argumente vorgebracht - keine Rede sein kann, entfällt schon aus diesem Grund die Anwendbarkeit des § 21 Abs 1 VStG. Berücksichtigt man die durch die überlange und lautstarke "Beach-Party" verursachte nächtliche Ruhestörung der benachbarten Wohnbevölkerung, kann trotz des Umstandes, daß die belangte Strafbehörde nur eine Überschreitungsdauer von einer Stunde angelastet hat, auch nicht von unbedeutenden Folgen der Übertretung gesprochen werden.

4.7.3. Der Vorstrafenauflistung im vorgelegten Verwaltungsstrafakt sind einige rechtskräftige Vormerkungen wegen Übertretungen der StVO und der GewO 1994 zu entnehmen. Der Bw ist noch nicht einschlägig vorbestraft, aber auch nicht unbescholten. Es liegen weder Milderungs- noch Erschwerungsgründe vor. Unrechts- und Schuldgehalt der angelasteten Tat fallen nicht besonders ins Gewicht. Mit Rücksicht darauf, daß die P Betriebsgesellschaft m.b.H. & Co KG keine eigenen Einnahmen durch die "Beach-Party" erzielte, und daß die Überschreitung des vorgeschriebenen Endes der "Beach-Party" für die Veranstalterin erst durch den rechtswidrigen Bescheid des Bürgermeisters von Pasching möglich erschien und insofern begünstigt wurde, erachtet es der erkennende Verwaltungssenat für tat- und schuldangemessen die Geldstrafe auf den Betrag von S 5.000,-- und die Ersatzfreiheitsstrafe im angemessenen Verhältnis dazu auf 34 Stunden zu reduzieren. Diese Strafe erscheint auch in spezialpräventiver Hinsicht gerade noch geeignet, den Bw von künftigen Übertretungen gleicher Art abzuhalten.

5. Bei diesem Ergebnis hat der Bw gemäß § 64 Abs 1 und 2 VStG im strafbehördlichen Verfahren einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens von S 500,-- (10% der Geldstrafe) zu leisten. Im Berufungsverfahren entfällt gemäß § 65 VStG die Verpflichtung zur Leistung eines weiteren Beitrags zu den Kosten des Strafverfahrens.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von S 2.500,-- zu entrichten.

Beilagen Dr. W e i ß

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