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des Landes Oberösterreich
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VwSen-130144/2/Kei/Shn

Linz, 30.12.1996

VwSen-130144/2/Kei/Shn Linz, am 30. Dezember 1996 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Keinberger über die Berufung des R, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 16. September 1996, Zl.933-10-6793442-Ob, zu Recht:

I: Der Berufung wird mit der Maßgabe, daß der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses nachstehend berichtigt wird, hinsichtlich der Schuld keine Folge gegeben.

Hinsichtlich der Strafe wird ihr insoferne teilweise Folge gegeben, als die Geldstrafe auf 300 S herabgesetzt wird.

Anstelle von "um (von-bis) Uhr 13:42-14:02" ist zu setzen "von 13:42 bis 14:02 Uhr", anstelle von "Freistädterstraße" ist "Freistädter Straße" zu setzen, die Verwaltungsvorschriften, die durch die Tat verletzt worden sind, haben zu lauten "§ 2 Abs.1 iVm § 6 Abs.1 lit.a O.ö. Parkgebührengesetz" und die Strafsanktionsnorm hat "§ 6 Abs.1 lit.a O.ö.

Parkgebührengesetz" zu lauten.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) iVm § 24 Verwaltungsstrafgesetz (VStG), § 51 VStG.

II: Der Berufungswerber hat als Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens 10 % der verhängten Strafe, ds 30 S, zu leisten.

Die Vorschreibung eines Beitrages zu den Kosten des Verfahrens vor dem O.ö. Verwaltungssenat hatte hingegen zu entfallen.

Rechtsgrundlage:

§ 64 Abs.1 und 2 und § 65 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis wurde über den Berufungswerber (Bw) eine Geldstrafe von 400 S (Ersatzfreiheitsstrafe: 16 Stunden) verhängt, weil er "am 1.3.1996 um (von-bis) Uhr 13:42 - 14:02 in Linz Freistädterstraße vor dem Haus mit der Nummer 3 das mehrspurige Kraftfahrzeug, Mercedes weiß, mit dem polizeilichen Kennzeichen in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone ohne gültigen Parkschein abgestellt" habe und "damit der Verpflichtung zur Entrichtung der Parkgebühr nicht nachgekommen" sei. Dadurch habe er eine Übertretung der "§§ 2 und 5 der Verordnung des Gemeinderates der Landeshauptstadt Linz vom 11.5.1989 betreffend die Einhebung einer Gemeindeabgabe für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen i.V.m. § 6 Abs.1 lit.a) O.Ö. Parkgebührengesetz" begangen, weshalb er "gemäß § 6 Abs.1 lit.a) O.Ö. Parkgebührengesetz" zu bestrafen gewesen sei.

2. Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die fristgerecht erhobene Berufung.

3. Der O.ö. Verwaltungssenat hat in den Verwaltungsakt des Magistrates Linz vom 21. Oktober 1996, Zl.933-10-6793115, 6793245, 6793442-Ho, Einsicht genommen.

Folgender Sachverhalt wurde als erwiesen angenommen und der Entscheidung zugrunde gelegt:

Am 1. März 1996 wurde das mehrspurige Kraftfahrzeug des Bw, ein weißer Mercedes mit dem Kennzeichen so durch den Bw in Linz in der Freistädter Straße vor dem Haus mit der Nummer 3 in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt, daß es sich in der Zeit von 13:42 bis 14:02 Uhr dort befunden hat.

Ein gültiger Parkschein war nicht am Fahrzeug angebracht.

Das Fahrzeug war auf einer Zickzacklinie, die sich zwischen einem Zeichen nach § 52a) 13d StVO und einem Zeichen nach § 52a) 13e StVO befand, abgestellt.

4. In der Sache selbst hat der O.ö. Verwaltungssenat erwogen:

4.1. Gemäß § 1 Abs.2 O.ö. Parkgebührengesetz gelten als Abstellen im Sinne dieses Gesetzes das Halten und Parken gemäß § 2 Abs.1 Z27 und 28 StVO 1960.

Gemäß § 2 Abs.1 O.ö. Parkgebührengesetz ist zur Entrichtung der Parkgebühr der Lenker verpflichtet.

Gemäß § 4 Abs.2 O.ö. Parkgebührengesetz ist die Parkgebühr bei Beginn des Abstellens fällig.

Gemäß § 5 O.ö. Parkgebührengesetz ist die Parkgebühr nicht zu entrichten für (lit.d) Fahrzeuge, die lediglich zum Zwecke des Aus- oder Einsteigens von Personen oder für die Durchführung einer Ladetätigkeit halten.

Gemäß § 6 Abs.1 O.ö. Parkgebührengesetz begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 3.000 S zu bestrafen, wer (lit.a) durch Handlungen oder Unterlassungen die Parkgebühr hinterzieht oder verkürzt bzw zu hinterziehen oder zu verkürzen versucht.

Gemäß § 2 Abs.1 Z27 StVO gilt Halten im Sinne dieses Bundesgesetzes eine nicht durch die Verkehrslage oder durch sonstige wichtige Umstände erzwungene Fahrtunterbrechung bis zu zehn Minuten oder für die Dauer der Durchführung einer Ladetätigkeit (§ 62).

Gemäß § 24 Abs.3 StVO ist das Parken außer in den im Abs.1 angeführten Fällen noch verboten: a) Im Bereich der Vorschriftszeichen "Parken verboten" und "Wechselseitiges Parkverbot" nach Maßgabe der Bestimmungen des § 52 Z13a und 13c sowie auf Straßenstellen, die mit einer Zickzacklinie gekennzeichnet sind, ...

Gemäß § 62 Abs.1 StVO darf durch eine Ladetätigkeit auf Straßen, das ist das Beladen oder Entladen von Fahrzeugen sowie das Abschlauchen von Flüssigkeiten aus Fahrzeugen oder in Fahrzeuge, die Sicherheit des Verkehrs nicht und die Leichtigkeit des Verkehrs nicht wesentlich beeinträchtigt werden.

Gemäß § 62 Abs.3 StVO muß, wenn ein Fahrzeug auf der Straße für eine Ladetätigkeit aufgestellt wird, sie unverzüglich begonnen und durchgeführt werden.

4.2. Der in Punkt 3 angeführte Sachverhalt wurde durch den Bw nicht bestritten. Das Aussehen der gegenständlichen Örtlichkeit zur Tatzeit war dem Mitglied des O.ö.

Verwaltungssenates, das zur Entscheidung in der gegenständlichen Sache zuständig ist, bekannt.

Der O.ö. Verwaltungssenat teilt aus im folgenden angeführten Gründen nicht die Auffassung des Bw, die in der Berufung zum Ausdruck gebracht wurde. Zu der Tatsache, daß zwischen den Vorschriftszeichen nach den §§ 52a) 13d und 52a) 13e StVO sich eine Zickzacklinie befunden hat, wird auf die (im folgenden wiedergegebenen) Ausführungen in Messiner, "Straßenverkehrsordnung in der Fassung der 19.

StVO-Novelle", S 597 und S 596 hingewiesen.

"Sowohl der Verfassungsgerichtshof als auch der Verwaltungsgerichtshof haben jedoch ausgesprochen, daß innerhalb einer Kurzparkzone auch noch weitergehende Verkehrsbeschränkungen wie Halte- oder Parkverbote erlassen werden dürfen, weiters daß auch die gesetzlichen Verkehrsbeschränkungen bestehen bleiben, ohne daß das Gebiet der Kurzparkzone dadurch unterbrochen würde." "Bemerkt wird hier noch, daß durch weitere einschränkende Verkehrsmaßnahmen innerhalb einer Kurzparkzone, wie etwa Halteverbote oder Ladezonen, eine Kurzparkzone an sich nicht unterbrochen wird." Zum Vorbringen des Bw (in der Berufung) betreffend die "blaue Linie" wird auf die nachstehend wiedergegebenen Ausführungen in Messiner, S 596, hingewiesen. "Für die Kundmachung einer Kurzparkzonenverordnung ist wie bisher die Anbringung der betreffenden Straßenverkehrszeichen vorgesehen; diese Anbringung der Straßenverkehrszeichen ist allein für die gehörige Kundmachung maßgebend. Als zusätzliche Hinweise auf Kurzparkzonenbereiche können ohne normativen Gehalt Bodenmarkierungen in blauer Farbe entweder auf der Fahrbahn oder allein auf den Randstein sowie blaue Markierungsstreifen an Verkehrszeichenständern, Lichtmasten udgl angebracht werden." Daß der Bw tatsächlich eine Ladetätigkeit durchgeführt hätte, wurde von ihm nicht behauptet. Der O.ö.

Verwaltungssenat schenkt dem Vorbringen des Meldungslegers und Zeugen Günther Briegel dahingehend, daß er keine Ladetätigkeit "feststellen konnte" (siehe die Niederschrift vom 9. Juli 1996), Glauben. Der O.ö. Verwaltungssenat geht davon aus, daß im gegenständlichen Zusammenhang keine Ladetätigkeit durchgeführt wurde. Auf der Stelle, auf der das Kraftfahrzeug abgestellt war, war - siehe die Bestimmung des § 24 Abs.3 lit.a StVO - das Parken verboten und das Halten nicht verboten. Als Halten gilt gemäß § 2 Abs.1 Z27 StVO eine nicht durch die Verkehrslage oder durch sonstige wichtige Umstände erzwungene Fahrtunterbrechung bis zu zehn Minuten oder für die Dauer der Durchführung einer Ladetätigkeit. Im gegenständlichen Zusammenhang ist keines der in § 2 Abs.1 Z27 StVO genannten Merkmale vorgelegen, weshalb nicht vom Vorliegen eiens Haltens ausgegangen wird.

Der O.ö. Verwaltungssenat vertritt die Auffassung, daß dem Aufsichtsorgan(walter) im gegenständlichen Zusammenhang eine Befugnis zu einer Überwachung zugekommen ist. Der objektive Tatbestand des § 2 Abs.1 iVm § 6 Abs.1 lit.a O.ö.

Parkgebührengesetz liegt im gegenständlichen Zusammenhang vor. Die Übertretung dieser Bestimmung ist ein sogenanntes Ungehorsamsdelikt iSd § 5 Abs.1 zweiter Satz VStG, bei dem der Täter glaubhaft zu machen hat, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Die vorgebrachten Behauptungen des Bw reichen zur Glaubhaftmachung des mangelnden Verschuldens nicht aus. Das Verschulden des Bw wird - vor dem Hintergrund der Bestimmung des § 5 Abs.1 VStG und der Tatsache, daß Schuldausschließungsgründe und Rechtfertigungsgründe nicht vorliegen - als Fahrlässigkeit qualifiziert. Die Schuld des Bw ist nicht geringfügig iSd § 21 Abs.1 erster Satz VStG.

Die Schuld ist nämlich nur dann geringfügig, wenn das tatbildmäßige Verhalten des Täters hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt erheblich zurückbleibt (VwGH vom 12. September 1986, Zl.86/18/0059, VwGH vom 20. Oktober 1987, Zl.87/04/0070 uva Erkenntnisse). Eine Beurteilung der Frage, ob die Folgen der Übertretung unbedeutend gewesen sind, erübrigt sich, weil die Schuld nicht geringfügig ist und somit eines der beiden in § 21 Abs.1 erster Satz VStG genannten Kriterien nicht erfüllt ist. Es konnte nicht die Bestimmung des 21 Abs.1 VStG angewendet und nicht von der Verhängung einer Strafe abgesehen werden.

4.3. Zur Strafbemessung:

Mildernd wurde die Unbescholtenheit des Bw gewertet (§ 34 Z2 StGB iVm § 19 Abs.2 VStG). Sonstige Milderungsgründe sind nicht zutage getreten. Erschwerungsgründe sind nicht zutage getreten. Im Hinblick auf die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Bw wurde ausgegangen von einem monatlichen Einkommen von 12.000 S netto, keinem Vermögen und keiner Sorgepflicht. Das Herabsetzen der Geldstrafe auf 300 S erfolgte wegen der kurzen Dauer der Übertretung. Die Höhe dieser Geldstrafe ist unter Berücksichtigung der Tatsache, daß ein spezialpräventives Erfordernis nicht vorliegt und des Ausmaßes des Verschuldens (siehe die Ausführungen in Punkt 4.2.) angemessen. Die angedrohte Ersatzfreiheitsstrafe wurde durch die belangte Behörde zu gering bemessen. Ein Hinaufsetzen der angedrohten Ersatzfreiheitsstrafe war dem O.ö. Verwaltungssenat wegen dem Verbot der reformatio in peius (§ 51 Abs.6 VStG) verwehrt.

4.4. Aus den angeführten Gründen war die Berufung gemäß § 24 VStG iVm § 66 Abs.4 AVG hinsichtlich des Schuldspruches abzuweisen und ihr hinsichtlich der Strafe teilweise Folge zu geben.

5. Bei deisem Verfahrensergebnis war dem Bw gemäß § 64 Abs.1 und 2 VStG ein Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens in der Höhe von 10 % der verhängten Strafe, ds 30 S, vorzuschreiben. Da der Berufung teilweise Folge gegeben wurde, sind für das Verfahren vor dem O.ö.

Verwaltungssenat keine Kosten zu leisten (§ 65 VStG).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Beilage Dr. Keinberger

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