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VwSen-130151/3/Kei/Shn

Linz, 23.12.1996

VwSen-130151/3/Kei/Shn Linz, am 23. Dezember 1996 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Keinberger über die Berufung des M, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 30. Oktober 1996, Zl.933-10-6768605-Ob, zu Recht:

I: Der Berufung wird mit der Maßgabe, daß der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses nachstehend berichtigt wird, keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis wird sowohl hinsichtlich der Schuld als auch hinsichtlich der Strafe bestätigt.

Anstelle von "um (von-bis) Uhr 11:55-12:16" ist zu setzen "von 11:55 bis 12:16 Uhr", die Verwaltungsvorschriften, die durch die Tat verletzt worden sind, haben zu lauten "§ 2 Abs.1 iVm § 6 Abs.1 lit.a O.ö. Parkgebührengesetz" und die Strafsanktionsnorm hat "§ 6 Abs.1 lit.a O.ö.

Parkgebührengesetz" zu lauten.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) iVm § 24 Verwaltungsstrafgesetz (VStG), § 51 VStG.

II: Der Berufungswerber hat als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens 20 % der verhängten Strafe, ds 120 S, zu leisten.

Rechtsgrundlage:

§ 64 Abs.1 und 2 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis wurde über den Berufungswerber (Bw) eine Geldstrafe von 600 S (Ersatzfreiheitsstrafe: ein Tag) verhängt, weil er "am 27.3.1996 um (von-bis) Uhr 11:55-12:16 in Linz Rainerstraße gegenüber dem Haus mit der Nummer das mehrspurige Kraftfahrzeug, Ford rot, mit dem polizeilichen Kennzeichen in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone ohne gültigen Parkschein abgestellt" habe und "damit der Verpflichtung zur Entrichtung der Parkgebühr nicht nachgekommen" sei. Dadurch habe er eine Übertretung des "§ 5 Abs.2 der Verordnung des Gemeinderates der Landeshauptstadt Linz vom 11.5.1989 betreffend die Einhebung einer Gemeindeabgabe für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen i.V.m. § 6 Abs.1 lit.a) O.Ö. Parkgebührengesetz" begangen, weshalb er "gemäß § 6 Abs.1 lit.a) O.Ö. Parkgebührengesetz" zu bestrafen gewesen sei.

2. Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die fristgerecht erhobene Berufung.

3. Der O.ö. Verwaltungssenat hat in den Verwaltungsakt des Magistrates Linz vom 18. November 1996, Zl.933-10-6791437 und 6768605-Ho, Einsicht genommen.

Folgender Sachverhalt wurde als erwiesen angenommen und der Entscheidung zugrunde gelegt:

Am 27. März 1996 wurde das mehrspurige Kraftfahrzeug des Bw, ein roter Ford mit dem Kennzeichen, so durch den Bw in Linz in der Rainerstraße gegenüber dem Haus mit der Nummer 27 in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt, daß es sich von 11:55 bis 12:16 Uhr dort befunden hat. Ein gültiger Parkschein war nicht am Fahrzeug angebracht.

4. In der Sache selbst hat der O.ö. Verwaltungssenat erwogen:

4.1. Gemäß § 2 Abs.1 O.ö. Parkgebührengesetz ist zur Entrichtung der Parkgebühr der Lenker verpflichtet.

Gemäß § 4 Abs.2 O.ö. Parkgebührengesetz ist die Parkgebühr bei Beginn des Abstellens fällig.

Gemäß § 6 Abs.1 O.ö. Parkgebührengesetz begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 3.000 S zu bestrafen, wer (lit.a) durch Handlungen oder Unterlassungen die Parkgebühr hinterzieht oder verkürzt bzw zu hinterziehen oder zu verkürzen versucht.

4.2. Das Vorliegen der im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses angeführten als erwiesen angenommenen Tat wurde durch den Bw in der Berufung nicht ausdrücklich bestritten. Die im Hinblick auf die gegenständliche Übertretung in der Berufung getätigten Ausführungen sind sehr allgemein gehalten. Vor diesem Hintergrund sieht der O.ö. Verwaltungssenat keinen Grund, am Vorliegen der im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses angeführten Tat zu zweifeln. Der objektive Tatbestand des § 2 Abs.1 iVm § 6 Abs.1 lit.a O.ö. Parkgebührengesetz liegt im gegenständlichen Zusammenhang vor.

Die Übertretung dieser Bestimmung des ist ein sogenanntes Ungehorsamsdelikt iSd § 5 Abs.1 zweiter Satz VStG, bei dem der Täter glaubhaft zu machen hat, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Es wäre Sache des Bw gewesen, initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Hiefür hätte es eines konkreten, durch Beweisanträge untermauerten Tatsachenvorbringens bedurft. Die vorgebrachten Behauptungen des Bw reichen zur Glaubhaftmachung des mangelnden Verschuldens nicht aus. Das Verschulden des Bw wird - vor dem Hintergrund der Bestimmung des § 5 Abs.1 VStG und der Tatsache, daß Schuldausschließungsgründe und Rechtfertigungsgründe nicht vorliegen - als Fahrlässigkeit qualifiziert. Die Schuld des Bw ist nicht geringfügig iSd § 21 Abs.1 erster Satz VStG.

Die Schuld ist nämlich nur dann geringfügig, wenn das tatbildmäßige Verhalten des Täters hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt erheblich zurückbleibt (VwGH vom 12. September 1986, Zl.86/18/0059, VwGH vom 20. Oktober 1987, Zl.87/04/0070 uva Erkenntnisse). Eine Beurteilung der Frage, ob die Folgen der Übertretung unbedeutend gewesen sind, erübrigt sich, weil die Schuld nicht geringfügig ist und somit eines der beiden in § 21 Abs.1 erster Satz VStG genannten Kriterien nicht erfüllt ist. Es konnte nicht die Bestimmung des § 21 Abs.1 VStG angewendet und nicht von der Verhängung einer Strafe abgesehen werden.

4.3. Zur Strafbemessung:

Im Hinblick auf die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Bw wurde von folgenden Grundlagen ausgegangen: monatliches Einkommen 12.000 S netto, kein Vermögen und keine Sorgepflicht. Von diesen Grundlagen ist wie der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses zu entnehmen ist - die belangte Behörde ausgegangen. Sie wurden durch den Bw icht bestritten.

Erschwerend wurde das Vorliegen von fünf einschlägigen Vormerkungen in verwaltungsstrafrechtlicher Hinsicht gewertet. Sonstige Erschwerungsgründe sind nicht zutage getreten. Milderungsgründe sind nicht zutage getreten. Die Höhe der Geldstrafe liegt deutlich im unteren Bereich des gesetzlichen Strafrahmens. Sie ist insgesamt - auch unter Berücksichtigung der Dauer der Übertretung und des Ausmaßes des Verschuldens (siehe die Ausführungen in Punkt 4.2.) angemessen.

Die angedrohte Ersatzfreiheitsstrafe wurde durch die belangte Behörde zu gering bemessen. Eine Erhöhung der angedrohten Ersatzfreiheitsstrafe ist dem O.ö.

Verwaltungssenat wegen dem Verbot der reformatio in peius (§ 51 Abs.6 VStG) verwehrt.

4.4. Insgesamt war aus den angeführten Gründen die Berufung gemäß § 24 VStG iVm § 66 Abs.4 AVG sowohl hinsichtlich der Schuld als auch hinsichtlich der Strafe abzuweisen.

5. Da in jeder Entscheidung des O.ö. Verwaltungssenates, mit der ein Straferkenntnis bestätigt wird, ein Kostenbeitrag zum Strafverfahren auszusprechen ist, war der Betrag mit 20 % der verhängten Strafe, das sind 120 S, gemäß der im Spruch angegebenen Gesetzesstelle zu bemessen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Beilage Dr. Keinberger

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