Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-130166/2/Kon/Fb

Linz, 14.01.1997

VwSen-130166/2/Kon/Fb Linz, am 14. Jänner 1997 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Dr. Robert Konrath über die Berufung der Frau C K, L, I, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz, Finanzrechts- und Steueramt, vom 28. November 1996, GZ: 933-10-5744160-Ob, wegen Übertretung des O.ö. Parkgebührengesetzes (O.ö. PGG), LGBl.Nr. 28/1988 idF LGBl.Nr. 60/1992, zu Recht erkannt:

Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 AVG iVm § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG und § 45 Abs.1 Z1 (2. Fall) VStG.

Entscheidungsgründe:

In ihrer Berufung gegen das oben angeführte Straferkenntnis wendet die Berufungswerberin unrichtige Annahme ihres monatlichen Nettoeinkommens ein. Weiters, daß nicht alle von ihr im Verfahren geltend gemachten entlastenden Umstände berücksichtigt worden seien.

Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

Das Berufungsvorbringen ist sinngemäß so zu verstehen, daß die Beschuldigte in der vorliegenden Berufung die bereits in ihrem Einspruch gegen die Strafverfügung und in ihrer Stellungnahme vom 13.11.1995 vorgebrachten Einwände geltend macht. Aufzuzeigen ist weiters, daß die Beschuldigte in ihrer Stellungnahme vom 13.11.1995 ihr monatliches Nettoeinkommen mit 15.000 S angegeben hat und ihr diesbezügliches Vorbringen in der Berufung daher durch die Aktenlage gedeckt ist.

Was allein den Schuldspruch betrifft, stellt das Berufungsvorbringen darauf ab, daß das im Tatortbereich aufgestellte Vorschriftszeichen gemäß § 52 Abs.13d "Kurzparkzone" mit einem Kundmachungsmangel behaftet sei und daher keine normative Wirkung entfache. Dies deshalb, weil der Wortlaut "Kurzparkzone" nicht auf dem Verkehrszeichen selbst, sondern auf einer Zusatztafel aufscheine.

Mit diesem Vorbringen ist die Beschuldigte aus folgenden Gründen im Recht:

Voraussetzung dafür, daß das Vorschriftszeichen Kurzparkzone gemäß § 52 Abs.13d normative Wirkung entfacht ist, daß seine Ausführung der bildlichen Darstellung im Anhang 3 zur Straßenverkehrszeichenverordnung entspricht. Demnach ist es zwingend geboten, daß der Hinweis "Kurzparkzone" auf diesem Verkehrszeichen - und zwar in dessen unterem Bereich - angebracht ist und nicht auf einer Zusatztafel. Nur die übrigen vorgesehenen Hinweise, so auch der über die Gebührenpflicht, dürfen auf einer Zusatztafel angebracht werden. Aus dem im Akt erliegenden Foto ist klar ersichtlich, daß der Hinweis "Kurzparkzone" entgegen der zwingenden Bestimmung des § 52 Abs.13d auf einer Zusatztafel anstatt auf dem Vorschriftszeichen selbst angebracht ist. Dieser Mangel wird auch nicht dadurch beseitigt, daß die Zusatztafel mit der Aufschrift "Kurzparkzone" unmittelbar, nur durch die Stoßfuge getrennt, anschließt. Dies unter anderem schon deshalb, weil die sich daraus ergebenden Abmessungen des Vorschriftszeichens in der Straßenverkehrszeichenverordnung (§ 5) nicht gedeckt wären.

Das am Tatort vorhandene Vorschriftszeichen hätte seiner Beschaffenheit nach aufgrund der Übergangsbestimmungen in der 9. StVO-Novelle bereits am 31.12.1985 keine Gültigkeit mehr gehabt.

Der Berufung war daher Folge zu geben und wie im Spruch zu entscheiden.

Aufgrund der stattgebenden Berufungsentscheidung ist die Berufungswerberin von der Entrichtung jeglicher Verfahrenskostenbeiträge befreit.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Dr. K o n r a t h

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