Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-130172/2/KON/FB

Linz, 07.05.1997

VwSen-130172/2/KON/FB Linz, am 7. Mai 1997 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Robert Konrath über die Berufung des Herrn Dr. W M, R, L, gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Landeshauptstadt Linz vom 23. Jänner 1997, GZ: 933-10-4780298-La, wegen Übertretung des O.ö. Parkgebührengesetzes (O.ö. PGG), zu Recht erkannt:

Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Strafverfahren eingestellt.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG iVm § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG und § 45 Abs.1 Z1, 2. Fall VStG.

Entscheidungsgründe:

Das angefochtene Straferkenntnis enthält nachstehenden Schuld- und Strafausspruch: "Als Zulassungsbesitzer des mehrspurigen Kraftfahrzeuges Citroen rot, mit dem polizeilichen Kennzeichen , haben Sie dem am 19.7.1995 ordnungsgemäß zugestellten schriftlichen Verlangen der Behörde vom 18.7.1995, innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung darüber Auskunft zu geben, wem Sie das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem polizeilichen Kennzeichen - welches am 20.1.1995 von 12:46 - 12:57 Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in L, S neben dem Haus mit der Nr.10, ohne Entrichtung der erforderlichen Parkgebühr (die bezahlte Parkzeit wurde überschritten) abgestellt war - überlassen gehabt haben, nicht entsprochen, da keine Auskunft erteilt wurde.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

§ 2 Abs.2 und § 6 Abs.1 lit.b) OÖ. Parkgebührengesetz, § 3 Abs.2 und § 6 Abs.1 der Verordnung des Gemeinderates der Landeshauptstadt Linz vom 11. Mai 1989 betreffend die Erhebung einer Gemeindeabgabe für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen, jeweils in der geltenden Fassung.

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie gemäß § 6 Abs.1 lit.b) OÖ. Parkgebührengesetz i.V.m. § 6 Abs.1 der Verordnung des Gemeinderates der Landeshauptstadt Linz vom 11. Mai 1989 betreffend die Erhebung einer Gemeindeabgabe für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen, folgende Strafe verhängt: Geldstrafe in der Höhe von S 500,--; im Falle der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von einem Tag.

Ferner haben Sie gemäß § 64 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG, i.d.g.F., zu zahlen: 50,-- Schilling als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, d.s. 10 % der verhängten Strafe. Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher 550,-- Schilling; außerdem sind gemäß § 54 d VStG die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen." Gegen dieses Straferkenntnis hat der Beschuldigte rechtzeitig Berufung erhoben und zu deren Begründung im wesentlichen vorgebracht: Die Aufforderung zur Lenkerbekanntgabe lasse nicht erkennen, auf welchen Zeitpunkt dieses Verlangen abstelle. Die bloße Möglichkeit, aus dem ersten Absatz dieses Schreibens zu erahnen, daß gemeint sei, wem er das Fahrzeug am 21.1.1995 von 12.46 Uhr bis 12.57 Uhr überlassen habe, ersetze nicht die notwendige Präzisierung der Frage. Im übrigen ergebe der erste Absatz des Schreibens der Behörde, daß diese davon ausgehe, daß das Fahrzeug am 20.1.1995 von 12.46 Uhr bis 12.57 Uhr an dem näher bezeichneten Ort abgestellt gewesen wäre, es zu diesem Zeitpunkt daher mit einiger Wahrscheinlichkeit ohnehin niemandem überlassen gewesen wäre. Davon unabhängig sei auch die bezogene Bestimmung des § 2 Abs.2 O.ö. PGG nicht mit den verfassungsgesetzlich garantierten Rechten in Einklang zu bringen. Es handle sich dabei zunächst um das Verbot des Zwanges zur Selbstbezichtigung. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sei eine Verpflichtung zur Selbstbezichtigung nur in demjenigen Umfang zulässig, wie er auch im § 103 KFG zum Ausdruck komme. Das Gebot des § 2 Abs.2 O.ö. PGG gehe über die in § 103 Abs.2 KFG normierte Verpflichtung aber hinaus. Aus Anlaß der vorliegenden Berufung hat der unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

Gemäß § 9 O.ö. PGG sind die in diesem Gesetz geregelten Aufgaben der Gemeinde solche des eigenen Wirkungsbereiches. Gemäß § 51 Abs.2 des Statutes der Landeshauptstadt Linz (StL 1992) verfügt und entscheidet der Magistrat in allen behördlichen Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Stadt in erster Instanz, soweit diese nicht ausdrücklich einem anderen Organ vorbehalten sind. Gemäß § 2 Abs.1 O.ö. PGG und gemäß § 3 Abs.1 der Verordnung des Gemeinderates der Landeshauptstadt Linz vom 11. Mai 1989 ist zur Entrichtung der Parkgebühr der Lenker verpflichtet.

Gemäß § 2 Abs.2 leg.cit. und gemäß § 3 Abs.2 der Verordnung des Gemeinderates der Landeshauptstadt Linz vom 11. Mai 1989 ist der Zulassungsbesitzer und jeder, der einer dritten Person die Verwendung eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges überlassen hat, verpflichtet, darüber auf Verlangen der Behörde Auskunft zu erteilen, sofern dieses Fahrzeug ohne Entrichtung der erforderlichen Parkgebühr gebührenpflichtig abgestellt war. Das an den Beschuldigten ergangene Auskunftsbegehren gemäß § 2 Abs.2 O.ö. PGG stellt einen Ermittlungsschritt der Behörde zur Ausforschung des Lenkers (§ 2 Abs.1 leg.cit.) dar, wobei aufzuzeigen ist, daß während des Zeitraumes der Lenkerermittlung dessen Verpflichtung zur Entrichtung der Parkgebühr noch nicht als feststehend erachtet werden kann. Seiner rechtlichen Qualifizierung nach stellt das Auskunftsverlangen der Behörde einen nicht bescheidförmigen Akt der Hoheitsverwaltung mit Anordnungscharakter dar, der jedoch nicht als Teil des Verwaltungsstrafverfahrens aufzufassen ist, insbesondere auch nicht als Verfolgungshandlung iSd § 32 Abs.2 VStG (siehe hiezu VwGH vom 15.12.1995, 95/17/0382 unter Hinweis auf Erkenntnis vom 19.1.1990, 87/17/0387 und VfGH vom 27.6.1985, Slg. Nr. 10.505). Dies hat aufgrund der eingangs zitierten Gesetzesstellen zur Folge, daß nach der Fertigungsklausel: "Für den Bürgermeister: Der Amtsleiter: i.A." das Auskunftsbegehren von einer unzuständigen Behörde ergangen ist. Als rein administrativbehördlicher Verfahrensschritt im Rahmen des eigenen Wirkungsbereiches der Stadt hätte es vom Magistrat als zuständiger Behörde gestellt werden müssen. Der Berufungswerber war daher nicht gehalten, dem von einer unzuständigen Behörde ergangenen Auskunftsbegehren zu entsprechen, weshalb wie im Spruch zu entscheiden war.

Die vorliegende Entscheidung hat zur Folge, daß der Berufungswerber von der Entrichtung jeglicher Verfahrenskostenbeiträge befreit ist.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Dr. K o n r a t h

Beschlagwortung: Zur Stellung des Auskunftsbegehrens Gemeinde im eigenen Wirkungsbereich sohin Magistrat und nicht Bürgermeister zuständig; Auskunftsbegehren gemäß § 2 Abs.2 O.ö. PGG kein Schritt im Rahmen des Verwaltungsstrafverfahrens.

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum