Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-107627/2/Sch/Rd

Linz, 11.05.2001

VwSen-107627/2/Sch/Rd Linz, am 11. Mai 2001 DVR.0690392   E R K E N N T N I S  

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die auf das Strafausmaß beschränkte Berufung des D vom 18. April 2001 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 18. Dezember 2000, VerkR96-10212-2000, wegen Übertretungen der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird insofern stattgegeben, als die zu Faktum 1 verhängte Geldstrafe auf 5.000 S (entspricht 363,36 €) und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 5 Tage sowie die zu Faktum 2 verhängte Geldstrafe auf 8.000 S (entspricht 581,38 €) und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 8 Tage herabgesetzt werden.   II. Der Berufungswerber hat als Kostenbeitrag zum erstinstanzlichen Verfahren den Betrag von 500 S (entspricht 36,34 € [Faktum 1]) sowie 800 S (entspricht 58,14 € [Faktum 2]) zu leisten. Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung eines Kostenbeitrages zum Berufungsverfahren.   Rechtsgrundlagen: zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 19 VStG. zu II.: §§ 64ff VStG.   Entscheidungsgründe:   Zu I.: 1. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat mit Straferkenntnis vom 18. Dezember 2000, VerkR96-10212-2000, über Herrn D, wegen der Verwaltungsübertretungen gemäß 1) § 20 Abs.2 StVO 1960 und 2) § 52a Z10a StVO 1960 Geldstrafen von 1) 8.000 S und 2) 10.000 S sowie für den Fall der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafen von 1) 168 Stunden und 2) 168 Stunden verhängt, weil er am 21. Juli 2000 1) um 8.43 Uhr den Pkw mit dem Kennzeichen auf der Westautobahn A1 in Fahrtrichtung Salzburg gelenkt habe, wobei er im Gemeindegebiet von Seewalchen aA bei Kilometer 236,900 die auf Autobahnen erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 130 km/h um 71 km/h überschritten habe; 2) um 8.51 Uhr den Pkw mit dem Kennzeichen auf der Westautobahn A1 in Fahrtrichtung Salzburg gelenkt habe, wobei er im Gemeindegebiet von Innerschwand bei Kilometer 259,500 (Baustellenbereich mit Gegenverkehr) die durch Vorschriftszeichen erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um 63 km/h überschritten habe.   Überdies wurde der Berufungswerber zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren in der Höhe von insgesamt 1.800 S verpflichtet.   2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig eine auf das Strafausmaß beschränkte Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.   Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 51e Abs.3 VStG).   3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen: Es kann als bekannt vorausgesetzt werden, dass Überschreitungen der erlaubten Höchstgeschwindigkeiten, insbesondere dann, wenn sie ein beträchtliches Ausmaß erreichen, häufig nicht nur eine abstrakte, sondern schon eine konkrete Gefahr für die Sicherheit des Straßenverkehrs darstellen. Durch solche Delikte kommt es immer wieder zu schweren Verkehrsunfällen bzw sind allfällige Unfallfolgen beträchtlicher als sie bei Einhaltung der Geschwindigkeitsbeschränkungen ausfielen.   Auch kann nicht angenommen werden, dass derartige Übertretungen einem Fahrzeuglenker noch fahrlässig unterlaufen, vielmehr werden sie in der Regel bewusst in Kauf genommen, also liegt die Schuldform des Vorsatzes vor.   Im konkreten Fall kommt im Zusammenhang mit Faktum 2 des Straferkenntnisses noch dazu, dass das Delikt in einem Baustellenbereich einer Autobahn begangen wurde, also das Gefahrenpotenzial leicht nachvollziehbar noch höher war. Bekanntermaßen ist es in der jüngsten Vergangenheit in solchen Bereichen zu schwersten Verkehrsunfällen gekommen, die ihre Ursache zumindest überwiegend in den überhöhten Fahrgeschwindigkeiten hatten.   Im vorliegenden Fall hat der Rechtsmittelwerber die erlaubten Geschwindigkeiten um mehr als 50 % (Faktum 1) bzw fast 80 % (Faktum 2) überschritten.   Die Berufungsbehörde hatte bei der Überprüfung der Strafbemessung durch die Erstbehörde auch auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 24. September 1997, 97/03/0128, betreffend die Strafzumessung bei gravierenden Geschwindigkeitsüberschreitungen Bedacht zu nehmen. Der Gerichtshof misst darin der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit eines Täters ein besonders hohes Maß an Bedeutung bei. Zumal dieser Milderungsgrund nach der Aktenlage auch dem Berufungswerber zu Gute kommt, waren die verhängten Strafen entsprechend herabzusetzen; das Berufungsvorbringen selbst war hiebei von unwesentlicher Bedeutung, zumal der Gesetzgeber auch die Möglichkeit vorsieht, Geldstrafen im Ratenwege zu begleichen bzw für den Fall der Uneinbringlichkeit einer Geldstrafe den Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe.   Zu II.: Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.   Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.   Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht 181,68 €) zu entrichten.   S c h ö n
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