Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-107628/2/Tau/Km

Linz, 28.05.2001

VwSen-107628/2/Tau/Km Linz, am 28. Mai 2001 DVR.0690392   E R K E N N T N I S      

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Leitgeb über die Berufung der D E, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 23.1.2001, Zl. VerkR-96-5968-1999, wegen Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO) zu Recht erkannt:   Die Berufung wird als verspätet eingebracht zurückgewiesen.   Rechtsgrundlage:   §§ 63 Abs. 5 und 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl . Nr. 51/1991 idgF iVm §§ 24, 51 Abs. 1, 51c und 51e Abs. 2 Z 1 Verwaltungs- strafgesetz 1991 - VStG, BGBl.Nr. 52/1991 idgF     Entscheidungsgründe:   1. Mit dem Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 23.1.2001 wurde die Berufungswerberin wegen Übertretung des § 52 lit. a Z 10a iVm § 99 Abs.3 lit. a Straßenverkehrsordnung 1960 (im Folgenden kurz: StVO) mit einer Geldstrafe in Höhe von 1.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen) bestraft; gleichzeitig wurde sie verpflichtet, einen Beitrag zu den Kosten des Verwaltungsverfahrens in Höhe von 10 % zu leisten.   In der Rechtsmittelbelehrung zu diesem Straferkenntnis wurde die nunmehrige Berufungswerberin auf das Recht hingewiesen, gegen den Bescheid innerhalb von zwei Wochen nach seiner Zustellung schriftlich oder mündlich bei der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land das Rechtsmittel der Berufung einzubringen.   Die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land ersuchte die Regierung der Oberpfalz um Zustellung gemäß Art. 10 - 13 des Vertrages zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über Amts- und Rechtshilfe in Verwaltungssachen.       Dabei wurde von der Bezirksverwaltungsbehörde angeordnet, dass die Zustellung durch die Post mit Postzustellungsurkunde und zu eigenen Handen zu erfolgen habe.   Das Straferkenntnis wurde laut Postzustellungsurkunde am 7.2.2001 mittels Ersatzzustellung Herrn J P unter der Zustellanschrift übergeben.   2. Gegen dieses Straferkenntnis hat die nunmehrige Berufungswerberin Berufung erhoben, welche am 9.4.2001 zu Post gegeben wurde und am 10.4.2001 bei der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land einlangte.   3. Da die Behörde bei Bearbeitung der gegenständlichen Angelegenheit Grund zur Annahme hatte, dass die Berufung verspätet eingebracht wurde, wurde dies der Berufungswerberin zur Wahrung des Parteiengehörs und Abgabe einer allfälligen Stellungnahme mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 12.4.2001, laut internationalem Rückschein persönlich zugestellt am 24.4.2001, mitgeteilt. Die Berufungswerberin wurde ersucht, zur Frage der Rechtzeitigkeit der Berufung innerhalb einer Frist von einer Woche ab Zustellung dieses Schreibens eine Stellungnahme abzugeben.   Die Berufungswerberin hat jedoch innerhalb der gesetzten Frist keine Stellungnahme abgegeben.   4. Die Erstbehörde hat die Berufung mit dem zu Grunde liegenden Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt.   Der Unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:   Gemäß § 51 Abs. 1 VStG steht im Verwaltungsstrafverfahren den Parteien das Recht der Berufung an den unabhängigen Verwaltungssenat jenes Landes zu, in dem die Behörde, die den Bescheid erlassen hat, ihren Sitz hat. Daraus ergibt sich die Zuständigkeit des Oö. Verwaltungssenates. Gemäß § 51c VStG hatte der Oö. Verwaltungssenat durch Einzelmitglied zu entscheiden, da keine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung hatte gemäß § 51e Abs. 2 Z1 VStG zu entfallen, da die Berufung zurückzuweisen war.   Gemäß § 63 Abs. 5 AVG ist die Berufung von der Partei binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides, im Fall bloß mündlicher Verkündung mit dieser. Wird eine Berufung innerhalb dieser Frist bei der Berufungsbehörde eingebracht, so gilt dies als rechtzeitige Einbringung; die Berufungsbehörde hat die bei ihr eingebrachte Berufung unverzüglich an die Behörde erster Instanz weiterzuleiten.   § 21 ZustellG bestimmt, dass dem Empfänger zu eigenen Handen zuzustellende Sendungen nicht an einen Ersatzempfänger zugestellt werden dürfen. Kann die Sendung beim ersten Zustellversuch nicht zugestellt werden, so ist der Empfänger schriftlich unter Hinweis auf die sonstige Hinterlegung zu ersuchen, zu einer gleichzeitig zu bestimmenden Zeit an der Abgabestelle zur Annahme des Schriftstückes anwesend zu sein. Dieses Ersuchen ist in den für die Abgabestelle bestimmten Briefkasten einzulegen, an der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, an der Eingangstüre anzubringen. Zur angegebenen Zeit ist ein zweiter Zustellversuch durchzuführen. Ist auch dieser erfolglos, ist nach § 17 ZustellG zu hinterlegen.   Unterlaufen bei der Zustellung Mängel, so gilt sie als in dem Zeitpunkt bewirkt, in dem das Schriftstück dem von der Behörde angegebenen Empfänger tatsächlich zugekommen ist (§ 7 ZustellG).   Im gegenständlichen Fall hätte eine "Zustellung zu eigenen Handen" erfolgen sollen, da die Behörde, wie aus dem Akt ersichtlich, eine solche Zustellung angeordnet hat. Eine Zustellung zu eigenen Handen soll bewirken, dass der Empfänger in erhöhtem Maß Gelegenheit erhält, die Sendung persönlich zu erhalten. Insbesondere ist eine Ersatzzustellung unzulässig; sie ist, wird sie dennoch vorgenommen, wirkungslos (VwSlgNF 9440 A).   Die Ersatzzustellung an Herrn P war aus den oben angeführten Gründen somit unzulässig. Ein derartiges Vorgehen konnte keine Rechtswirkungen für die Berufungswerberin entfalten. Allerdings geht der Unabhängige Verwaltungssenat davon aus, dass eine Heilung des Zustellmangels ex nunc eingetreten ist. Gemäß § 7 ZustellG gelten mangelhafte Zustellungen in dem Zeitpunkt als vollzogen, in dem das Schriftstück dem von der Behörde angegebenen Empfänger tatsächlich zugekommen ist. Da die Berufungswerberin gegen das Straferkenntnis Berufung erhoben hat, kann davon ausgegangen werden, dass sie vom Inhalt des Schriftstückes tatsächlich Kenntnis erlangt hat und der Bescheid ihr gegenüber als erlassen gilt. Gemäß § 24 VStG iVm § 63 Abs. 5 AVG beträgt die Rechtsmittelfrist zwei Wochen. Sie beginnt mit der an die Partei erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Straferkenntnisses zu laufen. Der genaue Zeitpunkt, an dem die Berufungswerberin von dem gegen sie erlassenen Bescheid Kenntnis erlangt hat, ist der Behörde nicht bekannt.       Da die Berufungswerberin es unterlassen hat, zur weiteren Klärung der Rechtzeitigkeit der Berufung eine Stellungnahme innerhalb der von der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land festgesetzten Frist von einer Woche ab Zustellung des genannten Schreibens abzugeben, war, gemäß der Ankündigung im Schreiben vom 12.4.2001, der Berufungswerberin persönlich zugestellt am 24.4.2001, ohne weitere Anhörung der Berufungswerberin zu entscheiden. Die Berufung gilt somit als verspätet eingebracht. Das Straferkenntnis der Erstbehörde vom 23.1.2001 ist daher rechtskräftig. Die Rechtskraft eines Bescheides bedeutet, dass sowohl die Behörde als auch die davon betroffenen Parteien an den Bescheid gebunden sind und dieser nicht mehr abgeändert werden kann. Das Straferkenntnis vom 23.1.2001 ist daher vollstreckbar.   Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.   Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.   Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500,00 Schilling (entspricht  181,68 Euro) zu entrichten.   D r. L e i t g e b     Beschlagwortung: Berufung verspätet

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