Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-300153/8/WEI/Bk

Linz, 14.05.1998

VwSen-300153/8/WEI/Bk Linz, am 14. Mai 1998 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Wolfgang Weiß über die Berufung des K gegen das mündlich verkündete Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Steyr vom 21. Mai 1997, Zl. S 3019/ST/97, wegen einer Verwaltungsübertretung nach dem § 13 Abs 1 Z 4 O.ö. Spielapparategesetz (LGBl Nr. 55/1992 idF LGBl Nr. 68/1993) zu Recht erkannt:

I. Aus Anlaß der Berufung wird das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Strafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 1 VStG eingestellt.

II. Die Verpflichtung zur Leistung von Beiträgen zu den Kosten des Strafverfahrens entfällt.

Rechtsgrundlagen: § 66 Abs 4 AVG 1991 iVm § 24 VStG 1991; § 66 Abs 1 VStG 1991.

Entscheidungsgründe:

1. Mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis vom 21. Mai 1997 hat die belangte Behörde den Berufungswerber (Bw) wie folgt schuldig erkannt und bestraft:

"Sie haben am 7.11.1996 in Ihrem Tanzcafe D, den Spielapparat 'Admiral Megastar Super 20' aufgestellt und bis zum 29.4.1997 betrieben, obwohl der Magistrat Steyr keine Spielapparatebewilligung erteilte".

Die belangte Strafbehörde erachtete dadurch § 13 Abs 1 Z 4 O.ö. Spielapparategesetz, LGBl Nr. 55/1992 idF LGBl Nr. 68/1993, als verletzte Rechtsvorschrift und verhängte wegen dieser Verwaltungsübertretung nach dem Strafrahmen des § 13 Abs 2 O.ö. Spielapparategesetz eine Geldstrafe in Höhe von S 10.000,-- und für den Fall der Uneinbringlichkeit auf der Grundlage des § 16 Abs 2 VStG eine Ersatzfreiheitsstrafe von 7 Tagen. 2. Gegen dieses Straferkenntnis, das dem Bw am 21. Mai 1997 mündlich verkündet wurde, richtet sich die rechtzeitige Berufung vom 23. Mai 1997, die am 28. Mai 1997 bei der belangten Behörde einlangte. Die Berufung bekämpft den Schuldspruch und strebt primär die Aufhebung des angefochtenen Straferkenntnisses und die Einstellung des Strafverfahrens an. 3. Beim Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich sind aus Anlaß dieser Berufung und anderer Berufungssachen verfassungsrechtliche Bedenken betreffend die Kundmachung des O.ö. Spielapparategesetzes in der anzuwendenden Fassung LGBl Nr. 55/1992 aufgetreten, weshalb mehrere Gesetzesprüfungsanträge an den Verfassungsgerichtshof eingebracht wurden.

Mit Erkenntnis vom 12. März 1998, Zlen. G 366/97-7 et al., hat der Verfassungsgerichtshof u.a. zu Recht erkannt, daß das Landesgesetz vom 1. Juli 1992 über das Aufstellen und den Betrieb von Spielapparaten (O.ö. Spielapparategesetz), LGBl für Oberösterreich Nr. 55/1992 idF LGBl für Oberösterreich Nr. 68/1993, verfassungswidrig war. Der Verfassungsgerichtshof hat überdies von seiner Befugnis gemäß Art 140 Abs 7 Satz 2 B-VG Gebrauch gemacht und die Anlaßfallwirkung auch auf die beim Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zu den Zlen. VwSen-300165/3/WEI/Bk, VwSen-300153/5/WEI/Bk und VwSen-300208/3/Weg/Ri anhängigen Verfahren ausgedehnt. Deshalb ist auch der vorliegende Berufungsfall als Anlaßfall zu behandeln.

4. Durch das oben zitierte Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes ist für die Anlaßfälle das O.ö. Spielapparategesetz, LGBl Nr. 55/1992 idF LGBl Nr. 60/1993, als Rechtsgrundlage weggefallen. Damit ist der rechtlichen Beurteilung der belangten Behörde im angefochtenen Straferkenntnis die Basis entzogen worden. Mit dem Landesgesetz vom 10. April 1997, LGBl Nr. 63/1997, wurde u.a. das O.ö Spielapparategesetz unverändert in seinen bisherigen Fassungen neuerlich beschlossen. Dieses Gesetz trat nach Ablauf des Tages der Kundmachung mit 12. Juni 1997 in Kraft. Eine rückwirkende Kraft hat der Verfassungsgerichtshof der vom Landesgesetzgeber gewählten Formulierung des neuerlichen Gesetzesbeschlusses nicht zugeschrieben. Die von der belangten Behörde im Rahmen ihrer Entscheidung erster Instanz herangezogenen Rechtsgrundlagen sind daher im Berufungsverfahren als nicht mehr existent zu betrachten. Das dem Bw angelastete Verhalten bildet mangels einer anwendbaren Verbotsnorm im Tatzeitpunkt keine verwaltungsrechtlich strafbare Handlung. Das angefochtene Straferkenntnis war daher aufzuheben und das Strafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 1 VStG einzustellen, ohne daß auf die vorgebrachten Berufungsgründe noch eingegangen hätte werden müssen.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von S 2.500,-- zu entrichten.

Dr. W e i ß

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