Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-107632/2/Fra/Bk

Linz, 16.05.2001

VwSen-107632/2/Fra/Bk Linz, am 16. Mai 2001 DVR.0690392   E R K E N N T N I S      

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Fragner über die Berufung des Herrn FB, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 9. April 2001, VerkR96-4103-2001, betreffend Erteilung einer Ermahnung wegen Übertretung des § 4 Abs.5 1. Satz StVO 1960, zu Recht erkannt:     Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen. Das angefochtene Straferkenntnis wird bestätigt.       Rechtsgrundlagen: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 21 Abs.1 und 24 VStG.       Entscheidungsgründe:   1. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat mit Bescheid vom 9.4.2001, VerkR96-4103-2001, über den Berufungswerber (Bw) wegen Übertretung des § 4 Abs.5 StVO 1960 von der Verhängung einer Strafe abgesehen und dem Bw eine Ermahnung erteilt, weil er am 19.2.2001 gegen 11.00 Uhr im Gemeindegebiet Hofkirchen, Waldstück neben der Weinbauer Gemeindestraße als Lenker des Kfz, polizeiliches Kennzeichen , es unterlassen hat, nach einem Verkehrsunfall mit Wild, mit dem sein Verhalten am Unfallsort in ursächlichem Zusammenhang stand, die nächste Polizei- oder Gendarmeriedienststelle ohne unnötigen Aufschub zu verständigen.   2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Berufung. Der Bw bestreitet nicht, zum angeführten Zeitpunkt an der angeführten Örtlichkeit als Lenker des in Rede stehenden Kfz ursächlich an einem Verkehrsunfall mit Wild (Reh) beteiligt gewesen zu sein. Er behauptet jedoch, am besagten Tage ca zwei Stunden später diesen Unfall am GP St. Florian persönlich telefonisch angezeigt zu haben. Das Reh sei vom Auto weggesprungen und in den angrenzenden Wald gelaufen.   3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Einzelmitglied (§ 51c 1. Satz VStG) erwogen:   Aufgrund des Vorbringens des Bw hat die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land Herrn RI B, GP St. F, der die Anzeige verfasst hat, zeugenschaftlich vernommen. Dieser gab am 2. Mai 2001 vor der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land zum Sachverhalt befragt an, dass er am 19.2.2001 nicht Dienst versehen habe und es somit auch nicht möglich gewesen sei, die telefonische Anzeige entgegengenommen zu haben. Es sei richtig, dass der Bw am 20.2.2001 den gegenständlichen Wildunfall vorerst fernmündlich gemeldet und anschließend persönlich den GP hievon in Kenntnis gesetzt habe. Weiters gab er an, dass er selbst noch in den Dienstvorschriften am GPK nachsehen werde, ob am 19.2.2001 eine telefonische Meldung des Bw eingegangen ist. Falls dies den Tatsachen entspreche, lege er diese vor. Aus einem Aktenvermerk der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 2.5.2001 geht hervor, dass Herr RI B, GPK St. F, der unterfertigten Sachbearbeiterin, Frau Christine B, mitgeteilt habe, dass keine Aufzeichnungen über einen vom Bw am 19.2.2001 telefonisch angezeigten Wildunfall aufscheinen.   Der Oö. Verwaltungssenat geht davon aus, dass der Bw nicht, wie er behauptet, am 19.2.2001 telefonisch beim GPK St. Florian den Wildunfall gemeldet hat. Hätte er den Unfall telefonisch angezeigt, wäre dies beim GP auch vermerkt worden. Da an den diesbezüglichen unter Wahrheitspflicht getätigten Aussagen des Meldungslegers keine Zweifel bestehen, kann dem Vorbringen des Bw hinsichtlich der telefonischen Meldung am 19.2.2001 kein Glauben geschenkt werden.   Der Bw hat daher den ihm zur Last gelegten Tatbestand erfüllt. Die Ermahnung wurde zu Recht erteilt. Aus den genannten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.       Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.   Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500,00 Schilling (entspricht  181,68 Euro) zu entrichten. Dr. F r a g n e r