Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-107636/5/Ki/Bk

Linz, 27.07.2001

VwSen-107636/5/Ki/Bk Linz, am 27. Juli 2001 DVR.0690392      

E R K E N N T N I S  

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des DW, vom 3. Mai 2001, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf/Krems vom 5. März 2001, VerkR96-1691-2001, wegen Übertretungen der StVO 1960, des KFG 1967 und des FSG 1997, zu Recht erkannt:     Die Berufung wird als verspätet eingebracht zurückgewiesen.   Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 AVG iVm § 63 Abs.5 AVG iZm §§ 24 und 51 VStG.     Entscheidungsgründe:   1. Die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf/Krems hat mit Straferkenntnis vom 5. März 2001, VerkR96-1691-2001, den Berufungswerber (Bw) Übertretungen der StVO 1960, des KFG 1967 und des FSG 1997 für schuldig befunden und über ihn Geldstrafen (im Falle der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafen) verhängt.   2. Dieses Straferkenntnis wurde laut dem vorliegenden Verfahrensakt beim Postamt 4560 Kirchdorf/Krems hinterlegt und ab 7. März 2001 zur Abholung bereitgehalten.   Der Bw erhob gegen dieses Straferkenntnis mit Schreiben vom 3. Mai 2001 Berufung. Diese Berufung wurde am 3. Mai 2001 eingebracht.   3. Die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf/Krems hat die Berufung samt Verfahrensakt dem Oö. Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt und damit dessen Zuständigkeit ausgelöst. Dieser hatte, da weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch ein Einzelmitglied zu entscheiden.   4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt.   Gemäß § 51e Abs.2 Z1 VStG entfällt eine öffentliche mündliche Verhandlung, da die Berufung zurückzuweisen ist.   Auf einen im Rahmen des Parteiengehörs erfolgten Verspätungsvorhalt legte der Bw per Telefax eine Bestätigung des Bio-Hotels S, vor, wonach er in diesem Betrieb seit 1.12.2000 beschäftigt ist und das Dienstverhältnis mit 31.7.2001 endet.   Beim Postamt der Hinterlegung des Straferkenntnisses (4560 Kirchdorf/Krems) wurde weiters telefonisch ermittelt, dass der das Straferkenntnis enthaltende RSa-Brief vom Bw am 14. März 2001 abgeholt wurde.   5. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens hat der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich wie folgt erwogen:   Gemäß § 51 Abs.1 VStG steht im Verwaltungsstrafverfahren den Parteien das Recht der Berufung an den unabhängigen Verwaltungssenat jenes Landes zu, in dem die Behörde, die den Bescheid erlassen hat, ihren Sitz hat.   Gemäß § 63 Abs.5 AVG iZm § 24 VStG ist die Berufung von der Partei binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides, im Fall bloß mündlicher Verkündung mit dieser.   § 17 Abs.1 Zustellgesetz bestimmt, dass, wenn die Sendung an der Abgabestelle nicht zugestellt werden kann und der Zusteller Grund zur Annahme hat, dass sich der Empfänger oder ein Vertreter iSd § 13 Abs.3 regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, das Schriftstück im Falle der Zustellung durch die Post beim zuständigen Postamt zu hinterlegen ist. Hinterlegte Sendungen gelten gemäß § 17 Abs.3 Zustellgesetz grundsätzlich mit dem Tag, an dem sie erstmals zur Abholung bereitgehalten werden, als zugestellt.   Unterlaufen bei der Zustellung Mängel, so gilt sie gemäß § 7 leg.cit. als in dem Zeitpunkt bewirkt, in dem das Schriftstück dem von der Behörde angegebenen Empfänger tatsächlich zugekommen ist.   Im vorliegenden Falle legte der Bw zwar eine Arbeitsbestätigung vor, wonach er in der Zeit seit 1.12.2000 bis 31.7.2001 in einem Beschäftigungsverhältnis in Going/Tirol steht, was letztlich die Möglichkeit nicht ausschließt, dass er sich nicht regelmäßig an der Abgabestelle aufgehalten hat. Eine nähere Prüfung dieses Umstandes kann jedoch im vorliegenden konkreten Falle dahingestellt sein, als er laut Auskunft des Postamtes 4560 Kirchdorf/Krems den entsprechenden RSa-Brief, welcher das Straferkenntnis enthalten hat, am 14.3.2001 behoben hat. Es ist daher davon auszugehen, dass ihm das gegenständliche Straferkenntnis mit diesem Datum tatsächlich zugekommen ist und somit eine Heilung eines allfälligen Zustellungsmangels eingetreten ist. Im Sinne der zuletzt angeführten Gesetzesbestimmung gilt somit die Zustellung jedenfalls mit 14.3.2001 bewirkt und es begann damit die mit zwei Wochen bemessene Berufungsfrist zu laufen. Sie endete sohin am 28.3.2001. Trotz ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrung wurde die Berufung jedoch erst am 3.5.2001 eingebracht.   Die Berufung wurde sohin nach Ablauf der Berufungsfrist eingebracht und es war diese daher ohne eine inhaltliche Prüfung als verspätet zurückzuweisen.   Zur Erläuterung des Bw wird bemerkt, dass es sich bei der Berufungsfrist um eine gesetzliche Frist handelt, deren Verlängerung oder Verkürzung einer Behörde nicht zusteht.   Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.     Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.   Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500,00 Schilling (entspricht  181,68 Euro) zu entrichten.     Mag. K i s c h

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