Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-107641/2/Sch/Rd

Linz, 02.10.2001

VwSen-107641/2/Sch/Rd Linz, am 2. Oktober 2001 DVR.0690392   E R K E N N T N I S  

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des R vom 1. März 2001, gegen die Fakten 1 und 3 des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 12. Februar 2001, VerkR96-5686-2000-Hu, wegen mehrerer Übertretungen des Gefahrgutbeförderungsgesetzes 1998, zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird hinsichtlich Faktum 1 des Straferkenntnisses insofern Folge gegeben, als von der Verhängung einer Strafe abgesehen und eine Ermahnung erteilt wird. Im Übrigen wird die Berufung in diesem Punkt mit der Maßgabe abgewiesen, dass der Bescheidspruch wie folgt ergänzt wird: " ... festgestellt wurde, als verantwortlicher Beauftragter gemäß § 9 Abs.2 VStG des Absenders T GmbH ...". Bezüglich Faktum 3 des Straferkenntnisses wird der Berufung Folge gegeben, dieses in diesem Punkt behoben und das Verfahren eingestellt.   II. Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung jeglicher Verfahrenskostenbeiträge.   Rechtsgrundlagen: zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51, 21 Abs.1 und 45 Abs.1 Z3 VStG. zu II.: §§ 64ff VStG.   Entscheidungsgründe:   Zu I.: 1. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat mit Straferkenntnis vom 12. Februar 2001, VerkR96-5686-2000-Hu, über Herrn R, ua wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 27 Abs.1 Z2 iVm § 7 Abs.3 Z2 GGBG 1998 und § 27 Abs.2 Z25 GGBG 1998 Geldstrafen von 10.000 S und 1.000 S sowie für den Fall der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafen von 10 Tagen und einem Tag verhängt, weil er, wie anlässlich einer am 5. April 2000 um 8.15 Uhr in Glanegg, auf der A 10, Tauernautobahn bei Straßenkilometer 4,5 in Richtung Villach durchgeführten Gefahrgutkontrolle (Lkw Kennzeichen) festgestellt worden sei, als das gemäß § 9 VStG satzungsgemäß zur Vertretung nach außen berufene Organ des Absenders T GmbH, gefährliche Güter, nämlich drei Kannen mit insgesamt 9 kg Erdöldestillate n.a.g. Gefahrgut der Klasse 3 Z3b ADR, entgegen § 7 Abs.3 zur Beförderung übergeben habe (Beförderungsart: Versandstücke), da im Beförderungspapier folgende Eintragungen gefehlt haben: Bruttomasse oder Nettomasse oder Volumen, Rn 2002 Abs.3 lit.a ADR, und nicht dafür Sorge getragen habe, dass am angeführten Lkw hinten und vorne eine kreisrunde gelbe Tafel mit dem Buchstaben "E" angebracht gewesen sei, obwohl diese Auflage im Zulassungsschein eingetragen war (Fakten 1 und 3).   Überdies wurde der Berufungswerber zu einem diesbezüglichen Kostenbeitrag zum Verfahren in der Höhe von insgesamt 1.100 S verpflichtet.   2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.   Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 51e Abs.2 VStG).   3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen: Eingangs ist zur Änderung des Spruches des angefochtenen Straferkenntnisses auszuführen, dass nach der Aktenlage nicht angenommen werden kann, der Berufungswerber würde zum Kreis der in § 9 Abs.1 VStG genannten Vertretungsbefugten gehören. Vielmehr wird die vom GPK Hörsching eingeholte Auskunft sowie die Bestätigung der T GmbH vom 10. April 2001 so auszulegen sein, dass der Berufungswerber als einschlägig verantwortlicher Beauftragter iSd § 9 Abs.2 letzter Satz VStG bestellt ist. Seine Verantwortlichkeit für den Vorfall hat er nicht in Abrede gestellt, sodass eine entsprechende - formale - Spruchänderung erfolgen konnte. Dafür ist die Berufungsbehörde auch außerhalb der Frist des § 31 Abs.2 VStG zuständig (VwGH 13.12.1994, 94/11/0283 uva).   In der Sache selbst ist zu bemerken: Bezüglich Faktum 1 des Straferkenntnisses wurde vom Berufungswerber die Ablichtung eines Beförderungspapiers vorgelegt, das ua folgende Eintragung enthält: "Gew:9". Damit sei seines Erachtens das Gewicht des Gefahrgutes hinreichend angegeben gewesen. Dem vermag die Berufungsbehörde allerdings nicht beizupflichten, da dieser Eintrag einige Interpretationsmöglichkeiten offen lässt, zumal jeder Hinweis auf die Gewichtseinheit fehlt. Die Vorschrift der Rn 2002 Abs.3 lit.a ADR verlangt aber als eine der Angaben im Beförderungspapier ausdrücklich die Gesamtmenge der gefährlichen Güter (als Volumen oder als Brutto- oder Nettomasse). Ohne Angabe einer Maßeinheit kann dieser Bestimmung nicht entsprochen werden.   Im Rahmen des Berufungsverfahrens war die Rechtsmittelbehörde gehalten, ex lege auch die Strafbemessung zu überprüfen. Wie dem Akteninhalt entnommen werden kann, erfolgte der verfahrensgegenständliche Gefahrguttransport unter Anwendung der Rn 10011 ADR, da lediglich 9 kg Erdöldestillate n.a.g. befördert wurden. Es kann nicht lebensnah angenommen werden, dass eine derartige Gefahrgutmenge bei einem Zwischen- bzw Unfall schwerwiegende Folgen für die durch die Gefahrgutvorschriften zu schützenden Rechtsgüter hervorrufen könnte. Im Beförderungspapier hat nach der Beweislage die Gewichtsangabe des Gefahrgutes nicht gänzlich gefehlt, sondern war, wie bereits oben ausgeführt, unvollständig. Angesichts dessen erscheint beim Berufungswerber noch die Annahme von geringem Verschulden vertretbar, wodurch die Bestimmung des § 21 Abs.1 VStG, also das Absehen von der Verhängung einer Strafe, Anwendung zu finden hatte. In spezialpräventiver Hinsicht konnte dabei auch nicht außer Acht gelassen werden, dass dem Berufungswerber die verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit zu Gute kommt. Die Erteilung einer Ermahnung erschien aber geboten, um ihn von weiteren gleichartigen Übertretungen abzuhalten.   Zum stattgebenden Teil der Berufung ist auszuführen, dass die Erstbehörde - wie der Berufungswerber zu Recht vorbringt - im Straferkenntnis nicht ausführt, welche Bestimmung durch den Tatvorwurf übertreten worden sein soll, sondern es bei der Zitierung einer Strafbestimmung nach dem GGBG 1998 belässt. Der entsprechende Tatvorwurf - samt dort zitierter Norm - dürfte unreflektiert aus der Gendarmerieanzeige übernommen worden sein. Die Berufungsbehörde vermutet, dass bei der übertretenen Verwaltungsvorschrift die Bestimmung des § 39b Abs.1 KFG 1967 gemeint gewesen sein könnte, deren inhaltlichen Anforderungen der Bescheidspruch in diesem Punkt allerdings nicht standhält. Es kann damit auch dahingestellt bleiben, ob die Einsichtnahme in den Zulassungsschein eines Fahrzeuges durch einen Absender, um zu überprüfen, ob entsprechende dort vermerkte Tafeln auch tatsächlich am Fahrzeug angebracht sind, noch in dessen Verantwortungsbereich fällt.       Zu II.: Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.     Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.   Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht 181,68 €) zu entrichten.   S c h ö n
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