Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-107644/5/Sch/Rd

Linz, 28.05.2001

VwSen-107644/5/Sch/Rd Linz, am 28. Mai 2001 DVR.0690392   E R K E N N T N I S    

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des D vom 27. April 2001, gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Steyr vom 4. April 2001, S 204/ST/01, wegen einer Übertretung des Kraftfahrgesetzes 1967 zu Recht erkannt:   Die Berufung wird als verspätet eingebracht zurückgewiesen.     Rechtsgrundlagen: §§ 66 Abs.4 iVm 63 Abs.5 AVG iZm §§ 24 und 51 VStG.   Entscheidungsgründe:   1. Die Bundespolizeidirektion Steyr hat mit Straferkenntnis vom 4. April 2001, S 204/ST/01, über Herrn D, wegen einer Übertretung des Kraftfahrgesetzes 1967 eine Geld- und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe verhängt.   Überdies wurde der Berufungswerber zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren verpflichtet.   2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber Berufung erhoben. Die Erstbehörde hat die Berufung samt Verfahrensakt vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.   Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 51e Abs.2 VStG).   3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:   Das angefochtene Straferkenntnis wurde laut Postrückschein am 11. April 2001 beim Postamt S hinterlegt. Damit begann die gemäß § 63 Abs.5 AVG iVm § 24 VStG mit zwei Wochen bemessene Berufungsfrist zu laufen und endete sohin am 25. April 2001. Trotz ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrung wurde die Berufung jedoch erst am 27. April 2001 eingebracht (zur Post gegeben).   Das Recht auf Parteiengehör wurde vom Oö. Verwaltungssenat gewahrt, das entsprechende Schreiben konnte aber nicht zugestellt werden, da sich der Rechtsmittelwerber ins Ausland abgemeldet habe (laut Vermerk auf dem retournierten Poststück). Dieser Umstand geht bezüglich ordnungsgemäße Zustellung zu Lasten des Berufungswerbers (vgl. § 8 Abs.2 Zustellgesetz) und war die Berufung als verspätet eingebracht zurückzuweisen.   Zur Erläuterung für den Berufungswerber wird bemerkt, dass es sich bei einer Berufungsfrist um eine gesetzliche Frist handelt, deren Verlängerung oder Verkürzung einer Behörde nicht zusteht.   Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.   Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht 181,68 €) zu entrichten.   S c h ö n

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