Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-107648/2/SR/Ri

Linz, 10.07.2001

VwSen-107648/2/SR/Ri Linz, am 10. Juli 2001 DVR.0690392   E R K E N N T N I S      

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Stierschneider über die Berufung des KH, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Freistadt, vom 20. April 2001, Zl. VerkR96-3050-20000-GG wegen Übertretungen des Kraftfahrgesetzes 1967 (im Folgenden: KFG) und der Verordnungen (EWG) 3820/85 und 3821/85, zu Recht erkannt:   Die Berufung gegen Spruchpunkt 1 wird abgewiesen und mit der Maßgabe bestätigt, dass die tatsächliche Tageslenkzeit "10 Stunden und 13 Minuten" zu lauten hat;   Die Berufung gegen die Spruchpunkte 3 und 5 wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis vollinhaltlich bestätigt.   Der Berufung gegen die Spruchpunkte 2 und 4 wird stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis diesbezüglich aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs.1 Z2 VStG eingestellt.  

Der Berufungswerber hat einen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens zu den Spruchteilen I und II in der Höhe von 20% der Geldstrafe, ds. 380,00 Schilling (entspricht  27,62 Euro) zu entrichten. Der Kostenbeitrag zu Spruchteil III hat zu entfallen.   Rechtsgrundlagen: Zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz BGBl.Nr. 51/1991 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2000 - AVG iVm § 24, § 19, § 45 Abs. 1 Z2, § 51c und § 51e Abs.2 Verwaltungsstrafgesetz, BGBl. Nr. 52/1991 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2000- VStG. zu II.: § 66 Abs.1 VStG.   Entscheidungsgründe:   Im angefochtenen Straferkenntnis wurde der Berufungswerber (im Folgenden: Bw) wie folgt schuldig erkannt und bestraft: "Tatort Freistadt, Mühlviertler Straße B 310 nächst Strkm 37,700 (Messeparkplatz), Fahrtrichtung Rainbach i.m. Tatzeit: 12.8.2000, 16.45 Uhr Fahrzeug: Kraftfahrzeug, Kennz. , und Anhänger, Kennz.   Sie haben als Fahrer des Fahrzeuges mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht über 3,5 t
  1. vom 11.8.2000 bis 12.8.2000 die erlaubte Tageslenkzeit von 10 Stunden überschritten. tatsächliche Tageslenkzeit: 11 Stunden 13 Minuten
  2. vom 11.8.2000 auf den 12.8.2000 innerhalb eines Zeitraumes von 24 Stunden die vorgeschriebene Ruhezeit von 9 Stunden nicht eingelegt. tatsächliche Ruhezeit: 3 Stunden 43 Minuten
  3. das Schaublatt vor dem Ende der täglichen Arbeitszeit entnommen, weil Sie am 12.8.2000 um 10.25 Uhr das bis dahin verwendete Schaublatt entnommen und ein neues Schaublatt eingelegt haben;
  4. das Schaublatt vor dem Ende der täglichen Arbeitszeit entnommen, weil Sie am 12.8.2000 um 3.40 Uhr das bis dahin verwendete Schaublatt entnommen und ein neues Schaublatt eingelegt haben;
  5. dem zuständigen Kontrollbeamten auf Verlangen die Schaublätter für die laufende Woche sowie das Schaublatt für den letzten Tag der vorangegangenen Woche, an dem sie gefahren sind, nicht vorgelegt.
  6.  
  7. Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt: 1) § 134 Abs. 1 KFG 1967 und Art.6 Abs.1 der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 2) § 134 Abs. 1 KFG 1967 und Art.8 Abs.1 der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 3) § 134 Abs. 1 KFG 1967 und Art.15 Abs.2 der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 4) § 134 Abs. 1 KFG 1967 und Art.15 Abs.2 der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85

  8. § 102 Abs. 1 KFG 1967 und Art.15 Abs.7 der EG-Verordnung 3821/85
  9.  

Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird über Sie folgende Strafe verhängt:   Geldstrafe von Falls diese uneinbringlich gemäß § ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 1) 400,00 Schilling 134 Stunden 134 Abs.1 KFG 1967 (29,06 EUR) 2) 3.000,00 Schilling 101 Stunden 134 Abs.1 KFG 1967 (218,02 EUR) 3) 500,00 Schilling 17 Stunden 134 Abs.1 KFG 1967 (36,34 EUR) 4) 500,00 Schilling 17 Stunden 134 Abs.1 KFG 1967 (36,34 EUR) 5) 1.000,00 Schilling 34 Stunden 134 Abs.1 KFG 1967 (72,67 EUR) Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen: 540,00 Schilling (entspricht 39,24 Euro) als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, d.s. 10% der Strafe (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich 200 S bzw. 14,53 EUR angerechnet); Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher 5.940,00 Schilling (431,68 Euro)."   2. Gegen dieses der Gattin des Bw am 24. April 2001 zugestellte Straferkenntnis (Ersatzzustellung) richtet sich die am 7. Mai 2001 mittels FAX bei der Behörde erster Instanz eingebrachte, rechtzeitige Berufung.   2.1. Im angeführten Straferkenntnis führt die Behörde erster Instanz im Wesentlichen aus, dass der ins Treffen geführte Zeuge, Herr E, im Verfahren nicht relevant sei, da der Bw keine Angaben zum Firmensitz oder Wohnadresse des Zeugen getätigt habe. Urlaubsbestätigung hätte der Bw trotz Ersuchen und Einräumung einer Frist von 14 Tagen nicht vorgelegt. Da die Zwei-Fahrer-Besetzung nicht glaubwürdig sei, hätte dem Bw auch betreffend seiner Verantwortung zur Ruhezeit nicht gefolgt werden können. Der angeblichen Urlaubsbestätigung käme jedenfalls keine Glaubwürdigkeit zu, da sie während des Verfahrens scheinbar nicht greifbar gewesen sei, aber andererseits dem einschreitenden Organ vorgelegt worden wäre.   Die Behörde erster Instanz wäre von fahrlässigem Verhalten ausgegangen, Erschwerungs- und Milderungsgründe seien nicht hervorgetreten.   Das monatliche Einkommen, die Sorgepflichten und das Vermögen wäre berücksichtigt worden.   2.2. Gegen das oben angeführte Straferkenntnis erhebt der Bw Berufung und legt eine Bestätigung des Herrn E (samt Adresse) und die Urlaubsbestätigung (ausgestellt von der Firma B Vertriebsges.m.b.H.) vor.   3. Die Bezirkshauptmannschaft Perg hat den bezughabenden Verwaltungsstrafakt und die Berufung vorgelegt.   3.1. Der Oö.Verwaltungssenat hat darin Einsicht genommen.   Da im angefochtenen Bescheid 3.000 S nicht überschreitende Geldstrafen verhängt worden sind und keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat, konnte von einer Berufungsverhandlung abgesehen werden.   3.2. Auf Grund der Aktenlage steht folgender relevanter Sachverhalt fest:   Der Bw hat den gegenständlichen Kraftwagenzug am 11. August 2000 um 20.26 Uhr in Betrieb genommen und bis 12. August 2001, 16.43 Uhr, die zulässige Tageslenkzeit von 10 Stunden um 13 Minuten überschritten. Am 12. August 2000 wurde um 3.40 Uhr auf Fahrer zwei umgeschaltet und ein nicht beschriftetes Schaublatt eingelegt. Dieses Schaublatt wurde am 12. August 2000 um 10.24 Uhr dem Kontrollgerät entnommen. Der Bw hat dem zuständigen Organ auf Verlangen weder die Schaublätter für die laufende Woche, noch das Schaublatt für den letzten Tag der vorangegangenen Woche vorgelegt.   Der Berufungsschrift wurde eine Urlaubsbestätigung der Vertriebs Ges.m.b.H. B beigelegt. Darin ist ausgeführt, dass der Bw vom 4. August 2000 bis 20. August 2000 auf Urlaub ist. Diese Urlaubsbestätigung ist in Schweiggers am 4.8.2000 ausgestellt worden.   In einer weiteren Beilage bestätigt Herr R, dass er am Samstag, den 12.8.2000 mit dem Sattelfahrzeug der Firma B, mit Erlaubnis des Geschäftsführers Herrn E, im Raum Innsbruck Zustellungen vorgenommen hat. Diesbezüglich habe er eine Tachographenscheibe eingelegt, vergessen diese ordentlich auszufüllen und ebenfalls am Fahrtende vergessen, diese vom Fahrtenschreiber (Kontrollgerät) zu nehmen.   3.2. Unstrittig ist, dass der Bw den gegenständlichen LKW entsprechend der beiden beschrifteten Schaublätter gelenkt hat. Diesen kann schlüssig entnommen werden, dass die erlaubte Tageslenkzeit von 10 Stunden somit um 13 Minuten überschritten worden ist. Die Berechnung ergibt sich aus dem Befund und Gutachten des technischen Amtsrates Ing. R.   Das Vorbringen des Bw, dass er in der Zeit zwischen 3.44 Uhr und 10.35 Uhr den gegenständlichen Kraftwagenzug nicht gelenkt hat, ergibt sich schlüssig aus seiner Erstverantwortung, den Hinweisen im Ermittlungsverfahren der Behörde erster Instanz und der beigelegten Bestätigung des Herrn R.   Die Glaubwürdigkeit dieser Angaben scheint deshalb schon gegeben, da der Bw gegenüber den einschreitenden Beamten einen Lenker während der bezeichneten Zeit namhaft gemacht hat und diesen auch mit dem Vornamen "R" bezeichnet hat. Der Bw hat somit schon beim erstmaligen verwaltungsstrafrechtlichen Vorwurf glaubhaft eine andere Person als Lenker bezeichnet, ist im Ermittlungsverfahren der Behörde erster Instanz konsequent bei dieser Aussage geblieben und hat letztendlich in der Berufungsschrift den entsprechenden schriftlichen Nachweis erbracht.   Unstrittig geblieben ist, dass das Schaublatt vor Ende der täglichen Arbeitszeit um 10.25 Uhr entnommen und ein neues Schaublatt eingelegt worden ist.   Die Urlaubsbestätigung ist nicht geeignet, das Vorbringen des Bw glaubhaft erscheinen zu lassen. Einerseits wurde diese Urlaubsbestätigung angeblich am 4. August 2000 ausgestellt und sollte für den Zeitraum bis zum 20. August 2000 den Urlaub des Bw bestätigen. Tatsächlich hat der Bw unbestrittenermaßen, zumindest ab 11. August 2000 ein Firmenfahrzeug des Arbeitgebers gelenkt. Er hat weder im Zug des erstinstanzlichen Verfahrens, noch in der Berufungsschrift dargelegt, dass der Urlaub kurzfristig unterbrochen worden wäre um eine beispielsweise dringende Fahrt für den Arbeitgeber durchzuführen, noch hatte er ein Vorbringen erstattet, das sein Beweisangebot, bezogen auf den festgestellten Sachverhalt, plausibel erscheinen lassen würde. Der Bw hat weder Zeugen noch sonstige Beweismittel angeboten, die die Zeit vor dem 11. August 2000 schlüssig als Urlaubszeit erkennen lassen würden.   4. Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:   4.1. Art.6 Abs.1 Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 Die nachstehend "Tageslenkzeit" genannte Gesamtlenkzeit zwischen zwei täglichen Ruhezeiten oder einer täglichen und einer wöchentlichen Ruhezeit darf 9 Stunden nicht überschreiten. Sie darf zweimal pro Woche auf 10 Stunden verlängert werden.   Art. 15 Abs.2 Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 Die Fahrer benutzen für jeden Tag, an dem sie lenken, ab dem Zeitpunkt, an dem sie das Fahrzeug übernehmen, Schaublätter. Das Schaublatt wird erst nach der täglichen Arbeitszeit entnommen, es sei denn, eine Entnahme ist auf andere Weise zulässig. Kein Schaublatt darf über den Zeitraum, für den es bestimmt ist, hinaus verwendet werden. Wenn die Fahrer sich nicht im Fahrzeug aufhalten und daher nicht in der Lage sind, das in das Fahrzeug eingebaute Gerät zu betätigen, müssen die in Absatz 3 zweiter Gedankenstrich Buchstabe b), c) und d) genannten Zeiträume von Hand, durch automatische Aufzeichnung oder auf andere Weise lesbar und ohne Beschmutzung des Schaublatts eingetragen werden. Wenn sich mehr als ein Fahrer im Fahrzeug befindet, nehmen die Fahrer auf den Schaublättern erforderliche Änderungen so vor, daß die in Anhang I Ziffer II Nummern 1 bis 3 genannten Angaben auf dem Schaublatt des Fahrers, der tatsächlich lenkt, aufgezeichnet werden.   Art. 15 Abs.7 Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 Der Fahrer muss den zuständigen Kontrollbeamten auf Verlangen jederzeit das Schaublatt für die laufende Woche sowie in jedem Fall das Schaublatt für den letzten Tag der vorangegangenen Woche, an dem er gefahren ist, vorlegen können.   § 134 Abs.1 KFG Wer diesem Bundesgesetz, den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, Bescheiden oder sonstigen Anordnungen, den Artikeln 5 bis 9 der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 über die Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr, ABl. Nr. L 370 vom 31. Dezember 1985, S 1 sowie der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 über das Kontrollgerät im Straßenverkehr ABl. Nr. L 370 vom 31. Dezember 1985, S 8, geändert durch Verordnung (EWG) Nr. 3572/90, ABl. Nr. L 353 vom 17. Dezember 1990, S 12, zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 30 000 S, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu sechs Wochen zu bestrafen. Bei der Einbringung von Fahrzeugen in das Bundesgebiet sind solche Zuwiderhandlungen auch strafbar, wenn sie auf dem Wege von einer österreichischen Grenzabfertigungsstelle, die auf ausländischem Gebiet liegt, zur Staatsgrenze begangen werden. Wurde der Täter wegen der gleichen Zuwiderhandlung bereits einmal bestraft, so kann an Stelle der Geldstrafe Arrest bis zu sechs Wochen verhängt werden. Wurde der Täter wegen der gleichen Zuwiderhandlung bereits zweimal bestraft, so können Geld- und Arreststrafen auch nebeneinander verhängt werden. Die Verhängung einer Arreststrafe ist in diesen Fällen aber nur zulässig, wenn es ihrer bedarf, um den Täter von weiteren Verwaltungsübertretungen der gleichen Art abzuhalten. Auch der Versuch einer solchen Zuwiderhandlung ist strafbar.   § 102 Abs.1 KFG Der Kraftfahrzeuglenker darf ein Kraftfahrzeug erst in Betrieb nehmen, wenn er sich, soweit dies zumutbar ist, davon überzeugt hat, daß das von ihm zu lenkende Kraftfahrzeug und ein mit diesem zuziehender Anhänger sowie deren Beladung den hiefür in Betrachtkommenden Vorschriften entsprechen; die Überprüfung der Wirksamkeit der Vorrichtungen zum Abgeben von akustischen Warnzeichen darf jedoch nur erfolgen, sofern nicht ein Verbot gemäß § 43 Abs.2 lit.a StVO 1960 besteht. Berufskraftfahrer haben bei Lastkraftwagen, Omnibussen oder Anhängern unverzüglich den Zulassungsbesitzer nachweisbar zu verständigen, wenn das Fahrzeug diesen Vorschriften nicht entspricht. Lenker von Lastkraftwagen und Sattelzugfahrzeugen mit einem Eigengewicht von mehr als 3.500 kg oder von Omnibussen haben dafür zu sorgen, daß der Wegstreckenmesser und der Fahrtschreiber auf Fahrten in Betrieb sind und daß im Fahrtschreiber ein der Verordnung gemäß Abs.13 entsprechendes, ordnungsgemäß ausgefülltes Schaublatt eingelegt ist; es darf pro Person und pro Einsatzzeit im Sinne des § 16 AZG, BGBl. Nr. 461/1969,in der Fassung BGBl. Nr. 473/1992, nur ein Schaublatt im Fahrtschreiber eingelegt sein, in das der Name des Lenkerseinzutragen ist; die Schaublätter der laufenden Woche sowie in jedem Fall das Schaublatt für den letzten Tag der vorangegangenen Woche, an dem er gefahren ist, sind mitzuführen; die Lenker haben auf Verlangender Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder der Straßenaufsicht diesen das Schaublatt des Fahrtschreibers oder des Kontrollgerätes gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 über das Kontrollgerät im Straßenverkehr sowie die mitgeführten Schaublätter auszuhändigen. Hierüber ist dem Lenker eine Bestätigung auszustellen. Auf Verlangen des Lenkers ist, wenn dieser das zum Öffnen des Fahrtschreibers erforderliche Gerät (Schlüssel) unter Verschluß mitgeführt hat, zutreffendenfalls in der Bestätigung festzuhalten, daß der Verschluß unverletzt war. Für das Kontrollgerät gemäß Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 dürfen ebenfalls nur Schaublätter verwendet werden, die der Verordnung gemäß Abs.13 entsprechen.   4.2. Zu Spruchpunkt 2. des angefochtenen Straferkenntnisses:   Wie den Feststellungen und der Beweiswürdigung zu entnehmen ist, hat der Bw glaubwürdig vorgebracht, dass am 12. August 2000 in der Zeit von 03.40 Uhr bis 10.24 Uhr eine andere Person den gegenständlichen Kraftwagenzug gelenkt hat. Schon aus diesem Grund konnte der Tatvorwurf nicht mehr aufrechterhalten werden.   Bei Zusammenrechnung der Ruhezeiten der beschrifteten Schaublätter ist von einer Ruhezeit von mehr als 9 Stunden auszugehen. Mangels Tatbegehung war das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs.1 Z2 VStG einzustellen.   4.3. Zu Spruchpunkt 4. des angefochtenen Straferkenntnisses:   Laut Aktenlage, erstelltem Befund und Gutachten wurde am 12. August 2000 um 3.40 Uhr das bis zu diesem Zeitpunkt verwendete Schaublatt nicht entnommen und auch kein neues Schaublatt zu diesem Zeitpunkt eingelegt. Um 3.40 Uhr wurde auf Fahrer 2 umgeschaltet, ein neues unbeschriftetes Schaublatt eingelegt und das beschriftete Schaublatt bis 10.24 Uhr im Kontrollgerät belassen.   Da der Bw das Schaublatt zum angelasteten Zeitpunkt nicht dem Kontrollgerät entnommen hat, ist der Tatvorwurf zu Unrecht erfolgt und mangels Tatbegehung das Verwaltungsstrafverfahren zu diesem Spruchpunkt einzustellen.   4.4. Zu den Spruchpunkten 1., 3. und 5. des angefochtenen Straferkenntnisses:   Gemäß § 5 Abs. 1 VStG genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Gebot dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.   Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Bw initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Dies hat in erster Linie durch ein geeignetes Tatsachenvorbringen und durch die Beibringung von Beweismitteln bzw. die Stellung konkreter Beweisanträge zu geschehen. Bloßes Leugnen oder allgemein gehaltene Behauptungen reichen für die "Glaubhaftmachung" nicht aus (VwGH 24.5.1989, 89/02/0017, 24.2.1993, 92/03/0011, siehe auch Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 5. Auflage, Seite 759).   Der Bw hat allgemein Berufung erhoben und in der Berufungsschrift weder das Überschreiten der Tageslenkzeit, noch die Schaublattentnahme um 10.25 Uhr bestritten. Das Vorbringen zu Spruchpunkt 5 - Vorlage einer Urlaubsbestätigung -war als unglaubwürdig zu werten. Der Bw konnte somit nicht glaubhaft machen, dass ihn kein Verschulden an der Verwaltungsübertretung trifft.   Es ist daher zumindest von fahrlässiger Tatbegehung auszugehen. Rechtfertigungsgründe sind im Verfahren keine hervorgekommen.   Gemäß § 19 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, sowie der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Überdies sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 - 35 StGB (Strafgesetzbuch) sinngemäß anzuwenden.   Hinsichtlich der jeweils verhängten Strafe ist der Bw darauf hinzuweisen, dass deren höhenmäßige Festsetzung eine Ermessensentscheidung der Strafbehörde darstellt, die sie unter Bedachtnahme auf die objektiven und subjektiven Strafbemessungskriterien des § 19 VStG vorzunehmen hat. Die Begründung der belangten Behörde in Bezug auf das von ihr jeweils festgesetzte Strafausmaß erweist sich als nachvollziehbar und mit den Strafzumessungskriterien des § 19 VStG voll im Einklang stehend, sodass der unabhängige Verwaltungssenat keine fehlerhafte Ermessensausübung bei der Strafzumessung festzustellen vermochte.   Die Strafzwecke der General- und Spezialprävention stehen, wenngleich sie kein Strafzumessungskriterium darstellen, einer Herabsetzung der sich - wie von der belangten Behörde zutreffend angeführt - ohnehin im unteren Strafrahmen bewegenden Geldstrafen entgegen.   Da das Tatverhalten des Beschuldigten keinesfalls hinter den typisierten Schuld- und Unrechtsgehalten der ihm angelasteten Verwaltungsübertretungen zurückbleibt, war auch die Rechtswohltat des § 21 VStG nicht in Erwägung zu ziehen.   5. Die Kostenentscheidung war spruchgemäß zu treffen.   Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.   Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht 181,68 €) zu entrichten.     Mag. Stierschneider       Beschlagwortung: Kontrollgerät, Schaublatt

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