Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-107650/5/Sch/Rd

Linz, 19.07.2001

VwSen-107650/5/Sch/Rd Linz, am 19. Juli 2001 DVR.0690392   E R K E N N T N I S  

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des K vom 2. Mai 2001, vertreten durch die Rechtsanwälte, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 17. April 2001, VerkR96-295-2001-GG, wegen einer Übertretung des Gefahrgutbeförderungsgesetzes 1998, zu Recht erkannt:

I. Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt. II. Der Berufungswerber hat 20% der verhängten Geldstrafe, ds 181,8 S (entspricht 13,21 €), als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren zu leisten.   Rechtsgrundlagen: zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 19 VStG. zu II.: §§ 64ff VStG.   Entscheidungsgründe:   Zu I.: 1. Die Bezirkshauptmannschaft Freistadt hat mit Straferkenntnis vom 17. April 2001, VerkR96-295-2001-GG, über Herrn K, wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 27 Abs.2 Z11 iVm § 13 Abs.3 GGBG 1998 eine Geldstrafe von 909,09 S sowie für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von einem Tag verhängt, weil er am 18. Jänner 2001 um 11.30 Uhr das Sattelkraftfahrzeug mit dem Kennzeichen, mit dem Sattelanhänger mit dem Kennzeichen, mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3.500 kg im Gemeindegebiet Leopoldschlag, Oberösterreich, auf der Mühlviertler Bundesstraße B 310 bis auf Höhe Straßenkilometer 55,250 in Fahrtrichtung Tschechien gelenkt und damit das gefährliche Gut: 23.740 kg Bitumen, erwärmter flüssiger Stoff n.a.g., UN 3275 befördert habe, wobei die Beförderungseinheit nicht mit einem den Vorschriften entsprechenden tragbaren Feuerlöschgerät von einem Mindestfassungsvermögen von 2 kg Pulver oder einem entsprechenden Fassungsvermögen für ein anderes geeignetes Löschmittel, das geeignet ist, einen Brand des Motors oder des Führerhauses der Beförderungseinheit zu bekämpfen und das so beschaffen ist, dass es den Brand der Ladung nicht verschlimmert, sondern ihn möglichst eindämmt (Rn 10240 Abs.1 lit.a ADR) ausgerüstet gewesen sei, weil das in Rn 10240 Abs.1 lit.a ADR genannte Feuerlöschgerät nicht mit einer Plombierung versehen gewesen sei, durch die sich nachprüfen hätte lassen, dass es nicht verwendet worden sei (Rn 10240 Abs.3 ADR).   Überdies wurde der Berufungswerber zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren in der Höhe von 90,90 S verpflichtet. Eine bei der Amtshandlung eingehobene vorläufige Sicherheit wurde für verfallen erklärt.   2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.   Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 51e Abs.3 VStG).   3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:   Der Berufungswerber bestreitet die ihm zur Last gelegte Übertretung des GGBG 1998 mit der Begründung, der zum Vorfallszeitpunkt mitgeführte Feuerlöscher habe den Vorschriften entsprochen, zumal entgegen dem Tatvorwurf er mit einer Plombe versehen gewesen sei. Zum Beweis dafür wurde ein laut Vorbringen am selben Tag angefertigtes Lichtbild vorgelegt sowie eine "Ehrenerklärung", wonach der Berufungswerber eidesstattlich erklärt, dass beide Löschgeräte bei der Kontrolle am Grenzübergang Wullowitz mit einer unverletzten Plombe versehen gewesen seien.   Dieses Vorbringen vermag der Berufung aber nicht zum Erfolg zu verhelfen. Der Oö. Verwaltungssenat hat keinen Grund zur Annahme, dass der Meldungsleger in seine Anzeige tatsachenwidrige Behauptungen aufgenommen hätte. Dort heißt es in der Rubrik "Angaben des Verdächtigen", der nunmehrige Berufungswerber habe bei der Amtshandlung angegeben, beim Feuerlöscher übersehen zu haben, dass dieser keine Plombe hat. Er musste also spätestens zum Zeitpunkt der Amtshandlung auf das Fehlen der Plombe aufmerksam geworden sein und diesen Umstand auch zur Kenntnis genommen haben, da ansonsten seine Äußerung keinen Sinn ergibt. Abgesehen davon ist der Meldungsleger im Rahmen des erstbehördlichen Verwaltungsstrafverfahrens zeugenschaftlich einvernommen worden. Er hat dezidiert angegeben, dass der Feuerlöscher nicht plombiert war. Es sind keinerlei Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Meldungsleger nicht in der Lage gewesen sein könnte, eine derartig einfache Wahrnehmung zu machen, also lediglich ob ein Feuerlöschgerät mit einer Plombe versehen ist oder nicht. Gegenüber diesen unter Wahrheitspflicht gemachten Angaben treten die Behauptungen des Berufungswerbers, der sich als Beschuldigter in einem Verwaltungsstrafverfahren bekanntlich nach allen Seiten hin frei verantworten kann, in den Hintergrund und vermochten die Berufungsbehörde nicht zu überzeugen.   Zur Strafbemessung ist zu bemerken:   Gemäß § 27 Abs.2 GGBG 1998, somit auch für das dem Berufungswerber angelastete Delikt, beträgt - von einer hier nicht relevanten Ausnahme abgesehen - die gesetzliche Mindeststrafe 1.000 S. Entgegen dieser Bestimmung hat die Behörde einen Strafbetrag von 909,09 S festgesetzt. Der Berufungsbehörde ist es allerdings aufgrund des Grundsatzes des Verbotes der reformatio in peius verwehrt, den gesetzmäßigen Zustand herzustellen. Einer Aufhebung des Strafausspruches stand die Erwägung entgegen, dass auch dann kein gesetzmäßiger Zustand herbeigeführt werden könnte, da über den Berufungswerber diesfalls - ebenso gesetzwidrig - überhaupt keine Strafe verhängt würde.   Ein Anwendungsfall des § 20 VStG liegt deshalb nicht vor, da von einem beträchtlichen Überwiegen der Milderungsgründe gegenüber den Erschwerungsgründen nicht die Rede sein kann. Der einzige dem Berufungswerber zu Gute kommende Milderungsgrund, nämlich jener der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit, ist dafür nicht ausreichend.   Auch ein Absehen von der Strafe gemäß § 21 Abs.1 VStG konnte nicht erfolgen. Die Annahme eines lediglich geringen Verschuldens bei einem Beschuldigten, der als Gefahrgutlenker einen nicht verplombten Feuerlöscher mitführt, erscheint nicht gerechtfertigt. Im Rahmen seiner Überzeugungspflicht vor Antritt der Fahrt hätte ihm dies sofort auffallen müssen. Die Plombierung soll bekanntermaßen jederzeit ersichtlich machen, dass das Feuerlöschgerät nicht benützt wurde und voll funktionstüchtig im Bedarfsfalle zur Verfügung steht. Im gegenteiligen Fall können daher Folgen eintreten, die keinesfalls als unbedeutend zu bezeichnen sind.   Schließlich wird zur bemerkenswerten Strafbemessung im Groschenbereich noch angeführt, dass nach hiesigem Dafürhalten die Kriterien des § 19 VStG eine solche im einzelnen Schilling- bzw Groschenbereich nicht zulassen. Auch die Bestimmung des § 13 VStG kann in diesem Sinne verstanden werden. Diese Rechtsmeinung des Oö. Verwaltungssenates wird im Übrigen von der zuständigen Oberbehörde der Strafbehörden geteilt (VerkR-500.137/1-2001-Kof/Hu vom 5. Juli 2001).   Entgegen der Ansicht des Berufungswerbers bleibt bei der Verhängung der gesetzlichen Mindeststrafe (im vorliegenden Fall sogar darunter) kein Raum für die Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse eines Beschuldigten.   4. Die Berufung geht mit keinem Wort auf den von der Erstbehörde gleichzeitig ausgesprochenen Verfall der bei der Amtshandlung eingehobenen vorläufigen Sicherheit von 1.000 S ein. Bei einer von einem Rechtsfreund verfassten Eingabe kann angenommen werden, dass dies in der Intention erfolgt ist, dass damit dieser Teil des Bescheides nicht vom Rechtsmittel umfasst sein sollte (in dem mit dem gegenständlichen Verfahren in Verbindung stehenden Verwaltungsstrafverfahren der Erstbehörde zu VerkR96-1498-2001 wurde vom selben Rechtsvertreter detailliert auch auf den Verfallsbescheid eingegangen). Die Berücksichtigung dieses Spruchpunktes des Strafbescheides in der Berufungsentscheidung erübrigt sich somit, da diesbezüglich Rechtskraft eingetreten ist.     Zu II.: Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.     Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.   Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht 181,68 €) zu entrichten.   S c h ö n
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