Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-107654/8/Ki/Ka

Linz, 17.09.2001

VwSen-107654/8/Ki/Ka Linz, am 17. September 2001 DVR.0690392    

E R K E N N T N I S  

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung der TW vertreten durch Rechtsanwalt Dr. ML, vom 2.5.2001, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 23.4.2001, VerkR96-32-2001-GG, wegen einer Übertretung des KFG 1967, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung durch Verkündung am 13.9.2001, zur Recht erkannt:    

I. Der Berufung wird dahingehend Folge gegeben, dass die verhängte Geldstrafe auf 2.000,00 Schilling (entspricht 145,35 Euro) und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 48 Stunden herabgesetzt wird. Im Übrigen wird das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.   II. Der Beitrag der Berufungswerberin für das erstinstanzliche Verfahren wird auf 200,00 Schilling (entspricht 14,53 Euro) herabgesetzt. Für das Berufungsverfahren sind keine Verfahrenskosten zu entrichten.     Rechtsgrundlage: zu  I: ァ 66 Abs.4 AVG iVm ァァ 19, 24 und 51 VStG zu II: ァァ 64 und 65 VStG     Entscheidungsgründe:   I.1. Die Bezirkshauptmannschaft Freistadt hat die Beschuldigte mit Straferkenntnis vom 23.4.2001, VerkR96-32-2001-GG, für schuldig befunden, sie habe als Zulassungsbesitzerin des Kraftfahrzeuges, Kz.: , der Bezirkshauptmannschaft Freistadt am Sitz 4240 Freistadt, Promenade 5, auf schriftliches Verlangen vom 3.10.2000, VerkR96-3264-2000, nachweisbar zugestellt am 5.10.2000, mit dem am 12.10.2000 eingelangten Schreiben eine unrichtige Person benannt, die Auskunft darüber erteilen kann, wer das Kraftfahrzeug am 20.9.2000 gelenkt hat. Sie habe dadurch ァ 103 Abs.2 KFG 1967 verletzt. Gemäß ァ 134 leg.cit. wurde über sie eine Geldstrafe in Höhe von 3.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe 101 Stunden) verhängt. Außerdem wurde sie gemäß ァ 64 VStG zur Leistung eines Beitrages zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von 300 S (10 % der verhängten Geldstrafe) verpflichtet.   In der Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Beschuldigte sich hinsichtlich der vorgeworfenen Verwaltungsübertretung als geständig gezeigt hätte. Bezüglich Strafbemessung wurde ausgeführt, dass mehrere verwaltungsstrafrechtliche Verurteilungen über sie aufscheinen. Eine behauptete herabgesetzte Zurechnungsfähigkeit bzw Strafwürdigkeit wegen einer Schwangerschaft bilde, auch wenn Komplikationen auftreten, keine Einschränkung der richtigen Auskunftserteilung. Als Erschwerungsgrund sei eine auf gleicher schädlicher Neigung beruhende verwaltungsstrafrechtliche Verurteilung vom 17.5.1998 zuzuerkennen. Das Verschulden und die Folgen der Übertretungen seien nicht geringfügig, hänge doch von der richtigen Erteilung einer derartigen Auskunft die Strafverfolgung einer Person, die in Verdacht steht eine Verwaltungsübertretung begangen zu haben, wesentlich davon ab. Gerade Geschwindigkeitsüberschreitungen wären oftmals Ursache für schwere Verkehrsunfälle. Aufgrund des vorliegenden Sachverhaltes und der darüber erwogenen Beweiswürdigung gehe die erkennende Behörde davon aus, dass die Bw die zur Last gelegte Verwaltungsübertretung zu verantworten habe. Ihre Rechtfertigungsgründe in der Stellungnahme hätten nicht vermocht, sie soweit zu entschuldigen, dass ァ 20 oder ァ 21 VStG anzuwenden sei. Bezüglich Ausmaß des Verschuldens liege zumindest fahrlässiges Verhalten vor. Bei der Strafbemessung sei von einem monatlichen Einkommen von ca. 5.000 S, von der Sorgepflicht für ein Kind und vom Fehlen jeglichen Vermögens ausgegangen worden.   I.2. Die Bw erhob gegen dieses Straferkenntnis mit Schriftsatz vom 2.5.2001 Berufung mit den Anträgen, die Berufungsbehörde möge das angefochtene Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Freistadt ersatzlos beheben und das Verwaltungsstrafverfahren einstellen, in eventu gemäß ァ 21 Abs.1 VStG von der Verhängung einer Strafe absehen, in eventu gemäß ァ 21 Abs.2 eine Ermahnung aussprechen, in eventu gemäß ァ 20 VStG die Strafhöhe unter Anwendung der außerordentlichen Milderung auf 300 S herabsetzen, in eventu eine geringere tat- und schuldangemessene Strafe unter Berücksichtigung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse und Sorgepflichten von 300 S verhängen.   Der zur Tat gelegte Sachverhalt wurde in objektiver Hinsicht nicht bestritten, im Wesentlichen wurde mit einer komplizierten Schwangerschaft der Bw argumentiert, diese Schwangerschaft sei mit enormem psychischen und physischen Belastungen verbunden gewesen und es dürfte ihr deshalb eine Verwechslung unterlaufen sein, zumal sie aufgrund ihrer Bettlägrigkeit das KFZ an mehrere Personen verliehen habe. Die Auskunft sei am 12.10. bei der Behörde eingelangt und sie habe am 15.10. ihre Tochter geboren, sodass daraus unzweifelhaft hervorgehe, dass sie zum Zeitpunkt der Angabe der behördlichen Auskunft sich in einem Zustand befunden habe, welcher selbstverständlicherweise ihre Zurechnungsfähigkeit, insbesondere ihre Strafwürdigkeit dermaßen herabsetzte, dass ihr die unterlaufene unrichtige Auskunft subjektiv nicht vorgehalten werden könne. Als Beweis für das Vorbringen wurde die Einvernahme der Bw sowie die Einholung eines psychiatrisch- neurologischen und gynäkologischen Gutachtens beantragt.   I.3. Die Bezirkshauptmannschaft Freistadt hat die Berufung samt Verfahrensakt dem Oö. Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt. Dieser hatte, da weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch ein Einzelmitglied zu entscheiden.   I.4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 13.9.2001. Bei dieser Berufungsverhandlung waren ein Rechtsvertreter der Bw sowie ein Vertreter der Bezirkshauptmannschaft Freistadt anwesend. Die Bw ist trotz Ladung ohne Angabe von Gründen zur Verhandlung nicht erschienen.   Bei der Verhandlung verwiesen die oa Vertreter auf die bisherigen Vorbringen. Eine Einvernahme der Bw konnte infolge deren Nichterscheinens nicht erfolgen. Insbesondere wurden keine konkreten Hinweise in Bezug auf die behauptete Komplikation der Schwangerschaft vorgebracht, wie etwa ärztliche Befunde o.dgl.   I.5. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens hat der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich wie folgt erwogen:     Gemäß ァ 134 Abs.1 KFG 1967 begeht, wer ua diesem Bundesgesetz zuwiderhandelt, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 30.000 S, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu sechs Wochen zu bestrafen.   Gemäß ァ 103 Abs.2 KFG 1967 kann die Behörde vom Zulassungsbesitzer Auskünfte darüber verlangen, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt ein nach dem Kennzeichen bestimmtes Kraftfahrzeug gelenkt oder einen nach dem Kennzeichen bestimmten Anhänger verwendet hat bzw zuletzt vor einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort abgestellt hat. Diese Auskünfte, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten müssen, hat der Zulassungsbesitzer zu erteilen; kann er diese Auskunft nicht erteilen, so hat er die Person zu benennen, die die Auskunft erteilen kann. Die Auskunft ist unverzüglich, im Falle einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung zu erteilen.   Dazu wird zunächst festgestellt, das die objektive Tatseite nicht bestritten wird. Die Bw beruft sich darauf, dass sie im Hinblick auf eingetretene Komplikationen im Zusammenhang mit ihrer Schwangerschaft nicht dispositionsfähig gewesen sei und ihr daher das Verhalten nicht in verwaltungsstrafrechtlicher Relevanz angelastet werden könne.   Die erkennende Berufungsbehörde vertritt dazu die Auffassung, dass nach allgemeiner Lebenserfahrung auch noch zwei oder drei Tage vor der Geburt eines Kindes die Mutter die Diskretions- bzw Dispositionsfähigkeit nicht verliert und daher entsprechend reagieren könnte. Natürlich kann - allgemein gesehen - in konkreten Fällen nicht ausgeschlossen werden, dass allenfalls Komplikationen auftreten. Diesbezüglich hat aber die Beschuldigte in keiner Weise über eine bloße Behauptung hinausgehende Hinweise hervorgebracht, welche einer konkreten Beurteilung hätten unterzogen werden können. Laut Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Beschuldigte initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Dies hat in erster Linie durch ein geeignetes Tatsachenvorbringen und durch Beibringen von Beweismitteln zu geschehen. Bloß allgemein gehaltene Behauptungen reichen für eine Glaubhaftmachung nicht aus und es bleibt die Mitwirkungspflicht des Beschuldigten aufrecht (vgl. etwa VwGH 92/03/0011 vom 24.2.1993).   Die Bw ist dieser Obliegenheit nicht nachgekommen, weshalb - alleine auf die allgemeingehaltene Behauptung hin - die beantragte Beweisaufnahme der Einholung eines psychiatrisch-neurologischen und gynäkologischen Gutachtens in objektiver Hinsicht als entbehrlich angesehen wird. Die ebenfalls beantragte Einvernahme der Beschuldigten erwies sich im Hinblick auf ihr Nichterscheinen als nicht möglich.   Die Anwendung der ァァ 20 und 21 VStG wird im vorliegenden Falle als nicht vertretbar erachtet.   ァ 21 VStG darf nur dann angewendet werden, wenn das Verschulden des Beschuldigten geringfügig ist und die Folgen der Übertretung unbedeutend sind. Beide Voraussetzungen müssen kumulativ vorhanden sein. Im vorliegenden Falle sind schon die Folgen der Tat nicht unbedeutend, zumal es wegen der unrichtigen Auskunft der Behörde unmöglich war, eine Verwaltungsübertretung entsprechend zu verfolgen bzw sind keine Gründe hervorgekommen, die eine Bewertung des Verschuldens der Bw als geringfügig gestatten würden.   ァ 20 VStG könnte dann Anwendung finden, wenn die Milderungsgründe die Erschwernisgründe beträchtlich überwiegen würden. Auch im Berufungsverfahren konnten keine Milderungsgründe festgestellt werden. Insbesondere kann bei einem Vorliegen mehrerer Verwaltungsstrafen wohl nicht davon ausgegangen werden, dass die Tat zu ihrem sonstigen Verhalten in einem auffälligen Widerspruch steht. Auch das letztlich abgelegte Geständnis kann nicht als qualifiziert und daher als Milderungsgrund bewertet werden.   Grundsätzlich wird hinsichtlich Straffestsetzung (ァ 19 VStG) festgestellt, dass die Übertretung der gegenständlichen Vorschrift allgemein als gravierend anzusehen ist, zumal, wie in der Begründung des Straferkenntnisses richtig dargelegt wurde, von der richtigen Erteilung einer derartigen Auskunft die Strafverfolgung einer Person, die in Verdacht steht, eine Verwaltungsübertretung begangen zu haben, wesentlich abhängt. Im vorliegenden Falle wurde ursprünglich eine Überschreitung der erlaubten Höchstgeschwindigkeit mit dem Kraftfahrzeug der Bw festgestellt. Geschwindigkeitsüberschreitungen sind oftmals Ursache schwerer Verkehrsunfälle, sodass es jedenfalls daran gelegen ist, die Täter auszuforschen. Durch die Erteilung einer unrichtigen Auskunft wird dies verhindert. Es ist daher aus generalpräventiven Gründen eine entsprechend strenge Bestrafung vorzunehmen.   Dennoch erachtet die erkennende Berufungsbehörde, dass im vorliegenden Fall die Herabsetzung sowohl der Geld- als auch der Ersatzfreiheitsstrafe vertretbar ist. Wenn auch keinerlei Milderungsgründe festgestellt werden können, so erscheint doch die verhängte Geld- bzw Ersatzfreiheitsstrafe - allerdings in Anbetracht einer einschlägigen Vormerkung - als tat- und schuldangemessen und wurde überdies bei der Bemessung der Geldstrafe auch auf die persönliche soziale Situation der Bw Bedacht genommen.   Sowohl aus generalpräventiven als auch aus spezialpräventiven Gründen ist allerdings eine weitere Herabsetzung nicht vertretbar.   Zusammenfassend wird festgestellt, dass die Bw durch den Schuldspruch und die nunmehr im Berufungsverfahren vorgenommene Straffestsetzung in ihren Rechten nicht verletzt wird.   Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.     II. Der Kostenausspruch stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung.   Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.     Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500,00 Schilling (entspricht  181,68 Euro) zu entrichten.         Mag. K i s c h         Beschlagwortung: Komplizierte Schwangerschaft - bloße Behauptung fehlender bzw eingeschränkter Diskretions- oder Dispositionsfähigkeit nicht ausreichend
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